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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: I ZR 316/98
Rechtsgebiete: UWG, RBerG


Vorschriften:

UWG § 1
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
a) Erhalten die Beteiligten eines Streitfalls in einer Fernsehsendung die Möglichkeit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen, und versuchen die Reporter der Fernsehanstalt - ohne auf die rechtlichen Probleme des Falles näher einzugehen - durch die Darstellung gegenüber einer breiten Öffentlichkeit eine einverständliche Problemlösung herbeizuführen, liegt keine Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes vor.

b) In dem Titel "Bürgeranwalt" einer Fernsehsendung und der Bezeichnung "Bürgeranwalt-Reporter" für die Reporter dieser Sendung liegt keine Ankündigung einer Rechtsbesorgung.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 316/98

Verkündet am: 6. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 1998 aufgehoben.

Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 1997 teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte, der als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierte Bayerische Rundfunk, strahlte in seinem Programm am 19. März 1997 bundesweit eine Fernsehsendung mit dem Titel "Bürgeranwalt" aus. In der Sendung kamen verschiedene Bürger entsprechend den im Klageantrag zu 2 wiedergegebenen Beiträgen zu Wort, die sich nach der Darstellung in der Sendung durch das Verhalten einer Bank, eines Arbeitsamtes, einer Gemeindeverwaltung und eines Automobilherstellers beeinträchtigt fühlten.

Der Kläger, der Rechtsanwalt in O. ist, hat in dem Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen und dieses als wettbewerbswidrig beanstandet. Er macht geltend, der Beklagte berichte in der Sendung nicht nur über tatsächliche Streitfälle, sondern greife unmittelbar in anhängige Auseinandersetzungen ein und besorge dadurch fremde Rechtsangelegenheiten.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

I. in der von ihm ausgestrahlten Sendereihe "Bürgeranwalt",

1. die Zuschauer wie folgt aufzufordern:

"Wenn Sie trotzdem 'mal reingefallen sein sollten, dann notieren Sie sich folgende Telefonnummer, die nachher eingeblendet wird.

Unsere nächste Sendung ist am ... und da zeigen wir Ihnen wieder solche Fälle. Vielleicht sind Sie dabei.";

"Wenn Sie sich um Ihr gutes Recht gebracht fühlen, von Behörden schikaniert oder beim Einkauf übervorteilt, das Bürgeranwalt-Team geht der Sache nach.

Sprechen Sie auf's Band.

Telefon ... Rund um die Uhr";

2. dort über derartige Fälle zu berichten, in denen das "Bürgeranwalt-Team" Zuschauern geholfen hat, wenn dies geschieht wie in der am 19.3.1997 ausgestrahlten Sendung gemäß den nachstehend auszugsweise im Wortlaut wiedergegebenen Textbeiträgen:

"Anmoderation D. G.

Einen recht guten Abend, verehrte Zuschauer ...

In unserer neuesten Ausgabe der Sendung "Bürgeranwalt" werden wir wieder Fälle aufzeigen, in denen Behörden Bürger schikanieren, in denen Bürger über den Tisch gezogen werden, aber wir werden Ihnen auch Tips geben, denn manchmal ist es ja ganz wichtig, daß man sowas vermeidet, ist ja eigentlich der gescheitere Weg.

In unserem ersten Fall geht es um ein Gepäckstück, das eine Dame kaputt zurückbekommen hat.

Moderator G.: Vorher möcht' ich mal sagen, daß wir der Frau H. (phonetisch) helfen konnten, allein die Tatsache, daß wir recherchierten, bewirkte, daß sie einen Scheck für 400,-- DM und ein Entschuldigungsschreiben gekriegt hat, also ist ja auch was.

Fall: W. ./. B. V.bank

Herr W.: Ich bin jetzt schon fast 20 Jahre Kunde bei der B. V.bank und bin darüber verwundert, daß ich für das Nichterbringen einer Leistung auch noch viel Geld bezahlen muß.

Herr G.: Das wundert unserein natürlich auch. Aber wir haben den Vertreter der V.bank zu uns gebeten und den fragen wir das einfach. Wie gibt's denn des, daß man für's nix tun Geld kriegt?

Vertreter der V.bank: Des ist ein besonderer Wunsch gewesen von Herrn W. bei der Eröffnung des Kontos, daß ihm keinerlei Post, keinerlei Nachricht von der Bank zugesandt wird.

Das weicht von den Standardeinrichtungen ganz einfach ab.

Herr G.: Aber beim Sparbuch gibt's doch sowieso keine Post, oder?

