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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.10.2004
Aktenzeichen: I ZR 49/03
Rechtsgebiete: UrhG, Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993


Vorschriften:

UrhG § 137h Abs. 2
Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 Art. 7 Abs. 3 (Satelliten- und Kabelrichtlinie)
a) Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG ist auf Koproduktionsverträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, unabhängig davon anwendbar, ob es sich um einen nationalen oder einen internationalen Koproduktionsvertrag handelt.

b) Zur Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk- und Kabelweiterverbreitung (ABl. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15).


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 49/03

Verkündet am: 13. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, hat mit der M. Film GmbH (im folgenden: M. ) im Jahr 1987 den Spielfilm "man spricht deutsh" hergestellt. In der "Coproduktionsvereinbarung" vom 18. Mai/28. Juli 1987, die dieser Koproduktion zugrunde lag, haben die Parteien hinsichtlich der Nutzungsrechte und der Filmauswertung u.a. vereinbart:

"A. Herstellung

...

4. Nutzungsrechte

1. Die Vertragsparteien sind und werden gemeinschaftlich zusammen mit anderen Coproduzenten Inhaber sämtlicher Nutzungs- und Leistungsschutzrechte, die für die Herstellung und Auswertung des Films erforderlich sind und bei der Herstellung des Films noch entstehen, insbesondere auch der Rechte am Drehbuch, und zwar im Verhältnis 75 % zugunsten V. und 25 % M. . V. erklärt, über alle hierzu notwendigen Rechte am Drehbuch verfügen zu können und stellt M. von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

2. Die Nutzungsrechte der fertigen Produktion stehen den Vertragspartnern gemäß B. 1. bis 4. zu.

3. ...

B. Nutzungsrechte und Auswertung 1. V. überträgt und räumt der M. mit Ablieferung der sen- defertigen Produktion die zeitlich unbefristeten räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, DDR, Österreich einschließlich Südtirol und die deutschsprachige Schweiz beschränkten Rechte für die rundfunkmäßige Verwendung des Films durch alle bekannten Nutzungsarten, einschließlich Kabelfernsehen, Übertragung durch Satelliten oder durch ähnliche technische Einrichtungen ein.

1.2. Die Verwertung für Fernsehzwecke durch die M. umfaßt insbesondere das Recht, nicht die Pflicht,

1.2.1 der Sendung und Weitersendung der Produktion selbst oder durch Dritte durch Fernsehrundfunk einschließlich Kabelfernsehen, Übertragung durch Satelliten oder durch ähnliche technische Einrichtungen in jeder technischen Form und in jedem Verfahren.

...

1.3 Die V. ist an den Verwertungserlösen der M. aus der fernsehmäßigen Auswertung der Produktion in der DDR, in Österreich einschließlich Südtirol und der deutschsprachigen Schweiz mit 25 % beteiligt. Eine Erlösbeteiligung aus der fernsehmäßigen Verwertung der Produktion in der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der V. findet nicht statt.

1.4 Die M. wird um eine angemessene Nutzung und Auswertung der Produktion bemüht sein. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, die Produktion auf die vertraglich eingeräumten Nutzungsarten zu verwerten.

1.5 Die M. ist befugt, die ihr übertragenen Rechte oder Ansprüche ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.

2. Alle sonstigen Verwertungsrechte an der Produktion, soweit sie nicht nach diesem Vertrag der M. ausdrücklich eingeräumt sind, verbleiben der V. . An den Erlösen aus diesen Verwertungsrechten ist die M. mit 25 % nach Maßgabe folgender Regelungen beteiligt ..."

M. übertrug der Beklagten die Senderechte an dem Spielfilm zum Zweck der Ausstrahlung im Dritten Fernsehprogramm. Die Beklagte strahlte den Film am 22. Juli 2001 ohne Zustimmung der Klägerin über das Satellitensystem ASTRA 1C aus, das mit Satellitenempfangsschüsseln europaweit unmittelbar empfangbar ist.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch diese Ausstrahlung ihre Rechte an dem Film verletzt. Nach § 137h Abs. 2 UrhG hätte ihre Zustimmung zur Satellitenausstrahlung vorweg eingeholt werden müssen.

