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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: I ZR 45/98
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 13 Abs. 5
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 45/98

vom

5. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 1997 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Vorgehen der Klägerin ist vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als mißbräuchlich angesehen worden. Nach den getroffenen Feststellungen sind neben der Klägerin vier weitere Unternehmen des Media-Markt/Saturn-Konzerns wegen desselben Wettbewerbsverhaltens in jeweils getrennten Verfahren gerichtlich gegen die Beklagte vorgegangen. Alle Konzerngesellschaften waren vom selben, das wettbewerbsrechtliche Vorgehen der Konzernunternehmen koordinierenden Verkehrsanwalt vertreten. Falls die Klägerin auf einen eigenen Titel nicht verzichten wollte, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, die Beklagte in ihrem allgemeinen Gerichtsstand zusammen mit den anderen Konzernunternehmen als Streitgenossen gerichtlich in Anspruch zu nehmen (§ 13 Abs. 5 UWG).

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 108.000 DM

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