Vertreter der V.bank: Des liegt im Ermessen des Sparbuchinhabers. Es gibt sehr wohl Kontoinhaber, die z. B. beim Finanzamt, bei der Steuerrückvergütung ihr Sparbuchnummer angeben und lassen des dorthin überweisen und dann kriegen sie auch von uns Post.

Herr G.: Aber jetzt haben's Sie schon ein komplizierten Fall konstruiert. Also der Normalfall ist ja, daß man keine Post kriegt. Aber lassen wir's mal dabei. Selbst wenn man Post bekäme, ist es denn so wild, dem Computer den Befehl zu geben, der Herr kriegt kei Post und damit hat sich der Fall erledigt?

Vertreter der V.bank: Es ist eine manuelle Bearbeitung und manuell heißt, daß Menschen eingesetzt werden müssen, und das kostet heute ganz einfach Geld. Dabei darf man nicht außer Acht lassen, daß - Herr W. hat's ja selber gesagt -' er ist fast 20 Jahre Kunde bei uns und diese Dienstleistung haben wir zehn Jahre lang kostenlos erbracht und dann ist es halt irgendwann kostenträchtig geworden.

Herr G.: Ham's sie ihm des gesagt?

Vertreter der V.bank: Das durften wir ihm nicht sagen.

Herr G.: Warum denn nit?

Vertreter der V.bank: Herr W. hat uns bei der Kontoeröffnung explizit gesagt, bitte Ihr dürft mir nicht schreiben, und warum er das gesagt hat, das weiß die Bank nicht. Es war sein Auftrag und an den haben wir uns gehalten.

Herr G.: Ja aber darf man denn als Bank Gebühren verlangen, ohne es mitzuteilen?

Vertreter der V.bank: Im Grundsatz nein ...

Herr G.: ... aber in Ihrem Fall ja.

Vertreter der V.bank: Wenn er uns beauftragt, ja.

Herr G.: Herr W., wie sehen sie denn des?

Herr W.: Ja, ich wollte damit ja nur zum Ausdruck bringen, daß ich keine Werbepost und ähnliche Post erhalten sollte.

Herr G.: Vielleicht haben Sie das Geld vor Ihrer Frau verstecken wollen.

Herr W.: Das ist ganz bestimmt nicht der Fall. Das ist nur von Ihnen konstruiert, aber es ist für mich völlig unverständlich. Selbst wenn man mir hätte Post zuschicken wollen, oder hätte müssen, dann hätte man sie ja zumindestens aufbewahren müssen, aber es ist ja kein einziger Brief mir ausgehändigt worden oder vorgezeigt worden, den man für diese Gebühr zuerst von 20,00 DM und später von 30,00 DM jährlich berechnen wird.

Herr G.: Wieviel haben's jetzt schon zahlt?

Herr W.: Ich habe, 150,00 DM hat man mir abgezogen und auf meine Intervention hin hat die B. V.bank, in einem Schreiben haben sie selber zum Ausdruck gebracht, daß sie sich darüber verwundern und haben sie dann 75,00 DM zurücküberwiesen.

Herr G.: Und wie ist es jetzt mit den restlichen 75,00 DM? Sein's da hart?

Vertreter der V.bank: Ja, wir sehen eigentlich kein Verschulden unsererseits. Weil die Gründe ...

Herr G.: Verschulden o nit. Aber getan haben Sie halt nix für die 75,00 DM.

Vertreter der V.bank: Wir konnten ja bei der Beauftragung nicht absehen, wieviel Post jetzt hier anfällt. Das steuert der Kontoinhaber. Der Sparbuchinhaber kann ...

Herr G.: Also jetzt geben Sie ihr'm Herzen einen Stoß. Jetzt warn's einmal kulant, seien Sie's nochmal.

Vertreter der V.bank: Nein. Wir sehen hier ein Verschulden beiderseits. Man kann nicht einfach einer Bank 20 Jahre Geld geben, der Bank verbieten, Kontakt mit dem Kunden aufzunehmen und sich dann 10 Jahre lang nicht kümmern um die Sache.

Herr G.: Also was lernen wir daraus? Sich die Post zuschicken lassen und die Post reich werden lassen, oder wie?

Vertreter der V.bank: Nein. Wenn man der Bank sagt, sie soll einem nix schreiben, dann darf man sich über lange Strecken halt nicht um das Geld nicht kümmern. Da muß man halt ab und zu mal zur Bank gehen und fragen was Sache ist.

Herr G.: Wir haben recherchiert bei anderen Banken, die verlangen für solche Bitten nichts.

Vertreter der V.bank: Das kann ich nicht beurteilen.