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel zu untersagen, den Spielfilm "man spricht deutsh" als europäische Satellitensendung über die Grenzen des deutschsprachigen Raums der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs, der deutschsprachigen Schweiz und Südtirols/Italien auszustrahlen.

Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, der M. sei ein umfassendes Nutzungsrecht zur rundfunkmäßigen Verwendung des Spielfilms im deutschsprachigen Raum übertragen worden. Nachdem die Satelliten- und Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15 = GRUR Int. 1993, 936) umgesetzt worden sei, komme es für das Recht an der Satellitensendung allein darauf an, von welchem Gebiet aus diese Satellitensendung eingeleitet werde. Die Satellitenausstrahlung vom 22. Juli 2001 habe deshalb die Senderechte der Klägerin nicht berührt; ihre Zustimmung zur Sendung sei demgemäß nicht notwendig gewesen. Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG sei hier schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nur für internationale Koproduktionsverträge gelte.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (OLG Stuttgart ZUM 2003, 239).

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag als unbegründet angesehen, weil die Beklagte durch die Satellitenausstrahlung des Spielfilms "man spricht deutsh" am 22. Juli 2001 nicht das Urheberrecht der Klägerin verletzt habe.

Die Parteien hätten den Spielfilm in Koproduktion hergestellt und seien deshalb gemäß §§ 94, 8 UrhG zur gesamten Hand Inhaber des ausschließlichen Rechts des Filmherstellers. Im Koproduktionsvertrag habe die Klägerin der M. hinsichtlich dieses Rechts Alleinrechte zur Sendung, beschränkt auf den deutschsprachigen Raum, eingeräumt. Fraglich sei allerdings, wie die Rechteeinräumung auszulegen sei. Lege man die Ansicht der Beklagten zugrunde, daß M. - unabhängig von der Empfangbarkeit des Spielfilms - (nur) aus dem deutschsprachigen Raum durch Satelliten habe senden dürfen, hätte die Beklagte, der M. das entsprechende Nutzungsrecht eingeräumt habe, durch die Sendung des Films von Deutschland aus keine Rechte der Klägerin verletzt. Für die Entscheidung solle jedoch - entsprechend der Vertragsauslegung des Landgerichts und des Berufungsgerichts im Verfügungsverfahren - davon ausgegangen werden, daß M. aus eigenem Recht nur so senden dürfe, daß der Film im deutschsprachigen Raum empfangen werden könne, nicht jedoch - vom sog. overspill abgesehen - darüber hinaus. Dieses räumlich begrenzte Senderecht dürfe M. auch in der Form des Satellitenfernsehens auswerten. Das bedeute jedoch nicht eine Erweiterung des Senderechts über den deutschsprachigen Bereich hinaus, vielmehr sei das Senderecht der M. , nach dem geäußerten Willen der Klägerin und §§ 31, 32 UrhG analog, geographisch auf den deutschsprachigen Raum beschränkt geblieben.

M. habe der Beklagten Senderechte nur mit dieser Beschränkung übertragen können. Der Satellitenausstrahlung der Beklagten von deutschem Boden aus habe jedoch das der Klägerin und M. gemeinsam zustehende Recht am Spielfilm nicht entgegengestanden, weil nunmehr § 20a UrhG eingreife.

Die Übergangsvorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG sei hier nicht anzuwenden, weil sie, ebenso wie die Satelliten- und Kabelrichtlinie, die sie umgesetzt habe, nur für internationale Koproduktionsverträge gelte. Eine Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf nationale Koproduktionsverträge wäre mit der Satelliten- und Kabelrichtlinie nicht vereinbar.

Da M. nach dem Koproduktionsvertrag jedenfalls auch das Recht zur Satellitensendung für Deutschland, das nach § 20 UrhG (a.F.) als Sendeland gegolten habe, eingeräumt worden sei, habe ihr nach der Übergangsvorschrift des § 137h Abs. 1 UrhG das Recht zugestanden, gemäß § 20a UrhG aus Deutschland über Satellit zu senden. Die am 22. Juli 2001 durchgeführte Satellitensendung der Beklagten als ihrer Rechtsnachfolgerin habe deshalb nicht in Rechte der Klägerin eingegriffen.

B. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I. Mit ihrem Klageantrag verlangt die Klägerin von der Beklagten, es zu unterlassen, den Spielfilm "man spricht deutsh" vom Inland aus als sog. europäische Satellitensendung (§ 20a UrhG) über die Grenzen des deutschsprachigen Raums der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs, der deutschsprachigen Schweiz sowie Südtirols/Italien auszustrahlen.

1. Anders als dem Berufungsurteil entnommen werden könnte, ist der Klageantrag nicht nur auf das Recht der Klägerin als Mitherstellerin des Films (§ 94 UrhG) gestützt, sondern - in prozessual zulässiger Weise (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post) - auch auf die sonstigen zur Satellitensendung notwendigen Nutzungsrechte an Werken und Leistungen, die durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Dies ist dem Vorbringen der Klägerin, das vom Senat selbst auszulegen ist, zu entnehmen. Beide Parteien gehen davon aus, daß die Klägerin und M. , die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die für eine Satellitensendung des Spielfilms nach dem Urheberrechtsgesetz erforderlichen Nutzungsrechte gemeinsam erworben haben. Ihr Streit geht nicht nur darum, ob eine Satellitensendung des Spielfilms durch die Beklagte in ein der Klägerin zustehendes Filmherstellerrecht eingreifen würde. Das geht schon daraus hervor, daß sich die Satelliten- und Kabelrichtlinie, deren Auslegung im Zentrum des Rechtsstreits steht, gar nicht auf die Rechte der Filmhersteller bezieht. Die Rechte der Filmhersteller an der Satellitensendung wurden im europäischen Recht erst durch Art. 3 Abs. 2 der Informationsgesellschafts-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22.6.2001 S. 10 = GRUR Int. 2001, 745) geregelt. Es kann angenommen werden, daß die Rechte der Filmhersteller bei europäischen Satellitensendungen nach dieser Vorschrift denselben Inhalt haben sollen wie die entsprechenden durch die Satelliten- und Kabelrichtlinie geregelten Rechte (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 lit. c der Informationsgesellschafts-Richtlinie; § 94 Abs. 1 i.V. mit § 20a UrhG).

2. Der Unterlassungsantrag bezieht sich weiterhin nach dem Klagevorbringen nur auf eine Ausstrahlung vom Inland aus und ist dementsprechend nur auf eine behauptete Verletzung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz gestützt. Den Rechtsinhabern steht aus der Sicht der zu ihrem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen kein einheitliches Schutzrecht zu, sondern ein Bündel nationaler Schutzrechte (Art. 5 RBÜ; vgl. BGHZ 118, 394, 397 - ALF; 152, 317, 322 - Sender Felsberg).

II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin kein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zustehe, weil die Beklagte durch die Satellitensendung des Spielfilms am 22. Juli 2001 kein durch das Urheberrechtsgesetz anerkanntes dingliches Recht verletzt habe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung des Koproduktionsvertrages zwischen der Klägerin und M. vom 18. Mai/28. Juli 1987 ab, dessen Inhalt das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt hat.

Die Auslegung des Koproduktionsvertrages, die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Nutzungsrechte können zwar räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 32 UrhG a.F., § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG n.F.). Eine nicht nur schuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung eines Nutzungsrechts ist aber nur möglich, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt (vgl. - zum Verbreitungsrecht - BGHZ 145, 7, 11 - OEM-Version; vgl. weiter Schricker/Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 31/32 Rdn. 8; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhR, § 31 Rdn. 16). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Übertragung eines räumlich auf deutschsprachiges Gebiet beschränkten Rechts an der Satellitensendung möglich war. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß nach dem Stand der Technik zur Zeit des Vertragsschlusses das Empfangsgebiet einer Satellitenausstrahlung nicht in dieser Weise beschränkt werden konnte. Es konnte zudem - wie im übrigen noch jetzt - nicht angenommen werden, daß eine solche räumliche Beschränkung des Empfangsbereichs von Satellitensendungen, die zum unmittelbaren Empfang durch die Öffentlichkeit bestimmt sind, in überschaubarer Zeit möglich werden könnte. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es ausgeschlossen, daß die sachkundigen Vertragsparteien die dingliche Rechteverteilung hinsichtlich des Rechts an Satellitensendungen in der Weise regeln wollten, wie dies das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.

