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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.05.1999
Aktenzeichen: I ZR 5/97
Rechtsgebiete: UWG, ZPO, UrhG, TUGV, TKG
Vorschriften:
UWG § 1 | |
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 91 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
UrhG § 87a | |
UrhG § 87b | |
TUDV § 1 Nr. 1 lit. b | |
TKG § 12 Abs. 2 | |
TKG § 29 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 6. Mai 1999
Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm und Pokrant
für Recht erkannt:
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 1996 unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der VII. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 29. März 1996 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, ist von dieser mit der Herausgabe der Telefonbücher und der sonstigen Kundenverzeichnisse, auch in elektronischer Form, betraut worden. Sie gibt diese Verzeichnisse sowohl in gedruckter Form als Telefonbücher als auch in elektronischer Form unter der Bezeichnung "Teleauskunft 1188" auf CD-ROM heraus.
Die Kundenverzeichnisse der Klägerin müssen ständig aktualisiert werden. Dies geschieht in der Weise, daß der Kunde der Deutschen Telekom die jeweilige Änderung mitteilt. Die Deutsche Telekom erfaßt diese Daten und speichert sie auf Magnetbändern. Die Klägerin arbeitet diese Daten in ihre jeweiligen Verzeichnisse ein. Die Deutsche Telekom bietet die entsprechenden Daten Dritten zum Erwerb an.
Die Beklagte zu 1, dessen Vorstandsmitglieder die Beklagten zu 2 bis 5 sind, vertreibt eine CD-ROM unter der Bezeichnung "D-Info 2.0". Auf dieser CD sind sämtliche Einträge der von der Klägerin gemeinsam mit örtlichen Verlagen herausgegebenen aktuellen Telefonbücher als Datensammlung aufbereitet. Nach einer Werbeaussage der Beklagten zu 1 entsprechen die Einträge auf der CD zu "annähernd 99,9 %" den Einträgen in den Telefonbüchern. Die CD ermöglicht vielfältige Formen der Suche, die dem Benutzer eines herkömmlichen Telefonbuches verschlossen sind oder die doch unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würden, wie etwa das Suchen eines Teilnehmers in ganz Deutschland oder das Auffinden eines Teilnehmers anhand seiner Telefonnummer ("Rufnummeridentifikation"). Die Daten wurden - dies ist zwischen den Parteien nicht streitig - auf die Weise erfaßt, daß "mehrere hundert Chinesen ... alle aktuellen Telefonbücher abgeschrieben haben".
Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen. Sie hat die Ansicht vertreten, in dem Verhalten der Beklagten liege eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Bei den Telefonbüchern handele es sich nicht um schlichte Datenzusammenstellungen, sondern um hochdifferenzierte Werke mit eigenschöpferischer Leistung. Darüber hinaus sei das Verhalten der Beklagten unter verschiedenen Gesichtspunkten wettbewerbswidrig.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Produkt CD-ROM "D-lnfo Version 2.0" zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder bewerben, anbieten oder vertreiben zu lassen;
2. (Ordnungsmittelandrohung)
3. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziff. 1 entstanden ist oder noch entsteht;
4. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin schriftlich in geordneter Aufstellung über den Umfang aller Handlungen nach Ziff. 1 Rechnung zu legen unter Angabe von Lieferdaten, Liefermengen, Lieferpreisen, Namen und Anschriften der Abnehmer, der Gestehungskosten und der Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns und Auskunft zu erteilen über die einzelnen Angebote und die Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben einen urheberrechtlichen ebenso wie einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz der Telefonbücher der Klägerin in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Frage eines Urheberrechtsschutzes hat es offengelassen; dagegen hat es das Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer systematischen Übernahme als unlauter angesehen und darüber hinaus einen Verstoß gegen wertbezogene datenschutzrechtliche Bestimmungen bejaht (LG Mannheim NJW 1996, 1829).
Das Berufungsgericht hat die Berufung im wesentlichen zurückgewiesen. Lediglich einen Teil des Auskunftsanspruchs hat es abgewiesen (OLG Karlsruhe GRUR 1997, 391 = WRP 1997, 473).
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Mit der Anschlußrevision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Parteien beantragen, die Revision bzw. Anschlußrevision der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Dagegen hat die Anschlußrevision der Klägerin Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen und ausgeführt: Mit zutreffenden Gründen, denen zu folgen sei, habe das Landgericht der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gem. § 1 UWG zugebilligt. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug rechtfertige keine hiervon abweichende Beurteilung. Lediglich der Auskunftsanspruch sei einzuschränken.
