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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: I ZR 54/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 520 Abs. 3 |
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Streithelfers der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die hinsichtlich der Abweisung der Hilfsanträge geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich, weil die Berufungsbegründung der Klägerin vom 11. Juni 2007 hinsichtlich der Abweisung der Klage mit den Hilfsanträgen nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO genügt und die Berufung daher insoweit unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.000 EUR
Ende der Entscheidung
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