Das Berufungsgericht wird danach die Auslegung des Koproduktionsvertrages unter Beachtung der dargelegten Gesichtspunkte erneut vorzunehmen haben.

III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Nach Ansicht der Beklagten ist die Rechteverteilung im Koproduktionsvertrag dahin auszulegen, daß M. (nur) aus dem deutschsprachigen Raum heraus, aber ohne räumliche Beschränkung über Satelliten senden durfte. Nach diesem, von der Beklagten unterbreiteten und vom Berufungsgericht nicht näher geprüften Vertragsinhalt hätten der Klägerin in der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 20a UrhG (am 1.6.1998), durch den das Recht an sog. europäischen Satellitensendungen neu geregelt worden ist, gegen eine Satellitensendung der beanstandeten Art keine Verbotsrechte zugestanden. Dies würde auch dann gelten, wenn für das frühere Recht von der Ansicht auszugehen sein sollte, daß für eine derartige Satellitensendung entsprechend der sog. Bogsch-Theorie neben dem Senderecht nach dem Recht des Ausstrahlungslandes auch die Rechte zur Satellitensendung an die Öffentlichkeit nach dem Recht der Bestimmungsländer zu erwerben waren (vgl. dazu BGHZ 152, 317, 323 f. - Sender Felsberg; österr. OGH GRUR Int. 1992, 933, 934 - Direktsatellitensendung III), da in diesem Fall - das Vorbringen der Beklagten unterstellt - anzunehmen wäre, daß die Klägerin Satellitensendungen vom Vertragsgebiet der M. aus auch unter diesem Gesichtspunkt zustimmen wollte. Geht man davon aus, hat sich die Klägerin im Koproduktionsvertrag bereits damit einverstanden erklärt, daß die M. das Recht zur Satellitensendung in einer Weise auswertet, wie dies nunmehr dem Tatbestand des § 20a UrhG entspricht. Auf einen Fall dieser Art ist die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG nicht anwendbar. Bei Auslegung des Koproduktionsvertrages im Sinne der Beklagten hätte die Satellitensendung des Spielfilms am 22. Juli 2001 danach kein der Klägerin zustehendes dingliches Recht verletzt.

2. Die Rechtslage stellt sich jedoch anders dar, wenn eine andere Auslegung des Koproduktionsvertrages in Betracht gezogen wird. Nach dem Koproduktionsvertrag sollten der Klägerin alle nicht der M. zugesprochenen Nutzungsrechte zustehen. Da die Klägerin der M. an Senderechten (nur) "die zeitlich unbefristeten räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, DDR, Österreich einschließlich Südtirol und die deutschsprachige Schweiz beschränkten Rechte für die rundfunkmäßige Verwendung des Films durch alle bekannten Nutzungsarten, einschließlich Kabelfernsehen, Übertragung durch Satelliten oder durch ähnliche technische Einrichtungen" übertragen hat, behielt sie dementsprechend die Rechte zur Ausstrahlung des Spielfilms von ihrem Vertragsgebiet aus (einschließlich des Rechts zur Satellitenausstrahlung). Es sind keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß die Vertragsparteien die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer solchen Rechteverteilung - zumal bei Berücksichtigung der Neuregelung des Rechts an Satellitensendungen durch § 20a UrhG - bedacht haben. Sollte sich dies im erneuten Berufungsverfahren bestätigen, kann die Beklagte durch die Satellitensendung des Spielfilms ein dingliches Recht der Klägerin aus § 137h Abs. 2 UrhG verletzt haben. In diesem Fall stellen sich die nachstehend erörterten Fragen.

3. Die Frage, ob § 137h Abs. 2 UrhG im vorliegenden Fall anwendbar ist, setzt eine Auslegung dieser Vorschrift voraus, die wiederum von der zutreffenden Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie, der durch § 137h Abs. 2 UrhG umgesetzt worden ist, abhängt.

a) Nach seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck ist § 137h Abs. 2 UrhG dahin auszulegen, daß er nicht nur auf internationale, sondern auch auf nationale Koproduktionsverträge anwendbar ist, die - wie der vorliegende Koproduktionsvertrag vom 18. Mai/28. Juli 1987 - zwischen zwei inländischen Unternehmen geschlossen worden sind.