Fall: T. H. ./. Arbeitsamt

Herr G.: Also meine Damen und Herren, Sie ham's wieder gehört, es rentiert sich immer, wenn man genau nachfragt, das tut der Bürgeranwalt, das tut er auch in unserem nächsten Fall. Da ist ein junger Mann, der eine gute Stelle hatte, diese Stelle aber gekündigt bekam, zum Arbeitsamt ging, sich umschulen ließ, aber dann dachte: 'Mein Gott, wenn die Umschulung nicht klappt und wenn ich dann wieder nix krieg, nimm ich doch lieber, wie's immer empfohlen wird, eine schlechter bezahlte Stelle und laß die Umschulung sein'. Das hat er getan, zumal er noch krank wurde. Aber dann wollte das Arbeitsamt Geld.

Sprecher: Dienstschluß im Auslieferungslager des Schuhhauses P.. Hier ist die neue Arbeitsstätte von T. H.. Jahrelang war der gelernte Buchhändler ohne Arbeit. Dann begann er eine Umschulung. Doch nach drei Monaten brach er die vom Arbeitsamt finanzierte Fortbildung ab und nahm diese Stelle als Lagerarbeiter an. Für die letzten zwei Schulungswochen fordert das Arbeitsamt jetzt Geld zurück. Zu Unrecht?

T. H.: Die zwei Wochen konnte ich nicht am Unterricht teilnehmen aus einfachen Gründen. Grund zum einen, ich war die vorletzte Woche im August krank, auch vom Arzt krankgeschrieben, und die letzte Augustwoche hatte das C.-lnstitut, wo ich die Umschulung gemacht habe, Betriebsurlaub. Un dann kann ich natürlich nicht daran teilnehmen, wenn die Schule geschlossen hat.

Reporter vor Ort: Das war ja letztes Jahr im August. Haben Sie denn dem Arbeitsamt diese Fakten nicht mitgeteilt?

T. H.: Doch, das habe ich dem Arbeitsamt mitgeteilt alles und bei der C. auch. Man muß das ja immer doppelt machen. Sie müssen sich einmal im Institut krankmelden und beim Arbeitsamt und beides ist geschehen. Auf dem korrekten Wege.

Sprecher: Immer wieder versuchte der 39-jährige T. H. wechselnd den Mitarbeitern des M. Arbeitsamtes sein Problem klar zu machen. Aber das Arbeitsamt beharrte auf der Rückzahlung.

Reporter vor Ort: Was haben Sie dann getan?

T. H.: Dann habe ich einen Anwalt in G. angerufen und hab ihm den Fall kurz geschildert und er hat gesagt, das ist eine ganz klare Geschichte, daß die keinen Anspruch auf das Geld haben das zurückzufordern. Un der Rechtsanwalt hat sich dann schriftlich an das Arbeitsamt M. gewendet.

Reporter vor Ort: Und wie lange zieht sich dann die Angelegenheit jetzt schon hin?

T. H.: Seit September des letzten Jahres.

Reporter vor Ort: Und Sie müssen immer noch mit der Drohung leben, daß die 700,00 DM bezahlt werden müssen?

T. H.: Ich habe vor zwei Wochen sogar eine, eine zweite Mahnung vom Arbeitsamt bekommen.

M. O. (Untertitel: Bürgeranwalt-Reporter): Das Bürgeranwalt-Team hat das Arbeitsamt M. mit der Beschwerde von T. H. konfrontiert. Nachdem sich monatelang gar nichts tat, hat das Arbeitsamt uns eine Klärung in der Angelegenheit binnen weniger Tage zugesagt. Heute ist es soweit und wir gehen hinein und Sie hören, ob wir Erfolg hatten.

Bürgeranwalt-Reporter: Sie haben die Angelegenheit T. H. überprüft. Was ist denn herausgekommen?

Mitarbeiter des Arbeitsamtes: Wir hatten Mitte November 1996 den Betrag von 650,00 DM von Herrn H. zurückfordern müssen, weil uns nicht bekannt war, daß er in dem fragigen Zeitraum im August arbeitsunfähig erkrankt war. Herr H. hat uns zwischenzeitlich, nachdem wir ihn im Januar darum gebeten hatten, die Bescheinigung nachgereicht. Die Bescheinigung ist letzte Woche bei uns eingetroffen und selbstverständlich haben wir jetzt die Grundlage, daß wir von der Rückforderung absehen und der Betrag Herrn H. natürlich zu Recht zusteht. Die Kosten, die ihm dabei im außergerichtlichen Verfahren, d. h. die Anwaltskosten, entstanden sind, können wir in den Fällen ebenfalls übernehmen.

