Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.1999
Aktenzeichen: I ZR 298/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 298/98

vom

1. Juli 1999

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juli 1999 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1998 wird nicht angenommen.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zutreffend - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats - einen Rabattverstoß angenommen. Die Beklagte kündigt mit der Versendung der Gutscheine für einen bestimmten Verbraucherkreis, die späteren Inhaber der Gutscheine, einen Sonderpreis an (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 241/86, GRUR 1989, 434, 437 = WRP 1989, 504 - Gewinnspiel).

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 75.000 DM

Ende der Entscheidung

Zurück