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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: I ZR 61/01
Rechtsgebiete: CMR


Vorschriften:

CMR Art. 27 Abs. 1
Die in Art. 27 Abs. 1 CMR enthaltene Regelung der Zinszahlungspflicht in Höhe von 5 % gilt auch für Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB und Art. 37, 34 CMR.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 61/01

Verkündet am: 27. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2001 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 5 % Zinsen seit dem 7. Oktober 1999 aus einem 246.035,34 DM übersteigenden Betrag verurteilt worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 25. Februar 2000 im Umfang der Aufhebung weiter abgeändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Das klagende Speditionsunternehmen erhielt Ende 1987 auf Fixkostenbasis von der B. GmbH in Braunschweig den Auftrag, die Lieferung einer Mühlenanlage von Deutschland nach Teheran/Iran abzufertigen. Mit der Durchführung des Transports mittels Lastkraftwagen betraute die Klägerin die Beklagte, die ihrerseits ein türkisches Transportunternehmen beauftragte. Der für die Beförderung ausgestellte internationale Frachtbrief weist die Klägerin als Auftraggeberin, die Beklagte als Frachtführerin sowie ein Unternehmen in Teheran als Empfängerin auf.

Der mit Anlageteilen beladene LKW des türkischen Frachtführers verunglückte am 5. November 1987 im Iran. Die Empfängerin der Mühlenanlage bezifferte den an der Ladung entstandenen Schaden auf 385.347,50 DM. Ihre Transportversicherung, die A. Ltd. (im folgenden: A. ), nahm die Klägerin und die Beklagte aus abgetretenem Recht als Gesamtschuldner vor dem Landgericht Limburg (5 O 110/88) auf Ersatz des Transportschadens in Anspruch. Im Rahmen dieses Verfahrens verkündete die Klägerin der Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Februar 1989 den Streit. Das Landgericht Limburg verurteilte die Parteien dieses Rechtsstreits als Gesamtschuldner zur Zahlung von 246.035,34 DM nebst Zinsen an die A. . Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, die sie in eigener Sache und zugleich als Streithelferin der Klägerin begründete. Soweit die Berufung der Beklagten für die Klägerin eingelegt worden war, wurde sie vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Beschluß vom 23. Februar 1999 (10 U 122/98) rechtskräftig wegen Unzulässigkeit verworfen. Die Berufung der Beklagten in eigener Sache führte zur Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.

Die Versicherung der Klägerin, die D. , zahlte am 7. Oktober 1999 aufgrund des hinsichtlich der Klägerin rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Limburg einen Entschädigungsbetrag von 416.001,95 DM an die A. .

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf Ersatz der an die A. geleisteten Zahlung, auf Freistellung von Kostenerstattungsansprüchen der A. sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Kosten, die ihr im Verfahren vor dem Landgericht Limburg entstanden seien, in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die D. 416.001,95 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 7.10.1999 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verpflichten, sie von allen Kostenerstattungsansprüchen, die aus dem Verfahren vor dem Landgericht Limburg (Az.: 5 O 110/88) gegen sie geltend gemacht werden, freizuhalten;

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 7.897,68 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1.7.1998 zu zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgebracht, sie könne der Klägerin aus dem Gesamtschuldverhältnis entgegenhalten, daß die Klage gegen sie rechtskräftig abgewiesen worden sei. Jedenfalls scheitere ein Ausgleich an Art. 37 CMR, da sie nicht diejenige Frachtführerin sei, die den Verlust bzw. die Beschädigung des Gutes verursacht habe.

Das Landgericht hat den Klageanträgen zu 2 und 3 entsprochen. Dem Klageantrag zu 1 hat es nur in Höhe von 379.096,45 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 7. Oktober 1999 stattgegeben. Der zuerkannte Hauptbetrag setzt sich zusammen aus 246.035,34 DM als Ersatz für den eingetretenen Sachschaden und 133.061,11 DM kapitalisierte Zinsen (5 % Zinsen aus 246.035,34 DM für den Zeitraum vom 14. Dezember 1988 bis 6. Oktober 1999).