Bürgeranwalt-Reporter: Also ein Sieg für Herrn H. auf der ganzen Linie.

Mitarbeiter des Arbeitsamtes: Wir konnten Gott sei Dank Herrn H. im vollen Umfang stattgeben und die Eingabe war in jedem Fall berechtigt, weil er nachweislich in der Zeit arbeitsunfähig erkrankt war.

Herr G. (im Studio): Na ja, bisserl a Rolle wird's schon die Tatsache gespielt haben, daß wir mit unserem Team dabei waren, daß es dann so schnell ging.

Fall: Familie St. ./. Familie S.

G. A. (Untertitel: Bürgeranwalt-Reporter): Im nördlichen Chiemgau scheint die bäuerliche Kulturlandschaft noch in Ordnung. Gäbe es da nicht einen Rechtsstreit zwischen einem Bauern und der Gemeinde, und das wegen einer Odelgruam, einer Jauchegrube. Die soll nämlich beseitigt werden, weil ein gemeindlicher Weg drübergeht. Und das soll dem Bauern an die 100.000,00 DM kosten, sagt er. Wir vom Bürgeranwalt-Team sind losgefahren und haben uns die Sach angeschaut.

Sprecher: Eine Geschichte, wie es sie wohl oft gibt. Zwei über Generationen zerstrittene Bauern, und als Zankapfel ein alter öffentlich gewidmeter Weg mitten durch den Hof des einen. Dem paßt nicht, daß der andere durchfährt. Der andere muß natürlich erst recht durchfahren. Dem fällt auch noch ein, auf die Einsturzgefahr der alten Odelgrube hinzuweisen, über die ein Teil des Weges führt. Die Gemeinde wird mit ihrer Verkehrssicherheitspflicht vor den Karren gespannt, beschränkt die Zufahrt zunächst auf eine Tonne und klagt gleichzeitig auf Beseitigung des altersschwachen Betonbauwerkes. Die Gemeinde gewinnt den Prozeß und aus dem Schwank droht eine Tragödie zu werden. Die St., die den Hof im Nebenerwerb bewirtschaften, müssen die Odelgrube entfernen und das bedroht ihre Existenz.

Frau St.: Mir ham vorm Landgericht vorig's Jahr im Juni den Prozeß verloren und jetzt steht die Zwangsvollstreckung o. Also die Jauchegrube muß entfernt werden, also sie muß, der, des Teil wo auf'm Weg ist, muß weg und des hat für uns eine ganz harte Sache, wenn mir jetzt dazu gezwungen sind, daß wir die Landwirtschaft aufgeben.

G. A.: Ja wer fährt denn da überhaupt's drüber? Wenn nit Sie selber und der Nachbar.

Herr St.: Unser Nachbar, wir fahren nicht drüber. Wir fahren mit anem Radl in unserem Privatgrund.

G. A.: Und wieso kann der Nachbar nicht im Privatgrund fahren?

Herr St.: Na, weil der hat in unserm Privatgrund nix verloren.

Frau St.: Es befindet sich gegenüberliegend ein Weg, der eigentlich für ihn bestimmt ist, der breiter ist wie viel breiter und näher.

Sprecher: Doch für die Nachbarn hat dieser Ausweg einen Haken. Das scharfe Eck nämlich, bei dem er jedesmal mühsam rangieren muß. Da hat er es durch den Hof der St. viel einfacher. Eine verfahrene Situation. Doch im Laufe der Recherchen des Bürgeranwalt-Teams zeichnet sich eine Lösung ab. Die Odelgrubenbesitzer sind unter Umständen bereit, die garche Kurve zu entschärfen. Auch für die Gemeinde ein akzeptabler Ausweg. Aber keiner traut dem anderen.

Frau St.: Wir befürchten jetzt, wenn wir unterschreiben, daß der Bürgermeister von nix mehr was wissen will. Daß wir trotzdem die Zwangsvollstreckung am Hals haben.

G. A.: Die St. sind mißtrauisch, aber auch der Bürgermeister ist verbittert.

Bürgermeister: Die Zwangsvollstreckung ist mein letztes Wort, wenn die St. nicht kompromißbereit sind. Sie müssen eine Lösung für die Wendemöglichkeit anbieten und müssen vor allem auch die Unterschrift leisten. Das war eine Aussage auch des Gemeinderates, also klipp und klar hat der Bürgermeister den Auftrag, diesen Gemeinderatsbeschluß dann zu vollziehen. Es ist nicht nur auf meinem Mist gewachsen, sondern das war fast einhellige Meinung des Gemeinderates, weil mir einfach irgendwann genug gehabt von den Streitereien.

