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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.07.1998
Aktenzeichen: I ZR 66/96
Rechtsgebiete: ZugabeVO


Vorschriften:

ZugabeVO § 1 Abs. 1
Umtauschrecht II

ZugabeVO § 1 Abs. 1

Ein dem Käufer eines Gebrauchtwagens eingeräumtes Umtausch- oder Rückgaberecht, das die Nutzung des Fahrzeugs für fünf Tage ermöglicht, ist keine verbotene Zugabe.

BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - I ZR 66/96 - OLG Frankfurt a.M.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 66/96

Verkündet am: 2. Juli 1998

Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 1996 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1995 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte stellt Kraftfahrzeuge her und vertreibt diese u.a. über ihre Niederlassung in F. . Diese veröffentlichte in der Zeitung "Fr. " vom 4. Juni 1994 die nachstehend wiedergegebene Anzeige:

Der Kläger, ein Verein mit einer Vielzahl von im Raum F. ansässigen Kraftfahrzeughändlern, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zählt, hat diese Werbung beanstandet, da die Beklagte mit dem zeitlich befristeten Angebot der "5 Tage Umtausch-Garantie" eine verbotene Zugabe ankündige, und hat Unterlassung begehrt.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die gewährte Garantie sei wirtschaftlich vernünftig, sie erspare den Händlern Gewährleistungsprozesse und biete dem Verbraucher durch die Möglichkeit der Erprobung Vorteile.

Das Landgericht hat einem - zunächst weiter gefaßten - Unterlassungsbegehren stattgegeben.

Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es der Beklagten verboten hat,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen mit einem inhaltlich nicht weiter eingeschränkten 5-tägigen Umtauschrecht zu werben und/oder ein solches anzubieten und/oder einzuräumen.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als prozeßführungsbefugt angesehen. Es hat unter Übernahme seiner Ausführungen in einem früheren Urteil (OLG Frankfurt WRP 1996, 213) in der beworbenen "5 Tage Umtausch-Garantie" für Gebrauchtwagen eine Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 ZugabeVO erblickt, die nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. d falle. Es hat dazu ausgeführt:

Nach der Lebenserfahrung verstünden überwiegende Teile der angesprochenen Verkehrskreise das "Umtauschrecht" für ein Gebrauchtfahrzeug der Sache nach (auch) als ein Rücktrittsrecht, da sie nicht davon ausgingen, daß ohne weiteres gleichwertige Gebrauchtwagen zum Umtausch zur Verfügung stünden. Dieses Rückgaberecht werde als Zugabe angesehen, da es von objektiven Kriterien losgelöst sei und nicht etwa nur wegen während dieser Zeit festgestellter Mängel an dem Fahrzeug, sondern auch wegen bloßer Kaufreue ausgeübt werden könne. Die Beklagte verfahre auch in ihrer tatsächlichen Geschäftsabwicklung in dieser Weise. Der Verkehr empfinde das Angebot der Beklagten auch deshalb als ungewöhnlich, weil über lange Zeit im Gebrauchtwagenhandel versucht worden sei, die Gewährleistung für gebrauchte Fahrzeuge zu beschränken und erst in letzter Zeit von Teilen des Handels Garantiezusagen unterschiedlichen Inhalts gegeben würden. Für den Verkehr sei unter diesen Gegebenheiten ein unbeschränktes Rücktrittsrecht, das nur zeitlich befristet sei, völlig überraschend. Die Beklagte biete zudem das umfassende Rücktrittsrecht neben einer zeitlich unbefristeten Garantie an. Daß das bürgerliche Recht den Tatbestand des Kaufs auf Probe kenne, bedeute nicht, daß die Einräumung eines solchen Rechts im Gebrauchtwagenhandel bisher schon üblich gewesen sei.

Auch der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. d ZugabeVO sei nicht erfüllt. Die Einräumung des Rücktrittsrechts in dem von der Beklagten beworbenen Umfang halte sich nicht im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten. Wenn der Gebrauchtwagenhandel einen eingetretenen Vertrauensverlust infolge der restriktiven Gewährleistungspraxis ausgleichen wolle, stehe es ihm frei, für Gebrauchtwagenkäufe die Dauer der Gewährleistung auszudehnen oder Beweiserleichterungen für den Käufer bei der Auseinandersetzung um Mängel einzuräumen, die auch von dem Leitbild der kaufrechtlichen Haftung (§ 459 ff. BGB) abweichen könnten. Das uneingeschränkte Rücktrittsrecht eröffne sogar naheliegende Mißbrauchsmöglichkeiten für Käufer, die ein Fahrzeug kurzfristig unentgeltlich nutzen wollen, wobei auch die Kosten einer Finanzierung oder der An- und Abmeldung kein hinreichender Grund seien, Mißbrauchsfälle auszuschließen. Es bestehe zudem die Gefahr, daß Käufer im Vertrauen auf die Umtauschgarantie zu einer nicht völlig durchdachten Kaufentscheidung veranlaßt würden, und die Beklagte hoffe, daß diese, wenn sie einmal im Besitz des Fahrzeugs seien, keinen Gebrauch von ihren Rechten mehr machen würden.

