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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2000
Aktenzeichen: I ZR 55/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 92 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm und Pokrant
beschlossen:
Tenor:
Nachdem die Beklagte die Widerklage teilweise zurückgenommen hat, ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen, soweit der Klägerin mit der Widerklage untersagt werden sollte, die in der beanstandeten Weise beworbenen Mobiltelefone zu verkaufen, und soweit sich hierauf auch der Feststellungsantrag und der Auskunftserteilungsantrag beziehen. Die insoweit erfolgte Verurteilung der Klägerin ist wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin hat 9/10 der Kosten erster und zweiter Instanz, die Beklagte 1/10 der Kosten erster und zweiter Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 269 Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 10.000,-- DM festgesetzt. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß der Schwerpunkt des Widerklagebegehrens in dem Verbot der beanstandeten Werbung liegt und das beantragte Veräußerungsverbot daher nur mit einem Zehntel des Gesamtwertes zu bemessen ist.
Ende der Entscheidung
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