Nach seinem Wortlaut ist § 137h Abs. 2 UrhG bereits dann anzuwenden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien eines Koproduktionsvertrages einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört. Der Wortlaut der Vorschrift schließt ihre Anwendung nicht aus, wenn dies bei allen Vertragsparteien der Fall ist. In seinem Anwendungsbereich unterscheidet sich danach § 137h Abs. 2 UrhG von Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie, der nur für Verträge über internationale Koproduktionen gilt. Aus der amtlichen Überschrift des § 137h UrhG "Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG" folgt nichts anderes, weil amtliche Überschriften vielfach nur als prägnante Kurzbezeichnungen des wesentlichen Regelungsgehalts der Vorschrift gewählt sind und dementsprechend keine abschließende Aussage über die Reichweite einer Vorschrift machen sollen.

Für eine Gleichbehandlung nationaler mit internationalen Koproduktionsverträgen spricht auch der Sinn und Zweck des § 137h Abs. 2 UrhG, der Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie umgesetzt hat und deshalb die Zweckbestimmung dieser Richtlinienvorschrift teilt. Diese soll dem Umstand Rechnung tragen, daß noch laufende ältere Koproduktionsverträge, in denen die Nutzungsrechte nach territorialen Gesichtspunkten aufgeteilt worden sind, die Neuregelung der Rechtslage bei einer Satellitensendung an die Öffentlichkeit durch die Satelliten- und Kabelrichtlinie (naturgemäß) noch nicht berücksichtigen konnten (Erwägungsgrund 19 der Satelliten- und Kabelrichtlinie). Durch Art. 1 und 2 der Satelliten- und Kabelrichtlinie (die durch § 20a UrhG umgesetzt wurden) ist der Tatbestand der Verwertungshandlung bei sog. europäischen Satellitensendungen neu gefaßt worden. Danach ist derjenige, der das Satellitensenderecht für den Mitgliedstaat innehat, von dem aus die Satellitensendung gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b der Satelliten- und Kabelrichtlinie (§ 20a Abs. 3 UrhG) stattfinden soll, allein befugt, über die Durchführung der Satellitensendung zu entscheiden. Diese Neubestimmung des Tatbestands des Satellitensenderechts (bei sog. europäischen Satellitensendungen) hätte jedoch bei Altverträgen über eine Filmkoproduktion mit territorialer Rechteverteilung zur Folge, daß jede der Vertragsparteien allein nach eigener Entscheidung befugt wäre, von ihrem jeweiligen Vertragsgebiet aus sog. europäische Satellitensendungen durchzuführen, auch wenn dies - wie regelmäßig der Fall - die ausschließlichen Rechte der Vertragsgegenseite in deren Vertragsgebiet wirtschaftlich erheblich beeinträchtigen würde. Aus diesem Grund enthält Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie für internationale Koproduktionsverträge, die vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen worden sind, eine Sonderregelung für den Fall, daß in diesen Verträgen Rechte der öffentlichen Wiedergabe nach geographischen Bereichen aufgeteilt sind, ohne daß zwischen der auf die öffentliche Wiedergabe über Satellit anwendbaren Regelung und den auf andere Übertragungswege anwendbaren Vertragsbestimmungen unterschieden worden ist. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Exklusivrechte, die der anderen Seite zugeteilt worden sind, ist in solchen Fällen die vorherige Zustimmung des Inhabers dieser Exklusivrechte - unabhängig davon, ob es sich um einen Koproduzenten oder einen Rechtsnachfolger handelt - erforderlich.

Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG trägt mit der Einbeziehung nationaler Koproduktionsverträge dem Umstand Rechnung, daß die dargestellte Interessenlage bei solchen Verträgen und den durch Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie erfaßten internationalen Koproduktionsverträgen gleich ist. Dem stehen die Ausführungen der Begründung des Regierungsentwurfs zu dieser Vorschrift (damals noch § 137g, BT-Drucks. 13/4796 S. 15), die Regelung betreffe nur internationale Koproduktionsverträge, schon angesichts der begrenzten Bedeutung der Gesetzesmaterialien für die Auslegung (vgl. dazu BGHZ 129, 37, 50 - Weiterverteiler; 148, 270, 275 f.; BGH, Beschl. v. 16.7.2004 - IXa ZB 44/04, Umdruck S. 10) nicht entgegen.

Die Anwendung des § 137h Abs. 2 UrhG auf nationale Koproduktionsverträge wird - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht durch Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ausgeschlossen. Die Einbeziehung nationaler Koproduktionsverträge entspricht gerade dem Harmonisierungszweck des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie.

b) Ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG kann der Klägerin gegen die Beklagte, die nicht Vertragspartei des Koproduktionsvertrages war, allerdings nur zustehen, wenn ein Recht aus § 137h Abs. 2 UrhG, einer Satellitensendung zuzustimmen, ein gegen jeden Dritten wirkendes dingliches Recht ist.

Nach dem Wortlaut des § 137h Abs. 2 UrhG ist dies der Fall. Nach dieser Vorschrift steht das Recht, einer Satellitensendung zuzustimmen, nicht dem Vertragspartner des Koproduktionsvertrages zu, sondern dem Inhaber der ausschließlichen Rechte, die durch die Satellitensendung beeinträchtigt werden können. Dies kann auch ein Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Koproduktionsvertrages sein. Für eine dingliche Berechtigung spricht auch die Formulierung, daß die Satellitensendung nur nach Erteilung der Zustimmung "zulässig" ist.

Entscheidend für die Auslegung des § 137h Abs. 2 UrhG ist jedoch der Regelungsgehalt des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie. Auch diese Vorschrift kann dahin verstanden werden, daß mit dem Recht, einer Satellitensendung zuzustimmen, ein dingliches Recht begründet werden soll. Dafür spricht, daß das Recht zur Erteilung der Zustimmung nicht vom Koproduzenten, sondern vom Inhaber der Exklusivrechte, die durch die Satellitensendung beeinträchtigt werden können, zu erteilen ist. Diese Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ist aber nicht ohne weiteres klar. Im österreichischen Recht ist diese Vorschrift durch eine Regelung umgesetzt worden, durch die dem Koproduzenten nur eine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber seinem Vertragspartner auferlegt worden ist (Art. VII der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, österr. BGBl. Nr. 151/1996; vgl. dazu auch Walter/Walter, Europäisches Urheberrecht, 2001, Art. 7 Rdn. 20 Satelliten- und Kabel-RL; Reindl in Koppensteiner [Hrsg.], Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht, Teil 2, 1996, S. 249, 374 ff.). Sollte es für die Entscheidung auf die rechtliche Qualifikation der Zustimmungserklärung ankommen, wird deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem die Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorbehalten ist, gemäß Art. 234 EG die Frage vorzulegen sein, ob das Fehlen einer nach Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie erforderlichen Zustimmung zu einer Genehmigung der öffentlichen Wiedergabe über Satellit, die einer der Koproduzenten oder einer seiner Rechtsnachfolger erteilt hat, dingliche Wirkung gegenüber jedermann hat oder nur schuldrechtliche Wirkung für die aus dem internationalen Koproduktionsvertrag Berechtigten und Verpflichteten.

Bei dieser Frage geht es um die Auslegung des Art. 7 der Satelliten- und Kabelrichtlinie als europäisches Gemeinschaftsrecht, das nach deutschem Recht für dessen Auslegung auch insoweit maßgebend sein soll, als es hinsichtlich der nationalen Koproduktionsverträge nicht auf zwingenden Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts beruht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind auch solche Vorlagefragen zulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 18.10.1990 - Rs. C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990, I-3763 Tz. 36 f. - Dzodzi; Urt. v. 15.5.2003 - Rs. C-300/01, Slg. 2003, I-4899 Tz. 34 - Salzmann; Urt. v. 29.4.2004 - Rs. C-222/01, Tz. 40 - Britisch American Tobacco Manufacturing BV; vgl. auch die Schlußanträge des Generalanwalts Léger v. 30.1.2003 - Rs. C-300/01, Slg. 2003, I-4899 Tz. 20 ff. - Salzmann; Schlußanträge des Generalanwalts Poiares Maduro v. 19.5.2004 - Rs. C-170/03, Tz. 64 ff. - Feron, jeweils m.w.N.).

