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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.07.1998
Aktenzeichen: I ZR 6/96
Rechtsgebiete: MarkenG, BGB


Vorschriften:

MarkenG § 5 Abs. 1 und 3
MarkenG § 15 Abs. 2
BGB § 133 B
BGB § 157 C
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 6/96

Verkündet am: 16. Juli 1998

Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Wheels Magazine

MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2; BGB §§ 133 B, 157 C

a) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Zeitschriftentitel auch gegenüber der Gefahr geschützt ist, daß ein anderer, nicht unmittelbar verwechslungsfähiger Titel (hier "Wheels Nationals" im Verhältnis zu "Wheels Magazine") vom Verkehr demselben Unternehmen im Sinne eines Serientitels zugeordnet wird.

b) Denjenigen, der eine Zeitschrift mit Titel verkauft, können auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung über den gesetzlichen Titelschutz hinausgehende vertragliche Pflichten treffen, bei der Wahl des Titels für eine neue Zeitschrift mit entsprechendem Zuschnitt einen gewissen Abstand gegenüber dem verkauften Zeitschriftentitel einzuhalten.

BGH, Urt. v. 16. Juli 1998 - I ZR 6/96 - OLG Hamm LG Bochum


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 1995 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Abweisung der Klage auch mit dem zweiten Hilfsantrag bestätigt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlegt die zweimonatlich erscheinende Zeitschrift mit dem nachstehend abgebildeten Titel die sich mit amerikanischen Automobilen, insbesondere Oldtimern, befaßt. Bis 1989 hatte die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, diese Zeitschrift herausgegeben und verlegt. Mit Vertrag vom 6. Juni 1989 verkaufte sie die Zeitschrift an die Verlagsgesellschaft G., die "Wheels Magazine" unter maßgeblicher Mitarbeit des Beklagten zu 2 weiterführte. Gegenstand der Veräußerung war die Zeitschrift mit dem ausschließlichen Recht zur Weiterführung des Titels und der weiteren Herausgabe nebst allen dazugehörenden Namens-, Nutzungs- und sonstigen Rechten im weitesten Sinne.

1992 wurde die Zeitschrift "Wheels Magazine" von der Verlagsgesellschaft G. an den Kläger weiterverkauft, wobei für "Herausgeber-, Verlags-, Namensrechte und good will: DM 0" angesetzt worden waren. Unter Ziffer I 1 des Vertrages vom 10. Dezember 1992 heißt es:

Die Verkäuferin verkauft und überträgt hiermit exklusiv der Käuferin, die dies annimmt, die Zeitschrift mit dem Recht zur Weiterführung des Titels und der weiteren Herausgabe nebst allen dazugehörigen Namens-, Nutzungs- und sonstigen Rechten im weitesten Sinne.

Die Beklagte zu 1 veranstaltet achtmal im Jahr als "Wheels Nationals" oder "Wheels Nat's" bezeichnete Oldtimer-Treffen oder -Messen, auf die "Wheels Magazine" in der Vergangenheit redaktionell hinwies (vgl. Anl. K 8 = GA 28 und K 11 = GA 31). Zur Begleitung dieser Veranstaltungen gibt die Beklagte zu 1 jeweils ein Heft mit dem Titel "Wheels Nationals" heraus.

Hierauf bezieht sich die unter VII des Vertrages vom 10. Dezember 1992 enthaltene Klausel:

Der Käuferin ist bekannt, daß es eine Wheels National Gesellschaft gibt, die jährlich in fünf bis sieben Großstädten internationale Treffen der American Car Szene veranstaltet. Die Käuferin hat zur Zeit kein Interesse, den bisher von der Käuferin (offenbar gemeint: Verkäuferin) gehaltenen Anteil von 33 1/3 % an der Veranstaltungsgesellschaft zu übernehmen. Gleichwohl ist sie damit einverstanden, daß die Veranstaltung weiterhin Wheels National heißt und den Schriftzug von Wheels unverändert verwenden kann. ...

Der Beklagte zu 2 blieb auch unter dem neuen Eigentümer für die Zeitschrift tätig, und zwar bis zum Erscheinen des Heftes "Jan./Feb. 1/94" im Februar 1994.

