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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: I ZR 36/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO § 544 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 36/07

vom 24. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2007 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern, die lediglich ihre Kontonummer zum Zweck der Gewinnzusendung angegeben haben, einen Vertragsschluss zu behaupten und/oder Abbuchungen von der erhaltenen Kontonummer vornehmen zu lassen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Beklagte hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Streitwert von 20.000 € zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt; davon entfallen auf die beiden Streitgegenstände jeweils 20.000 €.

Gründe:

Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag 2 richtet, begründet und führt in diesem Umfang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.

1. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten damit begründet, dass die Behauptung eines Vertragsschlusses gegenüber dem Zeugen J. und die Abbuchung des Entgelts unlauter seien. Aufgrund des Vortrags der Parteien stehe fest, dass der Zeuge keinen Vertrag mit einem Unternehmen aus der L. -Gruppe geschlossen habe. Der Kläger habe behauptet, der Zeuge habe lediglich Informationsmaterial angefordert. Die Beklagte sei dem nicht substantiiert entgegengetreten. Diese Begründung verletzt - wie die Beklagte zu Recht rügt - den Anspruch der Beklagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

Wenn ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf den Vorwurf der unrichtigen Behauptung eines Vertragsschlusses gestützt wird, obliegt es - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - grundsätzlich dem Gläubiger, die fehlende vertragliche Grundlage darzulegen und zu beweisen. Die Beklagte hat den von dem Kläger in dieser Hinsicht gehaltenen Vortrag mit Nichtwissen bestritten und ergänzend unter Beweisantritt vorgetragen, der Zeuge J. habe bei dem streitgegenständlichen Telefongespräch seine vollständige Kontoverbindung angegeben, um der L. B.V. im Rahmen des zwischen dieser und dem Zeugen zustandegekommenen Vertrages das Lastschriftverfahren zu ermöglichen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte damit dem klägerischen Vortrag substantiiert entgegengetreten. Da in dem Gespräch unstreitig für eine Teilnahme an der Spielgemeinschaft geworben wurde, war dem Vortrag der Beklagten ohne weiteres zu entnehmen, dass danach im Verlauf dieses Gesprächs ein Vertrag über die Teilnahme an der Spielgemeinschaft zustandegekommen sein und der Zeuge dabei ausweislich der in Bezug genommenen Anlage insgesamt 25 Anteile erworben haben sollte. Dieser Vortrag war hinreichend konkret, um die Frage des Vertragsschlusses im Rahmen einer Beweisaufnahme klären zu können. Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, es fehle an einem konkreten Vortrag zu der Frage, wie der Vertrag zustandegekommen sei, hat es zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags gestellt.

Die zu Unrecht vorgenommene Zurückweisung eines Vortrags als unsubstantiiert stellt hier auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. BGH, Beschl. v. 26.4.2007 - VII ZR 123/06, NJW-RR 2007, 1170; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.6.1994 - 1 BvR 2112/93, NJW 1994, 2683). Es ist nicht auszuschließen, dass die Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten und die Durchführung der beantragten Beweisaufnahme zu einem vom bisherigen abweichenden Ergebnis führen werden.

2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verurteilung im Übrigen richtet, ist sie unbegründet, weil insoweit weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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