Die Übernahme fremder Leistungsergebnisse sei wettbewerbsrechtlich regelmäßig nicht zu beanstanden. Zur Begründung eines Unlauterkeitsvorwurfs müßten besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Nachahmers ausnahmsweise als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Im Streitfall könne zwar nicht davon ausgegangen werden, daß die Daten in den von der Klägerin verlegten Telefonbüchern in einer Weise angeordnet, ausgewählt oder gesichtet seien, die die Annahme einer wettbewerblich eigenartigen, sich vom Durchschnittlichen abhebende Leistung oder gar die eines dem Urheberrechtsschutz zugänglichen Werkes begründen könnte. Gleichwohl ließen die Umstände des Einzelfalls das Verhalten der Beklagten auch ohne das Vorliegen eines schutzwürdigen Leistungsergebnisses als anstößig und damit wettbewerbswidrig erscheinen. Die Klägerin erbringe ihre Leistung in Erfüllung der der Deutschen Telekom obliegenden Verpflichtung zur Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen. Die Nutzung dieser in einer wettbewerblichen Zwangslage erbrachten Leistung stehe nach den Maßstäben eines lauteren Wettbewerbs der Klägerin zu. Diese Wertzuordnung entspreche dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Regelung des Telekommunikationsgesetzes zum Ausdruck gekommen sei. Mit dieser Regelung sei nunmehr festgelegt, daß die Klägerin ihre Datensammlung Dritten nur gegen Entgelt zur Verfügung stellen müsse. Die unter Ausnutzung der wettbewerblichen Zwangslage erfolgte systematische und vollständige Übernahme des von ihr geschaffenen Datenwerkes widerspreche dem Verhalten eines anständigen Kaufmanns und behindere die Klägerin in ihren Möglichkeiten, die von ihr aufgewendeten Kosten auszugleichen. Gleichzeitig verschaffe sich die Beklagte zu 1 durch die bloße Übernahme des vollständigen Datenwerks unter Ersparung entsprechender Kosten einen Wettbewerbsvorsprung.
Die Klägerin könne daher Unterlassung und Schadensersatz beanspruchen. Der vom Landgericht zugesprochene Auskunftsanspruch sei jedoch auf die Liefermengen und -preise zu beschränken. Bei Schäden, die einem Unternehmen durch unlauteren Wettbewerb zugefügt würden, sei der konkrete Schaden ersatzfähig; ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr oder auf Herausgabe des Verletzergewinns bestehe dagegen allenfalls bei einer wettbewerbswidrigen Nachahmung.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision der Beklagten nur im Ergebnis stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu. Daher kann die von der Anschlußrevision angegriffene Einschränkung des Auskunftsanspruchs keinen Bestand haben.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision zunächst, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß die Begründung des Berufungsurteils Widersprüche aufweist: Denn einerseits tritt das Berufungsurteil den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung bei, verweist auf sie als zutreffend und hebt hervor, daß das Vorbringen der Beklagten keine abweichende Beurteilung rechtfertige. Andererseits weicht das Berufungsgericht in der folgenden Argumentation grundlegend von der in erster Instanz gegebenen Begründung ab, verneint insbesondere einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, auf den das Landgericht die Verurteilung der Beklagten gestützt hatte. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß für eine pauschale Verweisung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nach § 543 Abs. 1 ZPO dann kein Raum ist, wenn das Berufungsgericht zwar im wesentlichen zum selben Ergebnis gelangt wie der Vorderrichter, hierfür aber eine andere Begründung geben möchte.
Gleichwohl führt die Verfahrensrüge nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn trotz der geschilderten Widersprüchlichkeit kommt letztlich hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß das Berufungsgericht - entgegen den auf vollständige Übereinstimmung hindeutenden Eingangssätzen - Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nicht für gegeben erachtet und die Verurteilung statt dessen auf eine wettbewerbswidrige Behinderung nach § 1 UWG stützen möchte.
2. Die Frage eines urheberrechtlichen Schutzes, insbesondere eines - nach Erlaß des Berufungsurteils eingeführten - Schutzes für Datenbanken nach §§ 87a, 87b UrhG, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung (vgl. dazu Urteil vom heutigen Tage in der Sache I ZR 199/96, Umdr. S. 9 ff. - Tele-Info-CD). Denn die geltend gemachten Ansprüche sind bereits nach § 1 UWG begründet.