c) Falls der Klägerin bei einer Satellitensendung des Spielfilms "man spricht deutsh" gemäß § 137h Abs. 2 UrhG dingliche Rechte zustehen können, hängt die Begründetheit des geltend gemachten Unterlassungsantrags davon ab, daß der Spielfilm am 22. Juli 2001 unter Verletzung dieser Vorschrift ohne Zustimmung der Klägerin ausgestrahlt worden ist.

aa) Nach § 137h Abs. 2 UrhG setzt das Zustimmungserfordernis voraus, daß im Koproduktionsvertrag das Recht der Sendung zwischen den Vertragsparteien räumlich aufgeteilt worden ist, ohne daß bei der getroffenen Regelung nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung unterschieden wurde. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

Die Übertragung durch Satelliten ist zwar im Koproduktionsvertrag vom 18. Mai/28. Juli 1987 bei den aufgeteilten Rechten als Sendeart genannt; dieser Vertrag enthält aber keine unterschiedliche Regelung für die verschiedenen Übertragungswege. Der Wortlaut des § 137h Abs. 2 UrhG läßt allerdings eine Auslegung zu, nach der diese Vorschrift schon dann nicht anwendbar ist, wenn die Satellitensendung neben anderen Arten der Sendung lediglich ausdrücklich angesprochen worden ist. Bei dieser Auslegung wäre § 137h Abs. 2 UrhG jedoch mit Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie nicht vereinbar. Diese Richtlinienbestimmung stellt darauf ab, daß im Koproduktionsvertrag eine Regelung zur Aufteilung der Nutzungsrechte nach geographischen Bereichen für alle Mittel der öffentlichen Wiedergabe getroffen worden ist, "ohne Unterscheidung zwischen der auf die öffentliche Wiedergabe über Satellit anwendbaren Regelung und den auf andere Übertragungswege anwendbaren Bestimmungen". Nach der Richtlinie ist demgemäß entscheidend, daß der Koproduktionsvertrag keine besondere Regelung für die Satellitensendung enthält. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Satellitensenderechte für die Zwecke der Sendung innerhalb Europas wegen der Reichweite direkter Satellitensendungen - anders als die Rechte zu erdgebundenen Sendungen - nicht sinnvoll nach geographischen Bereichen (insbesondere nach den Gebieten einzelner Mitgliedstaaten) aufgeteilt werden können. Die Satelliten- und Kabelrichtlinie will deshalb für internationale Koproduktionsverträge, in denen diese Besonderheiten bei der Rechteverteilung nicht ausdrücklich berücksichtigt worden sind, eine klare Rechtslage schaffen (vgl. auch Erwägungsgrund 19 letzter Satz der Richtlinie).

bb) Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Anwendung des § 137h Abs. 2 UrhG sei im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil die deutsche Sprachfassung des Spielfilms "man spricht deutsh" in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht deutschsprachig seien, von der breiten Bevölkerung nicht verstanden werde. Die Satellitensendung würde die Rechte der Klägerin nicht beeinträchtigen. Ob dieses Vorbringen durchgreifen kann, hängt auch von der Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ab, die wiederum für die Auslegung des § 137h Abs. 2 UrhG maßgebend ist.

Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie knüpft das Erfordernis der Zustimmung eines Koproduzenten oder seines Rechtsnachfolgers daran, daß die öffentliche Wiedergabe des in Koproduktion hergestellten Films über Satellit die Exklusivrechte eines der Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger "in einem bestimmten Gebiet" beeinträchtigen würde. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, was unter einem "bestimmten Gebiet" zu verstehen ist, sondern auch die Frage, welches Maß an Beeinträchtigung in einem solchen Gebiet gegeben sein muß.

