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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: I ZR 63/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Februar 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Antrag des Klägers, ihm für "das Verfahren zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe" im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Ein solches Vorgehen sieht die Prozeßordnung nicht vor.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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