3. In dem beanstandeten Verhalten der Beklagten ist ein Wettbewerbsverstoß nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (§ 1 UWG) zu sehen.
a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, daß die grundsätzlich zulässige Vervielfältigung eines nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Werkes wettbewerbswidrig sein kann, wenn das vervielfältigte Werk wettbewerbliche Eigenart besitzt und das Hinzutreten besonderer Umstände die Übernahme der fremden Leistung als wettbewerbswidrig erscheinen läßt. Das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart hat das Berufungsgericht jedoch zu Unrecht verneint.
aa) Der von der Beklagten zu 1 übernommenen Leistung der Klägerin kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wettbewerbliche Eigenart zu.
Für die Frage, ob den Telefon- und Telefaxbüchern der Klägerin eine wettbewerbliche Eigenart zukommt, kann allerdings nicht auf die äußere Gestaltung dieser Verzeichnisse abgestellt werden, die in vielerlei Hinsicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinweisen mögen. Denn die äußeren Gestaltungsmerkmale sind von der Beklagten zu 1 bei der Herstellung der Telefonauskunft-CD nicht übernommen worden. Wird das Produkt eines Wettbewerbers nicht mit allen Gestaltungsmerkmalen, sondern nur teilweise übernommen, muß sich die wettbewerbliche Eigenart gerade aus dem übernommenen Teil ergeben, d.h. gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale müssen geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder - ganz allgemein - auf die Besonderheit des jeweiligen Produkts hinzuweisen.
Danach kann sich eine wettbewerbliche Eigenart im Streitfall allein aus den übernommenen Teilnehmerdaten ergeben. Diese Daten in den Telefon- und Telefaxverzeichnissen der Klägerin deuten für sich genommen jedoch nicht auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der Verzeichnisse hin; denn es fehlen die für derartige Verzeichnisse der Klägerin typische Schrift und die sonstigen Gestaltungsmerkmale, die es für den Verkehr erkennbar werden lassen, daß er es mit einem Eintrag aus einem "amtlichen" Telefonbuch zu tun hat.
Gleichwohl ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von der wettbewerblichen Eigenart auszugehen: Denn der Verkehr erwartet von derartigen Teilnehmerdaten - wovon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung auch im Revisionsverfahren ausgegangen werden kann -, daß es sich um die "amtlichen" Daten der Deutschen Telekom handelt, also gewissermaßen um den Datenbestand aus erster Hand, auf den er sich hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Einträge uneingeschränkt verlassen kann. Der Verkehr verbindet daher auch mit den Teilnehmereinträgen als solchen eine besondere Gütevorstellung, die für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1974 - I ZR 20/73, WRP 1976, 370, 372 - Ovalpuderdose; Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 240/93, GRUR 1996, 210, 212 = WRP 1996, 279 - Vakuumpumpen).
bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte zu 1 die hier in Rede stehende Leistung der Klägerin unmittelbar übernommen hat, was zur Folge hat, daß an die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Eine solche unmittelbare Übernahme liegt vor, wenn die fremde Leistung - meist mit Hilfe technischer Vervielfältigungsverfahren - unverändert übernommen wird (vgl. BGHZ 28, 387, 392 f. - Nelkenstecklinge; 51, 41, 45 f. - Reprint; BGH WRP 1976, 370, 371 - Ovalpuderdose). Dies ist im Streitfall zu bejahen. Unerheblich ist, daß nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat (§ 543 Abs. 2 ZPO), keine technischen Hilfsmittel - wie etwa ein Scanner - eingesetzt worden sind, um die in den Telefonbüchern enthaltenen Daten zu erfassen. Denn vorliegend kann von einer nachschaffenden Übernahme keine Rede sein. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die eingegebenen Datensätze nicht auch in der graphischen Gestaltung übernommen worden sind, in der sie in den Telefonbüchern erscheinen. Denn im Streitfall geht es allein um die Eigenart, die den Teilnehmereinträgen als solchen zukommt, nicht dagegen um die graphische Gestaltung der Telefonbuchseiten.