Nach Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie wäre eine Auslegung naheliegend, nach der maßgeblich ist, ob die Satellitenausstrahlung die ausschließlichen Rechte eines Koproduzenten oder eines Rechtsnachfolgers in räumlich bestimmbaren Bereichen so sehr beeinträchtigen würde, daß ihm dies redlicherweise nicht mehr zugemutet werden kann. Demgegenüber stellt § 137h Abs. 2 UrhG (ebenso wie Art. VII der österr. Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996) nach seinem Wortlaut nur auf die Beeinträchtigung als solche ab, ohne ein bestimmtes Maß an Beeinträchtigung zu fordern. Bezogen auf die streitgegenständliche Satellitenausstrahlung im Dritten Fernsehprogramm der Beklagten könnte es der Klägerin, der die Rechte für das nicht deutschsprachige Ausland zustehen, möglicherweise nicht zumutbar sein, daß die Satellitenausstrahlung auch dort empfangen werden kann.

Einer Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie in diesem Sinn könnte aber der Erwägungsgrund 19 der Richtlinie entgegenstehen. In der deutschen Sprachfassung heißt es dort:

"Die sprachlichen Exklusivrechte des letzteren Koproduzenten werden beeinträchtigt, wenn die Sprachfassung(en) der öffentlichen Wiedergabe einschließlich synchronisierter oder mit Untertiteln versehener Wiedergabefassungen der (den) Sprache(n) entspricht (entsprechen), die in dem dem letzteren Koproduzenten vertraglich zugeteilten Gebiet weitgehend verstanden wird (werden)."

Nach dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes wäre auf das gesamte Vertragsgebiet des Koproduzenten, dessen Rechte durch die Satellitensendung beeinträchtigt werden könnten, abzustellen. Weiterhin legt der deutsche Wortlaut des Erwägungsgrundes die Annahme nahe, daß eine Beeinträchtigung nur festgestellt werden darf, wenn die durch Satellit ausgestrahlte Sprachfassung in dem (gesamten) Gebiet, das im Vertrag dem Koproduzenten zugeteilt worden ist, "weitgehend" verstanden wird. Sinnvoll wäre dies allerdings nicht, weil dann eine Beeinträchtigung der Rechte des Koproduzenten um so weniger angenommen werden könnte, je größer dessen Vertragsgebiet ist. Schon deshalb erscheint es fraglich, ob Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie entsprechend dem Wortlaut des Erwägungsgrundes 19 in dessen deutscher Sprachfassung ausgelegt werden kann. Dazu kommt, daß die deutsche Sprachfassung der Richtlinie in diesem Punkt mit den englischen und französischen Sprachfassungen nicht übereinstimmt. Nach diesen Fassungen ist nicht darauf abzustellen, ob der Film in der durch Satellit ausgestrahlten Sprachfassung im Vertragsgebiet des Koproduzenten "weitgehend" verstanden wird, sondern darauf, ob dies "weithin" ("widely" bzw. "largement") der Fall ist.

Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie erscheint im übrigen das Zustimmungserfordernis auch dann gegeben, wenn die Satellitensendung nur die Exklusivrechte eines der Koproduzenten an der Vervielfältigung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern des Films beeinträchtigen würde. Zweifel daran können sich jedoch daraus ergeben, daß Art. VII der österr. Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 allein darauf abstellt, ob "die Sendung über Satellit das ausschließliche Senderecht eines Mitherstellers beeinträchtigt". Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb gegebenenfalls von der Antwort auf die Vorlagefrage ab, welche Anforderungen nach Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie an Art und Maß der Beeinträchtigung von Rechten des betroffenen Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger als Voraussetzung für das Zustimmungserfordernis zu stellen sind. Zu fragen wäre insbesondere, ob es für das Eingreifen des Zustimmungserfordernisses genügt, wenn der Film in seiner ausgestrahlten sprachlichen Fassung in einem geographisch abgrenzbaren Bereich (oder in mehreren solchen Bereichen) weithin verstanden werden würde und deshalb die sprachlichen Exklusivrechte eines der Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger an dem Film (seien es Senderechte oder andere ausschließliche Rechte) bei einer Satellitenausstrahlung unzumutbar beeinträchtigt werden würden.

Ende der Entscheidung

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