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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: I ZR 7/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. April 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
1. Das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 2007 wird dahingehend berichtigt, dass der erste Absatz des Tenors lautet:
2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Ver letzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 112.500 EUR
Ende der Entscheidung
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