G. A.: Wenn die Familie St. einwilligen würde, wie kann einer garantieren, daß Sie als Gemeinde und der Nachbar mitziehen?

Bürgermeister: Ich als Gemeinde muß dann einen Gemeinderatsbeschluß herbeiführen unter den geänderten Voraussetzungen. Wenn ich den Gemeinderat zahm hab, paßt mal auf, also die St., die san uns da entgegengekommen und ham zumindest ihren Willen erkennen lassen und haben unterschrieben, gleichzeitig haben sie da den Grunderwerb getätigt und bieten da e andere Lösung an, mit der laut telefonischer Auskunft auch der Herr S. schon Bereitschaft erkennen hat lassen, daß er dem zustimmt, dann sehe ich eigentlich die Problematik nicht zu groß.

G. A.: Können Sie a' des jetzt hier vor der Kamera 100 %-ig garantieren, wenn sie unterschreiben und des mit der Wendemöglichkeit lösen, daß der Fall dann vom Tisch kommt?

Bürgermeister: Also 100 % gibt's nie, weil ich den Gemeinderat immer abwarten muß, aber 99 % würde ich das so sehen.

Sprecher: Ja, vermitteln kann der Bürgeranwalt schon, doch vor Optimismus wird gewarnt.

G. A.: Wär das eine Lösung?

Frau St.: Das wäre Lösung. Aber 99 % bleibt 1 % über.

Herr G. (im Studio): Also, ich kann Ihnen sagen, daß es inzwischen 99,9 % sind. Denn wir haben vorhin nochmal telefoniert und eine Einigung scheint inzwischen fast ganz sicher, also fast ganz sicher.

Fall: K. W. ./. O.

Herr G.: Bei unserer letzten Bürgeranwalt-Sendung haben wir dafür gesorgt, daß eine Dame ihren O. neu lackiert bekommt, weil er dauernd rostete. Wir schauen natürlich nach, was aus all diesen Fällen geworden ist und jetzt schauen Sie mit mir, was aus der Dame und ihrem O. geworden ist.

Sprecherin: Vor einem halben Jahr hat K. W. den Bürgeranwalt um Hilfe gebeten. Ihr neuer O. rostete an einigen Stellen immer wieder. Mehrere Lackierversuche durch den Autohändler konnten das Problem nicht beheben. In unserer letzten Sendung hatten wir deshalb K. W. und den Marketingleiter der Firma O. zusammengebracht. Sein Angebot:

Marketingleiter von O. (W. F.): Wir werden das Auto gerne instandsetzen, und zwar so wie es sich gehört, daß sich dieser Schaden nicht wiederholt. Und wenn ich sage, wir wollen Ihnen das in einen Zustand versetzen, wie es sich gehört, dann bedeutet das eine umfangreiche Reparatur und nicht nur ein Ausbessern, für die wir Ihnen natürlich auch wieder eine Garantie übernehmen.

Sprecherin: Sechs Monate später fragen wir bei K. W. nach.

Reporterin: Frau W., was hat denn O. unternommen wegen lhrm Auto seit Sie bei uns in der Sendung waren?

Frau W.: Also, O. hat damals das Auto mitgenommen nach R. in die Werkstatt und hat es total lackiert, was halt zu lackieren war und repariert.

Reporterin: Und wie sind Sie jetzt mit dem Ergebnis zufrieden:

Frau W.: Also, ich war am Anfang war ich sehr zufrieden, wo das Auto wiedergekommen ist von der Werkstatt, weil es war wirklich alles lackiert und bestens. Bloß vor zwei Wochen habe ich halt leider wieder einen Rostfleck entdeckt an dem Auto ...

Reporterin: ... an der gleichen Stelle wieder, ne?

Frau W.: ... an der gleichen Stelle. Das ist natürlich irgendwo ein bißchen enttäuschend.

Reporterin: Was hat denn O. jetzt gesagt, daß hier schon wieder ein neuer Rostfleck entstanden ist?

Frau W.: Ja, sie haben mir vorgeschlagen, das Auto wieder auszubessern und die Rostflecken zu entfernen bzw. mir das Auto abzukaufen, das Auto zurückzunehmen.

Reporterin: Und wofür werden Sie sich entscheiden?

Frau W.: Ich werde mich dafür entscheiden, daß sie das Auto zurücknehmen.

