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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: I ZR 5/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 5/06

vom 24. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat insbesondere auch das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde zum gerügten Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Allein maßgeblich ist die Frage, ob die Bearbeitung des im Werbespot verwendeten Teilausschnitts aus dem Musikstück "Whistling for a train" eine eigene schöpferische Leistung des Bearbeiters darstellt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

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