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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: I ZR 55/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. November 2004 insoweit zugelassen, als der Antrag auf Auskunftserteilung abgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die grundsätzliche Bedeutung entfallen ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02 - Markenparfümverkäufe) und die Sache insoweit keine Aussicht auf Erfolg hat.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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