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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 04.05.2005
Aktenzeichen: I ZR 295/02
Rechtsgebiete: VVG, HGB, BGB
Vorschriften:
VVG § 67 Abs. 1 | |
HGB § 459 | |
HGB § 435 | |
HGB § 128 | |
HGB § 425 Abs. 1 | |
HGB § 429 Abs. 1 | |
HGB § 416 | |
HGB § 428 | |
BGB § 368 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 4. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Transportversicherer der S. GmbH in Düsseldorf (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte), die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, sowie deren persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Verlustes von Transportgut in fünf Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte hat in jedem der fünf Schadensfälle eine Entschädigung von 1.000 DM geleistet.
Die Versicherungsnehmerin ist als Versenderin von Paketen Großkundin der Beklagten. Sie nimmt bei der Abwicklung der Paketversendung an dem nachfolgend beschriebenen Feeder- bzw. EDI-Verfahren der Beklagten teil: Die Versenderin druckt mit einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Software die Barcode-Paketkontrollnummern aus und versieht die versandfertigen Pakete mit diesen Kontrollnummern. Anschließend übermittelt sie per Datenfernübertragung eine Versandliste an die Beklagte, in der auch die Kontrollnummern aufgeführt sind. Mitarbeiter der Versenderin packen die Pakete in ein von der Beklagten überlassenes Behältnis (Feeder). Das Behältnis wird dann im Beisein des Abholfahrers der Beklagten verplombt. Der Fahrer bestätigt - ohne vorherige Überprüfung des Inhalts des Behältnisses und ohne daß ihm die Liste mit den U. -Kontrollnummern zur Verfügung gestanden hat - auf einem als "U. -EDI-Versanddatenzusammenfassung nach Sendungsarten und Zuschlägen" bezeichneten Schreiben den Empfang einer bestimmten Anzahl von Paketen zu einem bestimmten Zeitpunkt. Das Schriftstück enthält einen Hinweis darauf, daß die Paketeinzeldaten der Beklagten mittels EDI übertragen wurden. Bei Eingang in der ersten Hauptumschlagbasis der Beklagten werden die Pakete gescannt. Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, die Kontrollnummern der eingegangenen Pakete mit der per Datenfernleitung übermittelten Versandliste und den danach zu erwartenden Paketen abzugleichen.
In den fünf hier in Rede stehenden Schadensfällen hat die Beklagte der Versicherungsnehmerin nach Eingang der Feeder in ihrer ersten Hauptumschlagbasis, in denen die streitgegenständlichen Pakete nach den Angaben in den Versandlisten hätten vorhanden sein müssen, nicht sogleich mitgeteilt, daß auf den Versandlisten verzeichnete Pakete bei ihr nicht eingetroffen seien.
Die Klägerin hat behauptet, die streitgegenständlichen fünf Pakete seien im Gewahrsam der Beklagten verlorengegangen. Im Hinblick auf die Verluste habe sie an ihre Versicherungsnehmerin eine Entschädigung in Höhe von 26.300 DM geleistet.
Die Klägerin ist der Ansicht, die von den Fahrern der Beklagten unterzeichneten Empfangsbestätigungen begründeten eine Vermutung dafür, daß die Beklagte die verlorengegangenen Pakete übernommen habe. Diese Vermutung sei nicht erschüttert worden. Die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden unbeschränkt, da die Verluste auf groben Mängeln in ihrer Betriebsorganisation beruhten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 26.300 DM (= 13.446,98 €) nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten haben bestritten, daß die Beklagte zu 1 an den streitgegenständlichen fünf Paketen Gewahrsam erlangt habe. Den Empfangsbestätigungen könne insoweit keine Bedeutung zukommen, weil der Abholfahrer vereinbarungsgemäß die Pakete nicht zähle.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs antragsgemäß verurteilt.
Mit der (vom Berufungsgericht) zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus gemäß § 67 Abs. 1 VVG übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin gemäß § 459 HGB der Frachtführerhaftung (§ 425 Abs. 1 HGB).
