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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: I ZR 40/02
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 7 Abs. 1 a.F.
ZPO § 546 a.F.
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 553 Abs. 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 40/02

vom

27. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2002 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Dezember 2001 zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Revision des Beklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Streitwert: 10.469,29 € (= 20.476,15 DM).

Gründe:

I. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 12. Dezember 2001 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, das ihn entsprechend dem Klageantrag verurteilt hatte, zurückgewiesen. Es hat zugleich entschieden: "Die Revision des Beklagten zum Bundesgerichtshof wird zugelassen." Dieses Urteil ist dem Beklagten am 21. Dezember 2001 zugestellt worden.

Am 21. Januar 2002 hat der Beklagte beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt. Nachdem dieses ihn mit Schreiben vom 5. Februar 2002 darauf hingewiesen hatte, daß das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen habe und eine Zuständigkeitsbestimmung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht mehr in Betracht komme, hat der Beklagte am 14. Februar 2002 beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt und gleichzeitig wegen der Versäumung der Revisionsfrist Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

II. Die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision ist unzulässig. Das Berufungsgericht hat mit der Zulassung der Revision gemäß § 7 Abs. 1 EGZPO a.F. zugleich über die Zuständigkeit für die Revision entschieden. Diese konnte danach gemäß § 553 Abs. 1 ZPO a.F. nur bei dem als zuständig bezeichneten Revisionsgericht eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 16.9.1986 - VI ZR 101/86, NJW-RR 1987, 125; MünchKommZPO/Wolf, 2. Aufl., § 7 EGZPO Rdn. 5). Die Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts war wirksam, weil die Revision wegen des 60.000,-- DM nicht übersteigenden Wertes der Beschwer nach § 546 ZPO a.F. der Zulassung bedurfte und keine gegen das Gebot des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende willkürliche Zuständigkeitsbestimmung vorlag (MünchKommZPO/ Wolf aaO Rdn. 4). Die Bestimmung im Urteilstenor, die in den Entscheidungsgründen wiederholt wurde, ist - entgegen der Auffassung der Revision - zweifelsfrei. Aus dem angefochtenen Urteil geht zudem hervor, daß die als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage nach der Beurteilung des Berufungsgerichts vom Bundesgerichtshof zu beantworten war.

Auch die beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Revisionsfrist von einem Monat eingegangen ist (§§ 552, 554 a ZPO a.F.).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist kann nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht gewährt werden. Es ist weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich, daß er ohne ein ihm anzulastendes oder zuzurechnendes Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 1, § 85 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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