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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.02.1998
Aktenzeichen: I ZR 5/96
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 51
ZPO § 51

Die im Wege einer gewillkürten Prozeßstandschaft erteilte Ermächtigung, ein fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, berechtigt den Ermächtigten grundsätzlich nicht, das Prozeßführungsrecht auf einen Dritten weiterzuübertragen.

BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - I ZR 5/96 - OLG Karlsruhe LG Freiburg i.Br.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 5/96

Verkündet am: 12. Februar 1998

Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 7. Dezember 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Auch im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen - 10. Zivilkammer - des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 25. März 1994 zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die in der Schweiz ansässige Klägerin, Transportversicherer der Schweizer Firma P. A. AG (im folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt das beklagte Speditions- und Transportunternehmen aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen eines Transportschadens auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin bestellte bei der Pf. und M. GmbH in S. im September 1991 eine Luftreinigungsanlage, die sie an die C. J. B. AG in L. /Schweiz weiterveräußerte. Nach Fertigstellung der Anlage beauftragte die Herstellerin die Spedition O. N. GmbH u. Co. KG (im folgenden: N. KG) am 13. März 1992 mit dem Transport der Anlage von S. nach A. /Schweiz. Diese übertrug die Transportdurchführung der Beklagten, die hierfür ihren Fahrer V. einsetzte. Nach Übernahme der Anlage am 16. März 1992 in S. kam es am 17. März 1992 gegen 4.40 Uhr auf der Bundesautobahn A 5 in Richtung Basel nahe Ettenheim zu einem Verkehrsunfall, bei dem an der Luftreinigungsanlage ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand.

Die Klägerin leistete ihrer Versicherungsnehmerin 260.000,-- sFr. Ersatz und ließ sich von dieser mit Schreiben vom 4. Juni 1992 alle Rechte gegenüber Dritten abtreten. Am 17. Februar 1993 übermittelte die N. KG dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine Abtretungserklärung zugunsten deren Versicherungsnehmerin. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Ersatz des an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten Betrages nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihr sowohl nach Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR in Verbindung mit Art. 3 CMR als auch gemäß §§ 823, 831 BGB vollen Schadensersatz. Sie hat dazu behauptet, der Fahrer der Beklagten sei infolge Übermüdung von der Fahrbahn abgekommen. Für dieses grob fahrlässige Verhalten müsse die Beklagte einstehen, ohne sich entlasten zu können. Ihre Versicherungsnehmerin sei Eigentümerin der beschädigten Luftreinigungsanlage gewesen. Zumindest habe ihr an der Anlage ein Anwartschaftsrecht zugestanden, das nach vollständiger Bezahlung der Herstellervergütung zum Vollrecht erstarkt sei.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, ihr Fahrer habe seit Jahren vergleichbare Transporte ohne jede Beanstandung durchgeführt. Die laufende Überprüfung der Tachographenscheiben habe ergeben, daß er die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten habe. Die Klägerin sei im übrigen nicht Inhaberin einer Schadensersatzforderung. Vor dem angerufenen Landgericht Freiburg könnten nur deliktische Ansprüche geltend gemacht werden. Für sonstige Ansprüche, insbesondere nach der CMR, sei in Freiburg ein Gerichtsstand nicht gegeben.

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der geltend gemachten vertraglichen Ansprüche als unzulässig und hinsichtlich der deliktischen Ansprüche als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte aus unerlaubter Handlung zur Zahlung von 281.570,-- DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage hinsichtlich deliktischer Ansprüche als unbegründet und in bezug auf anderweitige Ansprüche als unzulässig abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin - unter Abweisung der weitergehenden Klage - aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Herstellerin der beschädigten Anlage gemäß §§ 823, 831 BGB Schadensersatz in Höhe von 281.570,-- DM nebst Zinsen zugesprochen. Dazu hat es ausgeführt:

Durch das Unfallereignis sei die Eigentümerin der Anlage, die Pf. und M. GmbH, geschädigt worden. Diese habe der Versicherungsnehmerin der Klägerin im Zeitpunkt des Schadenseintritts weder das Eigentum noch ein Anwartschaftsrecht übertragen gehabt. Die Klägerin könne aus übergegangenem und abgetretenem Recht Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegenüber der Beklagten als Frachtführerin geltend machen; es sei anerkannt, daß der Spediteur Schäden des Absenders aus dem Verlust des Frachtgutes von dem Frachtführer im Wege der Drittschadensliquidation ersetzt verlangen könne. Das gelte auch für Deliktsansprüche.