Die Abholfahrer der Beklagten hätten in den fünf streitgegenständlichen Fällen jeweils eine Empfangsbestätigung über die Anzahl der bei der Versenderin in Empfang genommenen Pakete unterzeichnet. Aus diesen Empfangsbestätigungen in Verbindung mit dem Unterlassen einer Rückmeldung über angeblich nicht im Feeder befindliche Pakete durch den ersten Hauptumschlagbetrieb der Beklagten sei die Vermutung abzuleiten, daß die in Verlust geratenen Pakete in den Gewahrsam der Beklagten gelangt seien. Diese Vermutung sei nicht erschüttert. Es sei daher davon auszugehen, daß die Pakete während des Frachtführergewahrsams verlorengegangen seien. Für den dadurch entstandenen Schaden hafte die Beklagte gemäß § 435 HGB unbeschränkt. Das Unterlassen von ausreichenden Schnittstellenkontrollen rechtfertige den Vorwurf leichtfertigen Handelns. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 128 HGB.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg (§ 563 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für die in Rede stehenden Verluste von Transportgut nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 128 HGB bejaht. Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Empfangsbestätigungen über die Anzahl der bei der Versenderin abgeholten Pakete, die die Abholfahrer der Beklagten unterzeichnet hätten, sei in Verbindung mit dem Unterlassen einer unverzüglichen Rückmeldung über das Fehlen von Paketen, die sich nach der (durch Datenfernübertragung) übermittelten Versandliste im Feeder hätten befinden sollen, die Vermutung abzuleiten, daß die in Verlust geratenen Pakete in die Obhut der Beklagten gelangt seien. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der ersatzberechtigte Versender darzulegen und zu beweisen hat, daß der Frachtführer die zu befördernde Sendung vollständig und ohne Beschädigung übernommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 158).
b) Der Beweis, daß die streitgegenständlichen Pakete in die Obhut der Beklagten gelangt sind, kann im vorliegenden Fall nicht allein durch die Empfangsbestätigungen geführt werden, die die Abholfahrer der Beklagten durch Unterschreiben der "U. -EDI-Versanddatenzusammenfassung nach Sendungsarten und Zuschlägen" abgegeben haben.
aa) Der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den Zustand des Gutes kann von dem Anspruchsberechtigten allerdings grundsätzlich auch durch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Die formelle Beweiskraft eines solchen Empfangsbekenntnisses richtet sich nach § 416 ZPO. Ihre materielle Beweiskraft hängt - ebenso wie bei der Quittung i.S. von § 368 BGB - von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und kann durch jeden Gegenbeweis, durch den die Überzeugung des Gerichts von ihrer inhaltlichen Richtigkeit erschüttert wird, entkräftet werden (BGH TranspR 2003, 156, 158, m.w.N.). Letzteres kommt etwa in Betracht, wenn die Empfangsquittung Angaben enthält, die der Unterzeichnende ersichtlich oder erwiesenermaßen nicht bestätigen konnte. Die Beweiskraft einer Empfangsquittung bezieht sich im Zweifel nicht auf den Inhalt einer verschlossenen Sendung (vgl. BGH TranspR 2003, 156, 158, m.w.N.).
bb) Die Revision weist jedoch zutreffend darauf hin, daß der Inhalt des von dem jeweiligen Abholfahrer der Beklagten unterzeichneten, mit "U. -EDI-Versanddatenzusammenfassung nach Sendungsarten und Zuschlägen" überschriebenen Schriftstücks nach den festgestellten Umständen keinen Beweis für die Anzahl der bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin abgeholten Pakete erbringen kann. Denn nach dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten vereinbarten Verfahren übernimmt der Abholfahrer den von Mitarbeitern der Versenderin mit Paketen gefüllten Feeder, der in seinem Beisein verplombt wird, ohne eine Überprüfung der Stückzahl der in Empfang genommenen Pakete vorzunehmen. Auf die Frage, ob der Abholfahrer der Beklagten im konkreten Fall die Möglichkeit hatte, den Inhalt des übergebenen Feeders zu prüfen, kommt es daher nicht an.
c) Die Versicherungsnehmerin der Klägerin als Versenderin und die Beklagte haben aber durch Vereinbarung des EDI-Verfahrens die Abrede getroffen, daß der Inhalt einer Versandliste für einen von dem Abholfahrer der Beklagten quittierten Feeder als bestätigt gilt, sofern die Beklagte diesem nicht unverzüglich widerspricht. Dies kann der Senat selbst feststellen, da weiteres Tatsachenmaterial hierzu nicht zu erwarten ist (vgl. BGHZ 115, 335, 342). Rechtlich ist eine solche Abrede ohne weiteres zulässig. Vertragsparteien steht es grundsätzlich frei, Vereinbarungen zu treffen, in denen festgelegt wird, daß ein bestimmtes Verhalten einer Partei rechtlich die Bedeutung der Abgabe oder Nichtabgabe einer bestimmten Willenserklärung haben soll (vgl. MünchKomm.BGB/Basedow, Bd. 2a, 4. Aufl., § 308 Nr. 5 Rdn. 1; Wagner, Prozeßverträge, 1998, S. 649 ff.).