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das mit den Klageanträgen zu 2 und 3 verfolgte Begehren abgewiesen und die Verurteilung der Beklagten gemäß dem Klageantrag zu 1 bestätigt.

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit sie zur Zahlung von Zinsen aus dem Betrag von 133.061,11 DM verurteilt worden ist. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe aus Art. 17 Abs. 1, Art. 3 CMR ein Regreßanspruch in Höhe von 379.096,45 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 7. Oktober 1999 gegen die Beklagte zu. Dieser setze sich zusammen aus 246.035,34 DM Schaden und 133.061,11 DM kapitalisiertem Zins.

Die Transportversicherung der Klägerin, die D. , habe unstreitig einen über 379.096,45 DM hinausgehenden Betrag an die A. gezahlt.

II. Die gegen die Zuerkennung des Zinsanspruches auf die kapitalisierte Zinsforderung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt insoweit zur Abweisung der Klage.

1. Die Revision ist statthaft, obwohl sie sich nur gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen richtet. Da sich der Revisionsantrag auf Zinsen beschränkt, werden diese nicht als Nebenforderung geltend gemacht (§ 4 Abs. 1 ZPO), sondern sind Hauptanspruch des Revisionsverfahrens (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.1990 - IX ZR 246/89, WM 1990, 1642, 1643, m.w.N.).

2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Klägerin als Auftraggeberin der Beklagten gegen diese wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses ein Schadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 1, Art. 3 CMR zusteht. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts beläuft sich der Ersatzanspruch der Klägerin aus Art. 17 Abs. 1 CMR aber nur auf 246.035,34 DM, da nach den gemäß § 68 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts Limburg in dem Vorprozeß zwischen der A. und den Parteien dieses Rechtsstreits (5 O 110/88) nur in dieser Höhe ein Sachschaden entstanden ist. Bei dem von den Vorinstanzen der Klägerin darüber hinaus zuerkannten Zahlungsanspruch i.H. von 133.061,11 DM (5 % Zinsen aus 246.035,34 DM für den Zeitraum vom 14. Dezember 1988 bis 6. Oktober 1999) handelt es sich um einen kapitalisierten Zinsbetrag, der seine Grundlage in Art. 27 Abs. 1 CMR hat. Diese Vorschrift gewährt dem Berechtigten, der von dem Frachtführer Entschädigung verlangen kann, einen Anspruch auf Zinsen für Ersatzansprüche aus Art. 17 Abs. 1 CMR wegen Verlustes oder Beschädigung von Transportgut. Der kapitalisierte Zinsanspruch ist - was das Berufungsgericht übersehen hat - nicht nochmals nach Art. 27 Abs. 1 CMR zu verzinsen. Der Klägerin steht für die dem Kapitalisierungszeitraum nachfolgende Zeit vielmehr lediglich ein Zinsanspruch i.H. von 5 % p.a. auf den tatsächlichen Schadensbetrag von 246.035,34 DM zu.

3. Das Berufungsurteil stellt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im angefochtenen Umfang auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).

Die Klägerin könnte von der beklagten Frachtführerin weder über einen Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 Abs. 1 BGB) noch gemäß Art. 37, 34 CMR Zinsen auf den kapitalisierten Zinsbetrag verlangen. Ein über Art. 27 Abs. 1 CMR hinausgehender Zinsanspruch scheitert an der abschließenden Regelung dieses Übereinkommens. Danach kann auch ein über Verzug begründeter Schadensersatzanspruch nicht zur Zubilligung von Zinseszins führen. Die Vorschrift des Art. 27 Abs. 1 CMR schließt § 289 Satz 2 BGB aus (vgl. BGHZ 115, 299, 306).

III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 5 % Zinsen seit dem 7. Oktober 1999 aus einem Betrag von 133.061,11 DM verurteilt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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