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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: I ZR 64/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERZICHTSURTEIL
Verkündet am: 8. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 1997 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 14. Februar 1997 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ende der Entscheidung
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