cc) Auch das besondere, über die Wertung im Rahmen des Sonderrechtsschutzes hinausgehende Unlauterkeitsmerkmal kann im Streitfall nicht verneint werden. Zwar führt die Übernahme der fremden Leistung vorliegend nicht zu einer (vermeidbaren) Täuschung über die betriebliche Herkunft; denn nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die elektronischen Teilnehmerverzeichnisse der Beklagten zu 1 hinreichend deutlich auf ihre Herkunft hinweisen und nicht den Eindruck vermitteln, als handele es sich um Produkte der Klägerin. Es liegt jedoch eine Rufausbeutung vor, die zumindest zusammen mit weiteren Umständen die besondere Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten begründet:
Wie bereits ausgeführt, verbindet der Verkehr mit den auf die Deutsche Telekom zurückgehenden Teilnehmerverzeichnissen der Klägerin besondere Gütevorstellungen, die sich auf ein Vertrauen in die Vollständigkeit und Richtigkeit der Teilnehmerangaben stützen. Auf diesen Gütevorstellungen baut das Angebot der Beklagten auf; denn der Verkehr erwartet - mit Recht -, daß die elektronischen Verzeichnisse der Beklagten zu 1 nicht auf eigenen Recherchen beruhen, die notgedrungen zu lückenhaften und fehlerbehafteten Ergebnissen führen müßten, sondern daß es sich um die "amtlichen" Teilnehmerdaten der Deutschen Telekom handelt.
Eine Rufausbeutung scheidet auch nicht deswegen aus, weil die Gefahr einer Warenverwechslung aus denselben Gründen unwahrscheinlich oder ausgeschlossen wäre, die gegen eine Täuschung über die betriebliche Herkunft sprechen. Denn die Rufausbeutung kann nicht allein auf Täuschung, sie kann auch auf einer offenen oder - wie im Streitfall - verdeckten Anlehnung an die fremde Leistung beruhen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 UWG Rdn. 542, 552 ff.; Sambuc, Der UWG-Nachahmungsschutz, 1996, Rdn. 118, 120 u. 323 ff.; ferner BGH, Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 134/78, GRUR 1981, 142, 144 - Kräutermeister; Urt. v. 10.12.1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 905 - Le-Corbusier-Möbel).
Hinzu kommen weitere Gesichtspunkte, die für eine unlautere Behinderung der Klägerin sprechen. Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Teilnehmerdaten in den elektronischen Verzeichnissen der Beklagten zu 1 aktuell gehalten werden müssen und daß daher laufend und systematisch auf den Datenbestand in den Telefonbüchern zurückgegriffen werden muß. Dabei handelt es sich um eine Übernahme nicht nur einzelner Teile, sondern jeweils sämtlicher Teilnehmerdaten, die sich in sämtlichen Telefonbüchern finden. Diesen Datenbestand haben die Deutsche Telekom und die Klägerin mit erheblichen Mühen und Kosten aufgebaut, wobei offenbleiben kann, ob die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - die Daten von der Deutschen Telekom zu einem Preis von ca. 93 Mio. DM erworben hat. Denn unabhängig von der Aufgabenteilung zwischen der Deutschen Telekom und der Klägerin stellen die Datensätze, die die Deutsche Telekom bei den Teilnehmern erhebt, ein erhebliches wirtschaftliches Gut dar, das sie u.a. dafür einsetzt, ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Teilnehmerverzeichnissen (§ 1 Nr. 1 lit. b TUDV) nachzukommen. Die systematische Leistungsübernahme führt jedenfalls dadurch zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, daß sie mit ihrem elektronischen Teilnehmerverzeichnis dem Wettbewerb - insbesondere auch dem Preiswettbewerb - eines Konkurrenzprodukts ausgesetzt ist, das - ohne daß ein entsprechender Aufwand für die Erfassung der einzelnen Teilnehmerdaten geleistet werden muß - im wesentlichen auf der unmittelbar von der Klägerin übernommenen Leistung aufbaut.