Anfang März 1994 erschien die erste Ausgabe "März/April 2/94" einer neuen Zeitschrift mit dem nachstehend wiedergegebenen Titel die sich demselben Themenbereich widmete wie die Zeitschrift des Klägers und ebenfalls ein zweimonatliches Erscheinen ankündigte. Auf dem Deckblatt und im Impressum fand sich der Hinweis, daß es sich um "ein Lizenzprodukt der Wheels Magazin Verlags GmbH, H. " (der Beklagten zu 1) handelte. Nach der Darstellung der Beklagten wurde die Zeitschrift von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts herausgegeben, der zwei Redakteure des neuen Blattes, darunter der beim Kläger als Chefredakteur ausgeschiedene Beklagte zu 2, angehörten.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen der Verwendung der Bezeichnung "Wheels" oder "Wheels Nationals" für eine Zeitschrift geltend, die sie in erster Linie auf Vertrag, in zweiter Linie auf den gesetzlichen Titelschutz stützt.

Er hat zuletzt beantragt, es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,

eine Zeitschrift herauszugeben und/oder zu vertreiben mit einem Titel, in dem das Wort "Wheels" enthalten ist;

hilfsweise:

eine Zeitschrift herauszugeben und/oder zu vertreiben mit einem Titel, wenn das Wort "Wheels" an erster Stelle und/oder blickfangmäßig im Titel verwendet wird;

höchsthilfsweise:

eine Zeitschrift mit der Bezeichnung "Wheels Nationals" und der Titelseite wie in der Anlage dargestellt oder mit ähnlicher Gestaltung herauszugeben und/oder zu verbreiten;

hilfsweise hierzu:

eine Zeitschrift mit der Bezeichnung "Wheels Nationals" und der Titelseite wie in der Anlage zur Klage dargestellt oder mit ähnlicher Gestaltung herauszugeben und/oder zu verbreiten, wenn die Zeitschrift mit der Bezeichnung "Wheels Nationals" sich an eine vorausgehende Ausgabenummer der Zeitschrift "Wheels Magazine" anschließt, wie dies mit der Ausgabe März/April 2/94 (GA 12) an die Ausgabe des Klägers Jan./Feb. 1/94 (GA 13) geschehen ist.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die Ansicht vertreten, vertragliche wie gesetzliche Ansprüche seien mangels einer Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Außerdem habe die Beklagte zu 1 seit 1988 mit Wissen der Verlagsgesellschaft G. auf Messen und anderen Veranstaltungen Druckerzeugnisse mit dem Schlagwort "Wheels" verbreitet, ohne daß der Kläger Einwände erhoben hätte; daher seien mögliche Ansprüche des Klägers verwirkt.

Das Landgericht hatte zunächst im Verfügungsverfahren zugunsten des Klägers entschieden. Nachdem die einstweilige Verfügung vom Oberlandesgericht aufgehoben worden war, hat das Landgericht im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Klage, die noch nicht den dritten Hilfsantrag umfaßte, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegenüber den Beklagten verneint und zur Begründung ausgeführt:

Das Unterlassungsbegehren könne nicht auf Vertrag gestützt werden. Die Beklagte zu 1 habe in dem Vertrag vom Juni 1989 gegenüber der Verlagsgesellschaft G., von der der Kläger seine Rechte herleite, keine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung übernommen, von der Herausgabe einer Zeitschrift mit gleichem oder ähnlichem Titel ungeachtet gesetzlicher Ansprüche abzusehen. Da der Vertrag kein ausdrückliches Verbot enthalte, komme nur in Betracht, ihm ein derartiges Verbot durch Auslegung zu entnehmen. Aus der Übertragung der Zeitschrift mit dem ausschließlichen Recht zur Weiterführung des Titels könne aber nicht geschlossen werden, daß die Parteien ein so weitreichendes Verbot gewollt hätten, in dessen Folge die Beklagte zu 1 gehindert wäre, ein Konkurrenzprodukt mit einem ähnlichen, nach dem früheren § 16 UWG nicht zu beanstandenden Titel herauszugeben.

Ein Anspruch aus § 16 UWG scheitere am Fehlen der Verwechslungsgefahr. Der vom Kläger verwendete Titel "Wheels Magazine" werde durch die Bezeichnung "Wheels" nicht geprägt, weil sie ebenso wie "Magazine" ein Gattungsbegriff sei. Stünden sich die vollständigen Bezeichnungen gegenüber, gebe es hinreichende Abweichungen, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Auch auf § 1 UWG berufe sich der Kläger ohne Erfolg. Insbesondere reiche der Umstand, daß das erste Heft der Beklagten zu 1 ("März/April 2/94") scheinbar an die vorangegangene Ausgabe der Zeitschrift des Klägers ("Jan./Feb. 1/94") anschließe, nicht aus, um ein schmarotzerisches Handeln der Beklagten anzunehmen. Was den Vorwurf angehe, die Beklagten knüpften mit zwei Berichten in ihrer Zeitschrift auch inhaltlich an die Zeitschrift des Klägers an, sei dieser Vorwurf erstmals in der Berufungsbegründung erhoben worden und damit verjährt.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Sie führen hinsichtlich der Abweisung der Klage mit dem zweiten und dem weiteren Hilfsantrag zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag und mit dem ersten Hilfsantrag bestätigt hat.

