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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: I ZR 52/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Büscher
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2002 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagten tragen die Kosten der Revision (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 318.445,37 € (= 622.825 DM)
Der Streitwert bestimmt sich im Hinblick auf die einseitige Teilerledigterklärung in der Berufungsinstanz nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung des Kosteninteresses aus dem erledigten Teil (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009). Der Streitwert der noch im Streit befindlichen Hauptforderungen beträgt 610.000 DM, der Kostenwert, der für die nach der einseitigen Teilerledigterklärung gestellten Feststellungsanträge anzusetzen ist, 12.825 DM.
Ende der Entscheidung
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