Die beworbene Umtauschgarantie sei selbst dann, wenn sie nicht in vielen Fällen tatsächlich genutzt werde, geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen, weil eine erhebliche Nachahmungsgefahr bestehe und es naheliegend sei, daß die Beklagte, die mit dem Angebot verbundene Anlockwirkung ausnutze.

II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet die Klagebefugnis des Klägers gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 ZugabeVO i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bejaht.

In der beanstandeten "5 Tage Umtausch-Garantie" der Beklagten liegt aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Verstoß gegen das Zugabeverbot nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO.

1. Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 166/92, GRUR 1994, 656, 657 = WRP 1994, 540 - Stofftragetasche; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage). Eine Zugabe kann danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein.

Es ist nicht erforderlich, daß die Zugabe selbst Gegenstand eines Hauptgeschäfts sein kann (a.A. Paul, ZIP 1998, 1099 ff.). Die vertragliche Ausgestaltung des Umtauschrechts innerhalb des Austauschverhältnisses der Leistungen der Parteien ist für die Beurteilung, ob das dem Käufer überlassene Gestaltungsrecht eine Nebenleistung im zugaberechtlichen Sinne darstellt, grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I, m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob neben der Hauptleistung eine Nebenleistung zusätzlich und ohne Berechnung gewährt wird, ist nämlich das Verständnis des im konkreten Fall angesprochenen Verkehrs, der sich über die rechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen regelmäßig keine Vorstellungen macht. Zugabe kann in den Augen des angesprochenen Verkehrs jeder wirtschaftliche Vorteil sein, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, ausgeglichen wird (BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I, m.w.N.). Von einer Zugabe kann danach nicht gesprochen werden, wenn die vertraglich eingeräumte zusätzliche Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt (BGH GRUR 1998, 500, 501 - Skibindungsmontage).

Auf der Grundlage dieser rechtlichen Ausgangserwägungen hat der Senat jüngst in seiner Entscheidung "Umtauschrecht I" (BGH GRUR 1998, 502, 503) ausgesprochen, daß nicht jedes Umtauschrecht grundsätzlich als Zugabe zu werten ist, es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. In dem dort entschiedenen Fall hat er ein dem Käufer eines Gebrauchtwagens eingeräumtes Umtauschrecht, das die Nutzung des Fahrzeugs für 30 Tage und mit einer Fahrleistung bis zu 2.000 km vorsah, als eine verbotene Zugabe angesehen, weil das Angebot des Verkäufers sowohl hinsichtlich des zeitlichen Rahmens als auch hinsichtlich der eingeräumten Kilometerleistung weit über das vom Verkehr erwartete Maß hinausreichte. Der Streitfall liegt anders.

2. Die vorliegende "Umtausch-Garantie" gewährt dem Käufer bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen von fünf Tagen Erprobungsmöglichkeiten, die ungeachtet einer fehlenden Begrenzung der Kilometerleistung eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung darstellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts der angesprochene Verkehr die von der Beklagten angebotene "5 Tage Umtausch-Garantie" überwiegend als Recht zur Rückgabe gegen Rückzahlung des Kaufpreises versteht.

Das Berufungsgericht hat als wesentliches Indiz für das Vorliegen einer Zugabe gewertet, daß dem Käufer ein willkürliches, von objektiven Kriterien völlig gelöstes Rückgaberecht eingeräumt werde (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 - Vertrauensgarantie). Es hat dies damit begründet, daß die Ausübung des Rückgaberechts vorliegend an keinerlei Bedingungen geknüpft sei, so daß der Käufer nicht nur wegen festgestellter Mängel, sondern auch aus reiner Kaufreue zurücktreten könne. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht alle Umstände des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt und insbesondere dem von der Revision angeführten Umstand nicht genügend Rechnung getragen, daß die Umtausch- oder Rückgabegarantie ihre sachliche Rechtfertigung in der Natur bzw. den Modalitäten der Hauptleistung finden kann (vgl. Köhler/Piper, UWG, ZugabeVO § 1 Rdn. 14), hier in den im Gebrauchtwagenhandel bestehenden Besonderheiten.