Herr G.: Also, obwohl es ein Montagsauto war, schlecht ist die Dame mit dieser Lösung nicht weggekommen.";

3. gegenüber Dritten, insbesondere auf die auf seine Aufforderung hin erfolgten Telefonanrufe, zum Zwecke der Besorgung der Rechtsangelegenheiten einer bestimmten Person tätig zu werden, eine solche Tätigkeit anzukündigen und/oder hiermit zu werben,

II. die Sendereihe mit dem Sendetitel "Bürgeranwalt" zu versehen und/oder ihre Reporter "Bürgeranwalt-Reporter" zu nennen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich darauf berufen, bei der Sendung "Bürgeranwalt" handele es sich um eine Verbrauchersendung, in der typische Situationen von Bürgern im Umgang mit Behörden und Unternehmen gezeigt würden und in der die Beteiligten zu Wort kämen. Eine Befassung mit rechtlichen Fragen erfolge nicht. Die für die einzelnen Verbraucher entfaltete Tätigkeit sei auf den publizistischen Bereich beschränkt.

Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Antrag zu II verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Beklagten unter Zurückweisung seiner Anschlußberufung auch nach den Klageanträgen zu I 1 bis 3 verurteilt.

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bejaht, zur Begründung auf seine im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:

Der Klageantrag zu I 3 sei hinreichend bestimmt. Der Begriff der "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" sei nicht rechtstechnisch, sondern in dem durch den Antrag zu I 2 konkretisierten Sinn gemeint. Gegenstand des Klageverfahrens sei nicht allgemein die Berechtigung des Beklagten zu einer irgendwie gearteten rechtsbesorgenden Tätigkeit, sondern die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der vier vom Kläger beanstandeten Beiträge in der Sendung vom 19. März 1997.

Der Beklagte habe in den vier aufgeführten Fällen fremde Rechtsangelegenheiten besorgt und dadurch gegen das Verbot des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoßen. Zugunsten des Beklagten könne davon ausgegangen werden, daß seine Redaktion die Rechtslage nicht prüfe, den Zuschauern keinen Rechtsrat erteile und die für die Berichterstattung ausgewählten Beteiligten darauf hingewiesen würden, die Befassung mit den Vorgängen durch den Beklagten könne eine rechtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Entscheidend sei, daß der Beklagte nicht nur über Rechtsfälle berichte, sondern einzelfallbezogen die Ansprüche Dritter aufgreife und mit dem Ziel ihrer Durchsetzung oder zumindest ihrer Förderung behandele. Das Verbot der rechtsbesorgenden Tätigkeit durch Fernsehanstalten sei sowohl geeignet als auch erforderlich, um das Ziel des Rechtsberatungsgesetzes zu verwirklichen, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern sowie die Rechtsanwaltschaft vor Wettbewerb von Personen zu schützen, die keinen standesrechtlichen, gebührenrechtlichen und sonstigen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterlägen. Die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit rechtfertige keine Sonderbehandlung der Medien.

Der Beklagte habe bei der beanstandeten Sendung zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Er habe sich durch die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in ein Wettbewerbsverhältnis zu den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe gestellt, denen der Kläger angehöre. Die eigene Wettbewerbsförderung trete auch nicht völlig hinter anderen Beweggründen des Beklagten zurück und sei nicht eine mit der journalistischen Berichterstattung notwendigerweise einhergehende Begleiterscheinung. Der Beklagte habe einen Markt für Konfliktlösungen schaffen wollen.

Die Sendebezeichnung "Bürgeranwalt" und die Bezeichnung der Reporter als "Bürgeranwalt-Reporter" sei eine unzulässige Ankündigung einer Rechtsbesorgung.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.

1. Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil sei nicht mit einem Tatbestand versehen, bleibt ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht, das den Wert der Beschwer des Beklagten auf 30.000,-- DM festgesetzt und die Revision nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nach § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen hat, hat von der Darstellung des Tatbestandes und einer Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts abgesehen, weil es ersichtlich die Sache als nicht revisibel angesehen hat (§ 313a Abs. 1 ZPO). Diese Annahme ist unzutreffend, nachdem der Bundesgerichtshof die Beschwer des Beklagten auf einen 60.000,-- DM übersteigenden Betrag festgesetzt hat.