Ein weiterer Gesichtspunkt tritt noch hinzu: Die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten wäre in Zweifel zu ziehen, wenn die von der Deutschen Telekom erhobenen, der Klägerin zur Verfügung gestellten Daten aufgrund besonderer telekommunikationsrechtlicher Bestimmungen dem freien Zugriff anderer mit der Herstellung von Teilnehmerverzeichnissen befaßter Unternehmen ausgesetzt wären. Eine solche Regelung ist dem liberalisierten Telekommunikationsrecht indessen fremd. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 TKG geht vielmehr ebenso wie die bis zum Inkrafttreten des TKG geltende Bestimmung des § 29 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung 1995 - TKV 1995 - davon aus, daß ein Dritter die Teilnehmerdaten, die er zum Zwecke der Herausgabe eines entsprechenden Verzeichnisses benötigt, bei einer Telefongesellschaft (d.h. einem Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet) unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen erwirbt. Um die Angebotsvielfalt und den Wettbewerb auf dem Markt der Teilnehmerverzeichnisse zu fördern, sieht die Bestimmung lediglich vor, daß die Telefongesellschaft die Teilnehmerdaten gegen ein angemessenes Entgelt zugänglich machen muß (vgl. Begründung des RegE zum TKG, BT-Drucks. 13/3609, S. 40; ferner BeckTKG-Komm/Büchner, § 12 Rdn. 1 und § 89 Rdn. 39). Ob die von der Deutschen Telekom verlangten Preise pro Datensatz diesem Anspruch genügen oder - wie die Beklagten vorbringen - eine unüberwindbare Marktzutrittsschranke darstellen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn auch im Falle einer mißbräuchlichen Preisgestaltung wären die Beklagten nicht zu einer systematischen Übernahme der Teilnehmerdaten berechtigt.
b) Nicht zu beanstanden ist es, daß das Berufungsgericht eine wettbewerbsrechtliche Haftung nicht nur der Beklagten zu 1, sondern auch ihrer Vorstandsmitglieder, der Beklagten zu 2 bis 5, bejaht hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug genommen hat, geht es im Streitfall um das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten zu 2 bis 5, das der Beklagten zu 1 zuzurechnen ist (§ 31 BGB analog). Dem setzt die Revision nichts Erhebliches entgegen. Es ist insbesondere nicht festgestellt, daß einzelne Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 1 an den Entscheidungen des Unternehmens hinsichtlich des fraglichen Produkts nicht beteiligt gewesen und auch sonst nach ihren Aufgabengebieten nicht in der Lage wären, die maßgeblichen Entscheidungen zu beeinflussen. Der Hinweis der Revision darauf, daß der Beklagte zu 4 aus dem Vorstand ausgeschieden sei, enthält neuen Sachvortrag und kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Im übrigen ließe auch ein Ausscheiden aus dem Vorstand die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.
c) Liegt in der Verbreitung der Telefonauskunft-CD der Beklagten zu 1 ein Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, stehen der Klägerin gegen die Beklagten die folgenden Ansprüche zu:
Die Beklagten sind nach § 1 UWG zur Unterlassung der Verbreitung der auf der Leistungsübernahme beruhenden Produkte verpflichtet. Ferner ist der Antrag, mit dem die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz begehrt, begründet. Aufgrund der getroffenen Feststellungen muß von einem Verschulden der Beklagten ausgegangen werden, die sich nicht darauf berufen können, sie hätten ihr Verhalten unverschuldet für wettbewerbsrechtlich zulässig gehalten. Im Wettbewerbsrecht werden wie generell im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage, in der sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat und die insbesondere nicht durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt ist, geht das Sorgfaltserfordernis zwar nicht so weit, daß aus der Sicht des rechtsirrig Handelnden die Möglichkeit einer für ihn ungünstigen gerichtlichen Klärung undenkbar gewesen sein müßte. Durch strenge Anforderungen an seine Sorgfalt muß indessen verhindert werden, daß er das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zuschiebt (BGH, Urt. v. 16.12.1986 - KZR 36/85, GRUR 1987, 564, 565 - Taxi-Genossenschaft; Urt. v. 10.10.1989 - KZR 22/88, GRUR 1990, 474, 476 = WRP 1990, 263 - Neugeborenentransporte). Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muß (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.1990 - I ZR 176/88, GRUR 1990, 1035, 1038 = WRP 1991, 76 - Urselters II; BGHZ 130, 205, 220 - Feuer, Eis & Dynamit; 131, 308, 318 - Gefärbte Jeans; BGH, Urt. v. 18.12.1997 - I ZR 79/95, GRUR 1998, 568, 569 - Beatles-Doppel-CD; Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 205/95, GRUR 1999, 49, 51 - "Bruce Springsteen and his Band").
Um einen (bezifferten) Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, benötigt die Klägerin zunächst die geforderte Auskunft, die sich im Hinblick darauf, daß auch eine Berechnung des Schadens nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sowie ein Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns in Betracht kommen, auch auf die Angaben bezieht, hinsichtlich deren das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat.
III. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Auf die Anschlußrevision der Klägerin ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage teilweise abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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