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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: I ZR 56/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision der Klägerin hat, soweit der weiterverfolgte Schadensersatzanspruch auf die Behauptung einer Urheberrechtsverletzung gestützt ist, schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil nicht ersichtlich ist, woraus sich ergeben soll, daß der Ausschnitt aus ihrer Stadtkarte auch in der verblaßten Form, in der er übernommen worden ist, urheberrechtlich schutzfähig ist. Soweit der Schadensersatzanspruch auf einen behaupteten Wettbewerbsverstoß durch Irreführung des Verkehrs gestützt ist, läßt sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen, welcher Schaden der Klägerin gerade durch diesen Wettbewerbsverstoß entstanden sein soll.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 120.000 DM
Ende der Entscheidung
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