Ein Berufungsurteil ist grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält, weil dem Urteil in der Regel nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. BGHZ 73, 248, 250 ff.; BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038 f.; Urt. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368 f.). Von einer Aufhebung des Berufungsurteils allein wegen Fehlens des Tatbestandes kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel des Revisionsverfahrens, die Anwendung des Rechts auf einen festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in einem für die Beurteilung der Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (vgl. BGH NJW 1991, 3038, 3039; NJW 1998, 2368, 2369). Davon ist vorliegend ausnahmsweise auszugehen. Das Berufungsurteil enthält in Ziff. 2 der Urteilsformel (I 2 des vorstehend angeführten Klageantrags) eine wörtliche Wiedergabe der vom Kläger beanstandeten Teile der Sendung des Beklagten vom 19. März 1997. Die bundesweite Verbreitung der Sendereihe "Bürgeranwalt" folgt aus den Feststellungen in dem im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Berufungsurteil vom 16. Dezember 1997, das das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommen hat. Der Senat kann daher auf der Grundlage des vom Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen und in Bezug genommenen Sachverhalts die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nachprüfen. Davon geht auch die Revisionserwiderung aus.

2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß der Klageantrag zu I 3 hinreichend bestimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht so undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie).

Diesen Anforderungen genügt auch der Klageantrag zu I 3. Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, mit dem Begriff "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" werde nur der Gesetzestext wiederholt (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Der Antrag zu I 3 ist nicht gegen jede Besorgung von Rechtsangelegenheiten, gegen deren Ankündigung und eine entsprechende Werbung gerichtet. Dieser wird durch den Antrag zu I 2, der die beanstandete Verletzungsform aufgreift, und das klägerische Vorbringen ausreichend konkretisiert (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 174 = WRP 1987, 446 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 98, 330 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 51 Rdn. 8).

3. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bejaht. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Es kann dahinstehen, ob die gegen die Annahme eines Handelns des Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs durch das Berufungsgericht gerichteten Angriffe der Revision durchgreifen. Denn es fehlt jedenfalls an einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine rechtsbesorgende Tätigkeit i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liege - auch wenn die Redaktion der Beklagten weder die Rechtslage prüfe noch Zuschauern Rechtsrat erteile - vor, weil in der Sendung des Beklagten einzelfallbezogen die Ansprüche Dritter aufgegriffen und mit dem Ziel ihrer Durchsetzung oder zumindest ihrer Förderung behandelt werden.

Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht - rechtsfehlerhaft - von einem zu weiten Begriff der rechtsbesorgenden Tätigkeit ausgegangen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt, oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daß die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung, jeweils m.w.N.; vgl. auch Großkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 119).

Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung heranzuziehen, ob der Beklagte durch die konkrete Gestaltung der beanstandeten Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat (vgl. hierzu auch: Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 23). In die Abwägung sind dabei die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Belange des Gemeinwohls einzubeziehen, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen.

Weiter ist zu berücksichtigen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rundfunkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient (BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Gesetzen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk müssen im Licht dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214). Die Einschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muß zudem geeignet und erforderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsberatungsgesetzes - zu bewirken.

Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz angenommen, obwohl der Beklagte sich nicht mit Rechtsangelegenheiten befasse und diese auch nicht fördere.

Ob von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes grundsätzlich auszugehen ist, wenn sich Presse, Rundfunk und Fernsehen zur Durchsetzung von Ansprüchen in einem Einzelfall einschalten und dabei ausschließlich durch die Berichterstattung versuchen, Forderungen durchzusetzen, ist umstritten (bejahend: OLG Düsseldorf AfP 1998, 232, 234 u. WRP 1998, 1086, 1089; OLG Köln NJW 1999, 502, 503 f.; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854; Henssler/Holthausen, EWiR 1999, 419, 420; Flechsig, ZUM 1999, 273, 277; Bürglen, WRP 2000, 846, 851 ff.; a.A. Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23; Bethge, AfP 1999, 309, 315 f.; Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593, 1601; vgl. hierzu auch: Großkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 120 unter Hinweis auf den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98, Umdr. S. 3 f.).