Die Klägerin habe ihre Versicherungsnehmerin mit 281.570,-- DM, umgerechnet 260.000,-- sFr., entschädigt. Die ihrer Versicherungsnehmerin im Zusammenhang mit dem Schaden zustehenden Ansprüche, auch solche auf Forderungsabtretung, seien gemäß § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen, die sich zudem von ihrer Versicherungsnehmerin Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Schadensfall habe abtreten lassen. Mit Schreiben vom 17. Februar 1993 habe die N. KG Ansprüche wegen der in Rede stehenden Beförderung zugunsten der Versicherungsnehmerin der Klägerin abgetreten und dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine entsprechende Abtretungserklärung übermittelt. Da im Rahmen des § 67 VVG der Anspruch der Versicherungsnehmerin auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus dem Beförderungsvertrag auf die Klägerin übergegangen sei, seien mit der Übersendung der Abtretungserklärung der N. KG auch diese abgetretenen Ansprüche auf sie übergegangen.

Die Beklagte müsse gemäß §§ 823, 831 BGB für den bei dem Verkehrsunfall am Ladegut entstandenen Schaden vollen Ersatz leisten. Der Fahrer der Beklagten habe den Unfall infolge Übermüdung verursacht; er habe die vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten. Die Beklagte habe den ihr nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Sie habe nicht dargetan, daß sie die in Rede stehende Fahrt durch Weisungen so organisiert habe, daß die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhe- und Lenkzeiten gewährleistet gewesen sei. Zudem fehle es an der Darlegung, daß sie durch Einzelweisung und geeignete Kontrollmaßnahmen Vorsorge getroffen habe.

Für die Schadensregulierung sei der für die Wiederbeschaffung der Anlage erforderliche DM-Betrag, den die Klägerin (unter Abzug des Restwertes) mit 281.570,-- DM angegeben habe, maßgeblich. Zwar gelte für die Haftung aus Delikt auch die Haftungsbegrenzung nach Art. 25, 23 CMR. Bei einem Gewicht der beschädigten Ladung von 16.000 kg und 8,33 Rechnungseinheiten (Wert am Tage des Urteils) werde die Haftungsgrenze knapp nicht erreicht, so daß es nicht darauf ankomme, ob die Haftungsbegrenzung wegen groben Verschuldens gemäß Art. 29 CMR nicht gelte.

Soweit die auf deliktische Ansprüche gestützte Klage teilweise unbegründet sei, könne ihr auch nach den (vertraglichen) Haftungsvorschriften der CMR nicht stattgegeben werden, da es hierfür an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Freiburg fehle.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des die Klage in vollem Umfang abweisenden Urteils des Landgerichts.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei sowohl aus nach § 67 VVG übergegangenem als auch aus abgetretenem Recht Inhaberin eines Schadensersatzanspruchs gem. § 823 Abs. 1, § 831 BGB wegen Eigentumsverletzung gegen die beklagte Frachtführerin geworden, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Ohne Rechtsverstoß und in der Revisionsinstanz unbeanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der deliktische Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung ursprünglich der Pf. und M. GmbH zustand, da diese als Herstellerin - und nicht die schweizer P. A. AG als Bestellerin, von der die Klägerin ihre Rechte ableitet - im Zeitpunkt des Unfalls Eigentümerin der zerstörten Luftreinigungsanlage war.

Für die Beurteilung der Eigentumslage ist deutsches Sachenrecht maßgebend, und zwar auch bei der hier gebotenen Zugrundelegung des vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich berücksichtigten deutschen internationalen Privatrechts. Im internationalen Sachenrecht gilt kraft Gewohnheitsrechts grundsätzlich das Recht des Lageortes der Sache. Danach werden sachenrechtliche Tatbestände nach dem Sachstatut beurteilt, in dessen räumlichem Geltungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt des Eintritts des betreffenden Tatbestandes befindet (st. Rspr.; BGHZ 45, 95, 99 f.; 100, 321, 324; BGH, Urt. v. 25.9.1996 - VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461, 462 m.w.N.). Im Streitfall gilt somit aufgrund des in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Unfallorts deutsches Sachenrecht.

Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, daß die Pf. und M. GmbH der Versicherungsnehmerin der Klägerin zum Unfallzeitpunkt weder Eigentum noch ein Anwartschaftsrecht verschafft hatte, da eine Einigung und Übergabe (§ 929 Satz 1 BGB) oder eine Eigentumsübertragung gem. §§ 930, 931 BGB nicht dargetan seien und sich ein Eigentumsübergang auch nicht aus der Auftragsbestätigung der Versicherungsnehmerin vom 2. September 1991 oder den Allgemeinen Bedingungen der Pf. und M. GmbH ergebe. Diese in der Revisionsinstanz nicht angegriffene Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe über ihre Versicherungsnehmerin, die P. A. AG, einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte erworben, und zwar sowohl aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 67 Abs. 1 VVG als auch aufgrund einer Abtretung.

aa) Soweit es um den gesetzlichen Forderungsübergang geht, hat das Berufungsgericht bereits - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - unbeachtet gelassen, daß § 67 Abs. 1 VVG im Streitfall nicht anwendbar ist. Sowohl die Klägerin als auch ihre Versicherungsnehmerin haben ihren Sitz in der Schweiz. Nach Art. 33 Abs. 3 EGBGB beurteilt sich der Eintritt des gesetzlichen Forderungsübergangs nach dem Recht, auf dem die Verpflichtung des Dritten (hier der Klägerin) zur Befriedigung eines Gläubigers (hier der Versicherungsnehmerin) beruht. Danach ist im Streitfall grundsätzlich schweizer Recht zugrundezulegen. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin und die P. A. AG ihren Versicherungsvertrag aufgrund Parteivereinbarung (vgl. Art. 27 Abs. 1 EGBGB) deutschem Recht unterstellt haben könnten, sind nicht ersichtlich.

Nach Art. 72 Abs. 1 schweizVVG geht der Anspruch, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, insoweit auf den Versicherer über, als er Entschädigung geleistet hat. Ein Forderungsübergang nach dieser Regelung scheitert indessen bereits daran, daß die Versicherungsnehmerin der Klägerin zum hier maßgebenden Zeitpunkt nicht Inhaberin eines deliktischen Schadensersatzanspruchs war, der hätte übergehen können; ein Umstand, der im übrigen auch einem Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG entgegengestanden hätte und der auch einem Übergang aufgrund der Abtretung seitens der Versicherungsnehmerin der Klägerin entgegensteht.

bb) Die Versicherungsnehmerin hatte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen - wie ausgeführt - im Zeitpunkt des Schadenseintritts weder Eigentum noch ein Anwartschaftsrecht an der zerstörten Anlage erlangt. Ein originär entstandener Schadensersatzanpruch wegen Eigentumsverletzung stand mithin nicht ihr, sondern der Pf. und M. GmbH als Eigentümerin zu. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie deren Schadensersatzanspruch durch Abtretung erworben hat. Das Vorliegen einer entsprechenden Erklärung ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Das Landgericht (LGU 5) hat dazu ausgeführt, die Klägerin habe trotz mehrfacher Hinweise nicht vorgetragen, daß die Herstellerin der Anlage ihre Ansprüche aus dem Schadensereignis an sie oder ihre Versicherungsnehmerin abgetreten habe.

c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch nicht von der Spedition N. KG nach § 398 BGB - die Anwendung deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 EGBGB - deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte erlangt. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, mit Schreiben vom 17. Februar 1993 habe die N. KG dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine Abtretungserklärung hinsichtlich der Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Schadensfall zugunsten der Versicherungsnehmerin der Klägerin übermittelt. Da im Rahmen des § 67 VVG der Anspruch der Versicherungsnehmerin auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus dem Beförderungsvertrag auf die Klägerin übergegangen sei, sei mit der Übermittlung der Abtretung an den Prozeßbevollmächtigten auch der Anspruch auf die Klägerin übergegangen. Dieser Beurteilung kann - unabhängig davon, daß jedenfalls § 67 VVG nicht anwendbar ist - nicht beigetreten werden.