Mit diesen Anträgen möchte es der Kläger schlechthin unterbinden, daß die Beklagten eine Zeitschrift - gleichgültig mit welchem thematischen Zuschnitt - herausgeben oder vertreiben, deren Titel das Wort "Wheels" überhaupt (Hauptantrag) bzw. an erster Stelle oder blickfangmäßig (erster Hilfsantrag) enthält. Die Abweisung der Klage mit diesen Anträgen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil es jedenfalls an der Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr fehlt, die für einen vertraglichen ebenso wie für einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch vorauszusetzen ist. Aufgrund des Verhaltens der Beklagten kann nicht vermutet werden, daß sie die Bezeichnung "Wheels" in Zukunft als Titel für eine Zeitschrift mit einem ganz anderen thematischen Zuschnitt verwenden werden. Denn ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Erscheinen der Zeitschrift "Wheels Nationals" im Frühjahr 1994 macht deutlich, daß es ihnen gerade um eine Zeitschrift ging, die dem "Wheels Magazine" des Klägers nicht nur hinsichtlich des Titels, sondern vor allem auch in der Thematik, in der Art der journalistischen Aufbereitung und in der äußeren Gestaltung möglichst nahekam und daher vom Publikum als natürliche Fortsetzung des "Wheels Magazine" angesehen werden konnte.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Abweisung der Klage auch mit den weiteren Hilfsanträgen. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in dem Herausgeben und dem Vertrieb der Zeitschrift "Wheels Nationals" weder einen kennzeichenrechtlichen Verstoß nach § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG, § 16 Abs. 1 UWG noch eine Verletzung des Vertrages gesehen, den die Beklagte zu 1 mit der Verlagsgesellschaft G. geschlossen hat und aufgrund dessen nunmehr der Kläger aufgrund der Weiterveräußerung der Zeitschrift Erfüllungsansprüche gegen die Beklagten geltend machen kann.

a) Die Voraussetzungen des gesetzlichen Titelschutzes sind im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gegeben.

Im Streitfall sind - ungeachtet des für den Fall einer Änderung der Rechtslage Geltung beanspruchenden § 153 Abs. 1 MarkenG - die Bestimmungen des Markengesetzes über den Werktitelschutz anzuwenden (§ 152 MarkenG). Die Schutzvoraussetzungen des früher in § 16 UWG geregelten Titelschutzes haben ohne sachliche Änderung Eingang in die Bestimmungen der §§ 5, 15 MarkenG gefunden (vgl. BGHZ 130, 134, 137 - Altenburger Spielkartenfabrik; 130, 276, 280 - Torres; 135, 278, 280 - PowerPoint), so daß das beanstandete Verhalten der Beklagten lediglich am Maßstab der §§ 5, 15 MarkenG gemessen zu werden braucht.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagebezeichnung "Wheels Magazine" und dem von den Beklagten verwendeten Titel "Wheels Nationals" (§ 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 MarkenG).

aa) Bedenken begegnet bereits die Annahme des Berufungsgerichts, dem Titel "Wheels Magazine" komme von Haus aus allenfalls eine geringe Unterscheidungskraft zu. An die Unterscheidungskraft eines Zeitungs- oder Zeitschriftentitels sind - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - nur geringe Anforderungen zu stellen, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher Zeitungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 27/89, GRUR 1991, 331, 332 = WRP 1991, 383 - Ärztliche Allgemeine; Urt. v. 27.2.1992 - I ZR 103/90, GRUR 1992, 547, 548 = WRP 1992, 759 - Morgenpost; Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 178/94, GRUR 1997, 661, 662 = WRP 1997, 751 - B.Z./Berliner Zeitung). Gemessen an diesen Anforderungen kann die Unterscheidungskraft des hier in Rede stehenden Titels "Wheels Magazine" nicht als gering angesehen werden. Denn der Bestandteil "Wheels" - auf deutsch "Räder" -, auf den hier maßgeblich abzustellen ist, hebt sich von einer rein beschreibenden Angabe durch die Verwendung der englischen Sprache sowie insbesondere dadurch ab, daß er nur auf einen eher unbedeutenden Teil des Gegenstandes der Berichterstattung Bezug nimmt. Im Streitfall kommt hinzu, daß die Zeitschrift des Klägers seit vielen Jahren vertrieben wird und davon ausgegangen werden muß, daß sie auf dem engen Markt, den sie bedient, eine gewisse Verkehrsbekanntheit erreicht hat.