Der Kauf von Gebrauchtwagen ist aus der Sicht der Käufer erfahrungsgemäß mit nicht unerheblichen Risiken verbunden. Bei einer nur kurzen Probefahrt lassen sich in der Regel noch keine hinreichenden, für die Kaufentscheidung wesentlichen Erkenntnisse über den Zustand und die Eigenschaften des Fahrzeugs gewinnen; dies gilt insbesondere für versteckte Mängel, für den Kraftstoff- und Ölverbrauch sowie für Eigenarten beim Gebrauch und im Fahrverhalten, die zwar keine objektiven Mängel darstellen, wohl aber den Bedürfnissen und Erwartungen des Käufers nicht entsprechen. Dementsprechend führen gerade Gebrauchtwagenkäufe immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Es ist allgemein bekannt, daß im Gebrauchtwagenhandel vielfach Fahrzeuge "wie besichtigt und Probe gefahren" verkauft worden sind und deshalb die Durchsetzung von Ansprüchen wegen Mängeln am Fahrzeug erheblich erschwert war. Wenn der Gebrauchtwagenhandel in den letzten Jahren - wie vom Berufungsgericht festgestellt - teilweise dazu übergegangen ist, den Käufern zum Zwecke der Gewährleistung Garantiezusagen unterschiedlichen Inhalts zu geben, so kann es nicht als etwas Unerwartetes angesehen werden, wenn dem Käufer nunmehr durch eine zeitlich begrenzte Umtausch- oder Rückgabegarantie eingehende Erprobungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Er erhält damit Gelegenheit, das Fahrzeug unter unterschiedlichen Bedingungen zu erproben und - unbeeinflußt vom Verkäufer - selbst zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.

Im übrigen ist dem Verkehr die Vorstellung nicht fremd, daß er sich in besonderen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist von vertraglichen Bindungen lösen kann. Es ist inzwischen weitgehend bekannt, daß dem Verbraucherschutz dienende Gesetze einwöchige Widerrufsfristen enthalten; so das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (§ 1 Abs. 1) und das Verbraucherkreditgesetz (§ 7 Abs. 1). Der Verkehr hat sich auch daran gewöhnt, daß beim Kauf im Versandhandel häufig ein kurzbefristetes Umtausch- oder Rückgaberecht eingeräumt wird, weil der Käufer die Ware vorher nicht prüfen und dies ihn vom Kauf abhalten kann (vgl. Köhler/Piper aaO ZugabeVO § 1 Rdn. 14; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., ZugabeVO § 1 Rdn. 85). Unter diesen Umständen hat er auch keinen Anlaß, in einem kurz befristeten Umtausch- oder Rückgaberecht im Gebrauchtwagenhandel, das erkennbar nur der umfassenden Prüfungsmöglichkeit über den Zustand und die Eignung des Fahrzeugs für die vorgesehene Nutzung dienen soll, etwas anderes als eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung zu sehen, zumal die Garantie in der konkret beanstandeten Werbung nicht besonders herausgestellt, sondern unter "Gebrauchtwagen-Checkliste" ohnehin nur als eine von acht Anpreisungen genannt ist. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn die Erprobungsmöglichkeit die dem Verkehr aus anderen Regelungen bekannte einwöchige Frist nicht überschreitet.

Die vom Berufungsgericht als naheliegend erörterte Möglichkeit, daß das vorliegend eingeräumte Rückgaberecht von fünf Tagen auch dazu benutzt werden könnte, den Gebrauchtwagen ohne echte Kaufabsicht nur zum Zwecke der kurzfristigen intensiven Nutzung (z.B. für eine Urlaubsreise) zu erwerben, dürfte nach der Lebenserfahrung nicht dem Regelfall entsprechen, zumal die Kaufpreisfinanzierung und die An- und Abmeldung mit erheblichen Kosten und Mühen verbunden sind. Eine nicht völlig auszuschließende Gefahr, daß die Rückgabemöglichkeit im Einzelfall mißbraucht werden könnte, kann angesichts ihres Ausnahmecharakters kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Leistung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise noch im Rahmen der Hauptleistung liegt oder eine zusätzliche Nebenleistung darstellt.

III. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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