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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: I ZR 305/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 305/01

vom

4. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der L. GmbH auf Löschung der Wortmarke "LOTTO" beim Deutschen Patent- und Markenamt - Nr. 396 38 296.7/28 - S 121/00 Lösch - ausgesetzt.

Die Rechtsbeständigkeit der Klagemarke "LOTTO" ist offen, weil im Hinblick auf das im Löschungsverfahren vorgelegte Privatgutachten die Annahme der Verkehrsdurchsetzung nach den Grundsätzen der Nährbier-Entscheidung (BGHZ 30, 357, 364 ff.) zweifelhaft ist (vgl. zur Anwendbarkeit derartiger Grundsätze im Rahmen der Markenrechtsrichtlinie EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - Rs. C-299/99, Tz. 65 - Philips/ Remington).

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