Die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein Versicherer durch Legalzession auch Ansprüche auf Abtretung von Forderungen des Versicherungsnehmers erlangt, ist zwar grundsätzlich richtig. Im Streitfall führt dies jedoch nicht zu einem Erwerb deliktischer Schadensersatzansprüche seitens der Klägerin. Hierfür wäre Voraussetzung, daß die Spedition N. KG aufgrund der zugunsten der Versicherungsnehmerin der Klägerin abgegebenen Abtretungserklärung vom 17. Februar 1993 Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte an die Versicherungsnehmerin der Klägerin wirksam abtreten konnte. Daran fehlt es. Dabei kann offenbleiben, ob die Abtretungserklärung sich überhaupt auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung erstreckte. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß die N. KG ermächtigt war, deliktische Schadensersatzansprüche der Eigentümerin der Anlage abzutreten. Bei Beschädigung des Frachtguts können dem Spediteur gegen den Frachtführer grundsätzlich nur vertragliche Ansprüche zustehen, die er - mangels eigenen Schadens - als Liquidator im Drittinteresse geltend machen oder auch abtreten kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.4.1989 - I ZR 154/87, NJW 1989, 3099).

Soweit die Ansicht vertreten wird (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 407 HGB Rdn. 73; Staub/Helm, GroßkommHGB, 4. Aufl., §§ 407-409 Rdn. 40; Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Aufl., § 408 Rdn. 13 b), der Spediteur sei stillschweigend auch ermächtigt, deliktische Ansprüche des Eigentümers des Frachtguts geltend zu machen, geht es nicht um eine Drittschadensliquidation, sondern um die Frage der gewillkürten Prozeßstandschaft, nämlich der Geltendmachung fremden Rechts im eigenen Namen. Diese Ermächtigung kann der Spediteur aber grundsätzlich nicht auf Dritte weiterübertragen (BGHZ 4, 153, 165). Denn durch die Einräumung der Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen einzuklagen, wird lediglich ein streng zweckgebundener Forderungsausschnitt auf den Prozeßstandschafter übertragen, der von dem Einziehungszweck abweichende Verfügungen - beispielsweise eine Übertragung - grundsätzlich nicht zuläßt (vgl. BGHZ 82, 283, 288; MünchKommBGB-Roth, 3. Aufl., § 398 Rdn. 46; Jauernig/Stürner, BGB, 8. Aufl., § 398 Rdn. 26).

Die Klägerin hat somit durch die Abtretungserklärung der N. KG vom 17. Februar 1993 weder deliktische Ansprüche gegen die Beklagte erworben noch wurde sie von der Spediteurin wirksam ermächtigt, derartige Ansprüche im Wege der Prozeßstandschaft einzuklagen.

d) An der vorstehenden Beurteilung ändert sich auch nichts durch die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl. 1989, II, 588 ff. - CISG). Das Übereinkommen findet zwar auf Versendungskäufe Anwendung (vgl. Staudinger/Magnus, BGB, 13. Aufl., Art. 1 CISG Rdn. 18). Es enthält aber keine Regelungen in bezug auf allgemeine schuldrechtliche Rechtsinstitute, die nicht unmittelbar kaufrechtlicher Natur sind (vgl. Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Art. 4 Rdn. 21). Dementsprechend sind weder die Abtretung (vgl. Staudinger/Magnus, aaO, Art. 4 CISG Rdn. 57) noch der gesetzliche Forderungsübergang noch die Frage der Geltendmachung von Rechten im Drittinteresse Gegenstand des CISG. Ihre Voraussetzungen, Wirksamkeit und Folgen beurteilen sich allein nach dem anwendbaren nationalen Recht (vgl. Staudinger/Magnus, aaO, Art. 4 CISG Rdn. 57).

2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung stehen vertragliche Anspruchsgrundlagen (Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR) nicht zur Überprüfung.

Das angerufene Landgericht Freiburg hat die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen, da es hierfür an seiner örtlichen Zuständigkeit fehle. Das Berufungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen.

Nach § 549 Abs. 2 ZPO unterliegt die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Diese Bestimmung schließt im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung jede Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs durch das Revisionsgericht schlechthin aus (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.1988 - I ZR 27/87, NJW 1988, 3267 f.).

III. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Auch in diesem Umfang war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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