bb) Der Erwägung des Berufungsgerichts, der Titel "Wheels Magazine" werde in seinem Gesamteindruck nicht durch "Wheels" geprägt, weil "Magazine" nicht als völlig farblos hinter dem Bestandteil "Wheels" zurücktrete, kann ebenfalls nicht beigetreten werden. Der Bestandteil "Magazine" ist auch für den deutschen Leser ohne weiteres rein beschreibend und trägt daher zur Unterscheidungskraft der Klagebezeichnung "Wheels Magazine" nur wenig bei. Hinzu kommt die bekannte Neigung des Verkehrs, einen Teil eines zusammengesetzten Titels als Abkürzung in Alleinstellung zu verwenden (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1987 - I ZR 19/86, GRUR 1988, 638, 639 - Hauer's Auto-Zeitung; Urt. v. 30.3.1995 - I ZR 60/93, GRUR 1995, 507, 508 = WRP 1995, 615 - City-Hotel, m.w.N.). Hierfür kommt im Streitfall allein der eindeutig prägende Bestandteil "Wheels" in Betracht. Auch in der graphischen Gestaltung des Titels tritt die beschreibende Angabe "Magazine" hinter dem prägenden Bestandteil "Wheels" zurück.

cc) Demnach ist für die Frage der Verwechslungsgefahr von einem durch den Titelbestandteil "Wheels" geprägten Gesamteindruck auszugehen. Ihm steht auf der anderen Seite der nicht entsprechend klar durch "Wheels" geprägte Titel "Wheels Nationals" gegenüber. Im Hinblick auf diese Abweichung ist der Einwand des Berufungsgerichts, die Zeitschriftenleser hätten sich an ähnlich klingende Titel gewöhnt und achteten daher genau auf bestehende Unterschiede (vgl. BGH GRUR 1992, 547, 549 - Morgenpost; GRUR 1997, 661, 663 - B.Z./Berliner Zeitung; ferner Teplitzky, AfP 1997, 450, 454; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15 Rdn. 86), an sich nicht von der Hand zu weisen. Im Streitfall besteht jedoch wegen der vorliegenden Besonderheiten gleichwohl die Gefahr, daß der Verkehr den Titel "Wheels Nationals" der Zeitschrift des Klägers zuordnet.

Allerdings dienen Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG im allgemeinen nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten (BGHZ 26, 52, 60 - Sherlock Holmes; 83, 52, 54 - POINT; 102, 88, 91 f. - Apropos Film; 120, 228, 230 - Guldenburg). Sie sind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslung im engeren Sinne geschützt (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 81). In der Rechtsprechung ist aber ebenso anerkannt, daß der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen - beispielsweise bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften - mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden kann (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1969 - I ZR 47/68, GRUR 1970, 141 f. - Europharma; Beschl. v. 10.5.1974 - I ZB 2/73, GRUR 1974, 661, 662 - St. Pauli-Nachrichten; BGHZ 102, 88, 91 f. - Apropos Film; 120, 228, 230 - Guldenburg).

Im Streitfall kann zwar im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen nicht von einer gesteigerten Bekanntheit der Klagekennzeichen ausgegangen werden. Doch bestand - für den Verkehr erkennbar - zwischen den von der Beklagten zu 1 veranstalteten, als "Wheels Nationals" bezeichneten Oldtimertreffen und der Zeitschrift des Klägers stets ein enger Zusammenhang. Lagen ursprünglich die Organisation der "Wheels Nationals" und der Verlag der Zeitschrift "Wheels Magazine" ohnehin in einer Hand, wurde im Zuge der Trennung der beiden Aktivitäten dafür Sorge getragen, daß die Veranstaltung nach wie vor "Wheels Nationals" genannt und der Schriftzug von "Wheels" unverändert verwendet werden konnte. Damit war für den Verkehr deutlich, daß zwischen der Zeitschrift und den Organisatoren der "Wheels Nationals" eine enge Verbindung bestand.