Wird nur die von der Berichterstattung in Medien ausgehende Wirkung benutzt, um Forderungen aufgrund des öffentlichen Drucks durchzusetzen, ohne daß der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Bereich liegt, ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht bereits von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes auszugehen. Denn der Handelnde muß unmittelbar auf rechtlichem Gebiet tätig werden (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 62; Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 13 m.w.N.; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23 m.w.N.), woran es bei derartiger Berichterstattung fehlt. Diese berührt auch nicht den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden. Soweit diese Sendungen zur Folge haben, daß sich Zuschauer an Fernsehsender im Vertrauen darauf wenden, sie erhielten dort Hilfe, und dadurch Rechtsnachteile erleiden, weil sie nicht (rechtzeitig) einen Rechtsanwalt aufsuchen (vgl. zu dieser Befürchtung: Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 24; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854), rechtfertigt dies nicht, das entsprechende Verhalten der Fernsehanstalt dem Rechtsberatungsgesetz zu unterwerfen. Dies ist vielmehr eine mögliche Konsequenz für den Betroffenen, wenn er seine Rechte in nicht rechtsförmlicher Weise durchzusetzen versucht. Auch die Belange der Rechtsanwaltschaft sind nicht in relevanter Weise betroffen. Den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe ist nicht jede Hilfeleistung vorbehalten, die sich rechtlich auswirken kann (vgl. BGH GRUR 1998, 956, 957 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Das Rechtsberatungsgesetz sichert nicht, daß Streitigkeiten über die Durchsetzung von Forderungen und Verbraucherinteressen mit Schwerpunkt auf rechtlichem Gebiet und als Rechtsstreitigkeiten geführt werden. Auch eine etwaige mit den Sendungen verbundene Bloßstellung Beteiligter ist von den jeweils Betroffenen geltend zu machen; für die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes ist diese Beeinträchtigung ohne Belang.

Im Streitfall ist ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht gegeben. Dies vermag der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über den Inhalt der beanstandeten Sendung des Beklagten selbst zu entscheiden. Der Schwerpunkt der Berichterstattung des Beklagten in der beanstandeten Sendung liegt nicht auf rechtlichem Gebiet. Rechtsfragen werden in den im Klageantrag zu I 2 aufgeführten Fällen nicht näher erörtert. Vielmehr erhalten die Beteiligten die Möglichkeit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzulegen, ihren Standpunkt zu vertreten und die Reporter des Beklagten versuchen - ohne auf die rechtlichen Belange weiter einzugehen - eine einverständliche Problemlösung herbeizuführen, wobei die Darstellung gegenüber einer breiten Öffentlichkeit ersichtlich zur Konfliktlösung genutzt wird.

b) Der im Klageantrag zu I 1 aufgeführten Textpassage und der im Klageantrag zu I 2 wiedergegebenen Einführung (Anmoderation) liegt, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, keine Ankündigung zugrunde, fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes zu besorgen. Dies gilt auch, soweit in der Sendung angekündigt wird, das Bürgeranwalt-Team gehe der Sache nach, wenn sich Zuschauer um ihr "gutes Recht" gebracht fühlten. Die Zuschauer als angesprochene Verkehrskreise fassen auch diese Teile der Sendung nur als Angebot der tatsächlichen Hilfestellung auf. Dies entspricht dem Sendekonzept des Beklagten, der in der Sendung "Bürgeranwalt" vom 19. März 1997 in den beanstandeten vier Fällen nur eine Unterstützung bei der Konfliktlösung und keine Rechtsberatung anbietet. Dadurch unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März 1998 - 2 U 116/97 - zugrunde lag. In dieser Entscheidung hatte das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß die Leser der Zeitschrift die Aufforderung der Redaktion als Ankündigung verstanden, der Verlag werde geltend gemachte Ansprüche von Lesern, die sich an den Verlag wendeten, auf ihre rechtliche Begründetheit überprüfen (vgl. hierzu: Großkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 120 und Bürglen, WRP 2000, 846, 853 unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98 - über die Nichtannahme der Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.3.1998 - 2 U 116/97).

c) Das Berufungsgericht hat, auch wenn es die Urteilsformel des Landgerichts insgesamt neu gefaßt und die Verurteilung nach dem Klageantrag zu II nicht ausdrücklich in den Tenor aufgenommen hat, den Beklagten ebenfalls verurteilen wollen und verurteilt, es zu unterlassen, die Sendereihe "Bürgeranwalt" mit diesem Sendetitel zu versehen und/oder ihre Reporter "Bürgeranwalt-Reporter" zu nennen. Es hat in diesen Angaben eine unzulässige Ankündigung einer Rechtsbesorgung gesehen. Dem kann nicht beigetreten werden.

Die Bezeichnung "Bürgeranwalt" ist nicht mit der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" gleichzusetzen und wird vom Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht in diesem Sinne aufgefaßt. "Bürgeranwalt" bezeichnet vielmehr eine Person, die sich für die Belange des Bürgers einsetzt. Eine Schlußfolgerung darauf, dieser Einsatz erfolge mit rechtlichen Mitteln, ergibt sich aus der Bezeichnung "Bürgeranwalt" nicht. Erst recht gilt dies für die Bezeichnung "Bürgeranwalt-Reporter", die durch den Zusatz "Reporter" gerade von der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wegführt.

III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Anschlußberufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Ende der Entscheidung

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