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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: I ZR 322/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Büscher
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Reichweite des vom Berufungsgericht ausgesprochenen Unterlassungsgebots - wie auch die Revisionserwiderung es versteht (RE 9 Abs. 2) - wird durch die konkrete Verletzungsform eingeschränkt. Die hierzu getroffenen tatrichterlichen Feststellungen zur Unlauterkeit unterliegen keinen Bedenken.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 33.233,97 € (= 65.000 DM)
Ende der Entscheidung
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