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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.08.2001
Aktenzeichen: I ZR 42/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. August 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 28. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, weil jedenfalls die vom Berufungsgericht (BU 15) in Bezug genommene Begründung des Landgerichts LGU 18 bis 20 (Verstoß gegen die Berufsordnungen für Apotheker) das Verbot rechtfertigt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000 DM
Ende der Entscheidung
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