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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.1998
Aktenzeichen: I ZR 69/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 69/98

vom

10. Dezember 1998

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 1998 wird nicht angenommen.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Dabei kommt es auf die Annahme des Berufungsgerichts nicht an, die Voraussetzung einer Zulassung nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 65/65/EWG gelte nur für Arzneimittel, die noch in keinem Mitgliedstaat zugelassen seien (anders EuGH Slg. 1994, I-5243, 5264 Tz. 18 = Pharma Recht 1995, 102). Denn jedenfalls trägt die Erwägung des Berufungsgerichts, ein Verhalten, das von den zuständigen Behörden als rechtmäßig anerkannt werde, stelle keinen Wettbewerbsverstoß dar (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 58/95, GRUR 1998, 407, 411 f. = WRP 1998, 306 - TIAPRIDAL).

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 70.000 DM

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