Vor dem Hintergrund dieser für den Außenstehenden nach wie vor bestehenden intakten Verbindung, die durch den Hinweis auf die "Wheels Magazin Verlags GmbH" bestätigt zu werden scheint, liegt es nahe, daß der Verkehr die neue Zeitschrift "Wheels Nationals", auch wenn er sie nicht unmittelbar mit dem Titel "Wheels Magazine" verwechselt, demselben Unternehmen - gewissermaßen als Teil einer Serie - zuordnet. Danach kann eine relevante Verwechslungsgefahr zwischen "Wheels Nationals" und "Wheels Magazine" nicht verneint werden.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht vertragliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten verneint hat. Zwar ist die Auslegung des Vertrages grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das Berufungsgericht ist jedoch bei der Verneinung vertraglicher Ansprüche von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen.

aa) Im Zuge der Veräußerung der Zeitschrift "Wheels Magazine" zunächst an die Verlagsgesellschaft G. und sodann an den Kläger hat dieser die vertraglichen Erfüllungsansprüche erworben, die der Verlagsgesellschaft G. gegenüber der Beklagten zu 1 zustanden. Nach dem Vertrag ist es der Beklagten zu 1 verwehrt, den veräußerten Titel "Wheels Magazine" in der abgewandelten Form "Wheels Nationals" für eine entsprechende Zeitschrift zu verwenden. Dies folgt im Streitfall bereits daraus, daß insoweit auch gesetzliche Titelschutzansprüche bestehen. Unabhängig davon ist aber auch die Erwägung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, die vertraglich übernommenen Pflichten der Beklagten zu 1 gingen über den gesetzlichen Titelschutz nicht hinaus. Denn die Verpflichtung von Vertragsparteien zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei der Veräußerung eines Werktitels stimmen nicht notwendig mit dem überein, was einem unbeteiligten Dritten aufgrund der gesetzlichen Kennzeichnungsrechte auferlegt ist.

Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung zur Rücksichtnahme gegenüber dem Erwerber der Zeitschrift und aufgrund der Pflicht, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährden konnte, war es der Beklagten zu 1 ungeachtet des bestehenden gesetzlichen Titelschutzes verwehrt, ihr Konkurrenzprodukt, das der Zeitschrift des Klägers in der Thematik, in der Art der journalistischen Aufbereitung und in der äußeren Gestaltung bereits äußerst nahekam, auch noch mit einem Titel zu versehen, der diese Nähe noch weiter unterstrich. Daß das zugunsten des Erwerbers der Zeitschrift vereinbarte Wettbewerbsverbot bereits abgelaufen war, steht dieser Beurteilung nicht entgegen; denn das Wettbewerbsverbot betrifft allein die Herausgabe und den Vertrieb einer entsprechenden Zeitschrift, die der Beklagten zu 1 unbenommen ist. Auch der Einwand der Revisionserwiderung, nach Vertragsabwicklung könnten keine nebenvertraglichen Pflichten fortbestehen, ist nicht begründet; denn er läßt außer acht, daß zwischen den Parteien auch nach Abwicklung des Zeitschriftenverkaufs die Notwendigkeit bestand, die jeweiligen Tätigkeiten - Herausgabe der Zeitschrift auf der einen und Veranstaltung der Oldtimer-Messen mit dem Titel "Wheels Nationals" einschließlich der Herausgabe eines entsprechenden Heftes auf der anderen Seite - voneinander abzugrenzen.

bb) Die vertragliche Haftung des Beklagten zu 2 ergibt sich daraus, daß dieser der Verpflichtung der Beklagten zu 1 im Vertrag vom 6. Juni 1989 (Anl. K 3 = GA 19) gesamtschuldnerisch beigetreten ist.

III. Danach kann das angegriffene Urteil insoweit keinen Bestand haben, als es die Abweisung der Klage mit dem - im wesentlichen auf die konkrete Verletzungsform gerichteten - zweiten Hilfsantrag bestätigt und die Klage mit dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten weiteren Hilfsantrag konkludent abgewiesen hat. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat insoweit verwehrt, weil das Berufungsgericht zu der von den Beklagten geltend gemachten Verwirkung der Klageansprüche keine Feststellungen getroffen hat.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht darauf hinwirken können, daß der Kläger den in erster Linie noch zur Entscheidung stehenden Antrag sachdienlich faßt. Denn dieser Antrag begegnet hinsichtlich der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebotenen Bestimmtheit insofern Bedenken, als der Unterlassungsausspruch auch auf Gestaltungen erstreckt werden soll, die der angegriffenen Ausführung lediglich ähnlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 257 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I). Eine Abweisung der Klage als unzulässig kommt insofern im jetzigen Verfahrensstadium nicht in Betracht, weil dem Kläger, der bislang nicht auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Antrags hingewiesen worden ist, zunächst Gelegenheit gegeben werden muß, seinen Antrag umzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 492 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III).



Ende der Entscheidung

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