Im vorliegenden Fall ist die dargelegte Abrede zwar nicht ausdrücklich festgelegt worden; eine solche ist aber in der Vereinbarung des EDI-Verfahrens nach deren Sinn und Zweck enthalten. Das EDI-Verfahren bedeutet für einen Versender einen nicht unerheblichen Aufwand. Er muß seine Pakete selbst mit einer Kontrollnummer versehen, diese dem Abholfahrer in einem verschlossenen Behältnis aushändigen und der Beklagten dazu eine Versandliste mit den durch die Kontrollnummern individualisierten Paketen übersenden. Der Versender übernimmt so zunächst auch Kontrollaufgaben, die sonst dem Frachtführer obliegen. Andererseits wird die Übergabe an den Abholfahrer erheblich erleichtert. Das EDI-Verfahren ist damit im beiderseitigen Interesse an einer Beschleunigung des Versands darauf angelegt, daß eine Paketkontrolle bei der Übergabe selbst zunächst unterbleibt und die Übergabe bestimmter Pakete nicht schon zu diesem Zeitpunkt durch eine Empfangsbestätigung festgehalten wird. Ob die Beklagte nach dem EDI-Verfahren auch im Rechtssinn darauf verzichtet hat, die Pakete bei der Übergabe durchzuzählen, wie die Beklagte behauptet, kann hier offenbleiben.
Unter den Umständen des EDI-Verfahrens kann ein Versender aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, daß die Beklagte nach Öffnung des verplombten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der Versandliste unverzüglich überprüft und Beanstandungen ebenfalls unverzüglich mitteilt. Unterbleibt eine unverzügliche Beanstandung, kann der Versender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der Versandliste ansehen. Diese erhält damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung; die dadurch - wie bei einer Empfangsbestätigung - begründete Vermutung kann allerdings widerlegt werden.
Bei einer anderen Beurteilung würde der zusätzliche Aufwand bei der Erfassung der versandten Pakete mit Kontrollnummern und der Zusammenstellung der Pakete in einer Versandliste, die diese Kontrollnummern enthält, die Beweislage des Versenders nicht verbessern. Der Versender käme vielmehr in erhebliche Nachweisschwierigkeiten, wenn eine Sendung nach deren Übergabe an den Frachtführer abhanden kommt. Die Empfangsquittung des Abholfahrers ist - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - für einen Versender zwar nicht praktisch wertlos, da in dem Schriftstück jedenfalls die Übergabe eines verschlossenen Behältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt bestätigt wird. Sie genügt aber nicht - wie vorstehend unter II. 2. b) dargelegt ist - als Nachweis für die Übergabe eines bestimmten Pakets. Ein Versender hätte dann aber (auch gegenüber seinem Versicherer) kaum eine Möglichkeit, die Übergabe eines bestimmten Pakets nachzuweisen. Solche Beweisschwierigkeiten des Versenders sind nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens nicht gewollt.
d) Entgegen der Ansicht der Revision kann aus dem Umstand, daß die aus November und Dezember 1999 resultierenden Schadensfälle bis spätestens Anfang Februar 2000 überprüft und reguliert gewesen seien, nicht auf eine unverzügliche Rückmeldung der Beklagten zur Richtigkeit der Versandlisten der Versicherungsnehmerin geschlossen werden. Eine Rückmeldung über angebliche Fehlbestände muß so rechtzeitig erfolgen, daß ein Versender wie die Versicherungsnehmerin einem Verlust von Paketen im eigenen Unternehmen zeitnah nachgehen kann. Das war Anfang Februar 2000 nicht mehr der Fall.
3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es den Beklagten nicht gelungen ist, die gegen sie sprechende Vermutung zu widerlegen oder zu erschüttern. Da die Beklagten eine Zustellung der in Empfang genommenen Pakete nicht darlegen und beweisen können, ist davon auszugehen, daß diese im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust geraten sind.
4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden unbeschränkt, da dieser auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sei, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen habe.
a) Das Berufungsgericht hat den Vorwurf des leichtfertigen Handelns darauf gestützt, daß eine Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, die - wie im vorliegenden Fall - Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, den Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens rechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt.
b) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils mehrfach entschieden hat (vgl. BGHZ 158, 322, 330 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 48/02, Umdr. S. 5 ff.; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, Umdr. S. 3). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Annahme eines qualifizierten Verschuldens nicht damit begründet, daß die Beklagte an der ersten Hauptumschlagbasis keine Eingangskontrolle vornimmt. Es hat seine Beurteilung vielmehr ausdrücklich auf das bewußte Unterlassen von Schnittstellenkontrollen auf dem weiteren Transportweg gestützt.
5. Die Beklagte zu 2 hat als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 gemäß § 128 HGB für deren Verbindlichkeiten einzustehen.
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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