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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: I ZR 47/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 19. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Ausführungen in dem Berufungsurteil auf Seite 15 Abs. 2 a.E. ("Er hat schlicht ... ") mögen zwar zu Bedenken Anlaß geben. Die weiteren Ausführungen zur Verneinung der Mißbräuchlichkeit des Vorgehens des Klägers gegen mehrere Beklagte weisen jedoch hinreichende sachliche Gründe für ein getrenntes Vorgehen auf. Die tragende Beurteilung steht insoweit weder in Divergenz zur Rechtsprechung des Senats noch weist sie Grundsatzbedeutung auf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.000 €
Ende der Entscheidung
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