Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: I ZR 327/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Juli 1999
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Pokrant
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 19. November 1998 wird nicht angenommen.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Auf die Annahme des Berufungsgerichts, auch nach dem Vortrag des Klägers sei vom Vorliegen einer ballistischen Schwachstelle auszugehen, kommt es nicht entscheidend an, weil durch die Formulierung "unseres Erachtens" hinreichend deutlich wird, daß es sich um eine persönliche Wertung des Beklagten handelte, die gegenüber einem begrenzten sachkundigen Personenkreis geäußert wurde, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 18, 19) eine Bewertung erwartete und zu einer eigenen und kritischen Prüfung in der Lage war.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.