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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: I ZR 327/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 327/98

vom

8. Juli 1999

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Pokrant

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 19. November 1998 wird nicht angenommen.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Auf die Annahme des Berufungsgerichts, auch nach dem Vortrag des Klägers sei vom Vorliegen einer ballistischen Schwachstelle auszugehen, kommt es nicht entscheidend an, weil durch die Formulierung "unseres Erachtens" hinreichend deutlich wird, daß es sich um eine persönliche Wertung des Beklagten handelte, die gegenüber einem begrenzten sachkundigen Personenkreis geäußert wurde, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 18, 19) eine Bewertung erwartete und zu einer eigenen und kritischen Prüfung in der Lage war.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 100.000 DM

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