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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.1999
Aktenzeichen: I ZR 298/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Juli 1999
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juli 1999 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1998 wird nicht angenommen.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zutreffend - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats - einen Rabattverstoß angenommen. Die Beklagte kündigt mit der Versendung der Gutscheine für einen bestimmten Verbraucherkreis, die späteren Inhaber der Gutscheine, einen Sonderpreis an (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 241/86, GRUR 1989, 434, 437 = WRP 1989, 504 - Gewinnspiel).
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 75.000 DM
Ende der Entscheidung
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