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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: I ZR 32/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz | |
ZPO § 708 Nr. 11, | |
ZPO § 711 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Februar 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass der Ausspruch des Landgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit fortwirkt (§ 717 Abs. 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht gemäß § 708 Nr. 11, § 711 ZPO getroffene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit betrifft nur die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 €
Ende der Entscheidung
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