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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.10.1998
Aktenzeichen: I ZR 7/97
Rechtsgebiete: UWG, ZugabeVO, PAngV, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
ZugabeVO § 1
PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1
PAngV § 1 Abs. 2 und 6
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 7/97

Verkündet am: 8. Oktober 1998

Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Oktober 1996 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als gemäß den Anträgen zu 1, 2 und 5 (Entscheidungsformel zu II.1., II.2. und II.4.) zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts München I, 9. Kammer für Handelssachen, vom 29. November 1994 zurückgewiesen.

Von den Kosten des landgerichtlichen und des Berufungsverfahrens tragen

- die Beklagte 1/6 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen,

- die Klägerinnen zu 1 und zu 2 jeweils 13/36 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und

- die Klägerin zu 3 1/9 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen

- die Beklagte 1/4 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen,

- die Klägerinnen zu 1 und zu 2 jeweils 1/3 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und

- die Klägerin zu 3 1/12 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerinnen und die Beklagte sind Wettbewerber im Einzelhandel mit Telekommunikationseinrichtungen, insbesondere mit Mobiltelefonen. Die Beklagte warb in einer achtseitigen Beilage zur Süddeutschen Zeitung vom 2. Mai 1994 u.a. für ein Mobiltelefon "MOTOROLA 527", das zum Preis von 30 DM angeboten wurde. Neben der hervorgehobenen Preisangabe war in der Anzeige eine Mannesmann-D2-Netzkarte abgebildet. Darunter befand sich in einem Kasten der Hinweis

Preis gilt nur in Verbindung mit Freischaltung einer Mannesmann D2-Netzkarte (Kartenvertrag, über uns)

und in kleinerer Schrift der weitere Hinweis

Durch die Kartenaktivierung entstehen folgende zusätzliche Kosten:

einmalige Anschlußgebühren: DM 78,20

monatliche Grundgebühr: DM 78,20 (D2-Netz)

Telefoneinheiten (Inlandtarif) max. DM 1,39 pro Min. (D2-Netz)

Der dieses Angebot betreffende Ausschnitt aus der in Rede stehenden Zeitungsbeilage ist nachstehend wiedergegeben:

Die Klägerinnen haben diese Werbung mit sechs Anträgen beanstandet, von denen vier in das Revisionsverfahren gelangt sind: Zum einen werde der Verkehr irregeführt, weil der blickfangmäßig herausgestellte (günstige) Preis für das Telefongerät nur in Verbindung mit dem Kartenvertrag gelte; die Werbung verstoße insoweit auch gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (Antrag zu 1). Ferner haben die Klägerinnen die Ansicht vertreten, bei der Werbung mit dem auch vom Verbraucher als besonders günstig erkannten Preis für das Mobiltelefon handele es sich um ein wettbewerbswidriges Vorspannangebot und um einen krassen Fall der Preisverschleierung (Antrag zu 2). Sie haben weiter eine Irreführung darin gesehen, daß der Verbraucher nicht auf die Mindestlaufzeit des abzuschließenden Netzkartenvertrages von sieben Monaten und darauf hingewiesen worden sei, daß die Beklagte andernfalls eine Aufzahlung verlange (Antrag zu 4). Schließlich versuche die Beklagte den aus der Irreführung resultierenden Vorteil zu realisieren, indem sie im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung auf einer Aufzahlung bestehe (Antrag zu 5).

Die Klägerinnen haben beantragt (und zwar die Klägerinnen zu 1 und 2 hinsichtlich aller Anträge, die Klägerin zu 3 hinsichtlich der Anträge zu 4 bis 6), es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,

1. Mobilfunktelefone zu einem bestimmten Preis feilzuhalten, der nur in Verbindung mit der Freischaltung einer Netzkarte gilt, ohne den vom Käufer zu zahlenden Gesamtpreis einschließlich derjenigen Anschlußgebühren, Grundgebühren und Aufpreise für den Fall des Nichterreichens einer bestimmten Mindestlaufzeit des Telefonkartenvertrages anzugeben, den der Kunde unabhängig von der Anzahl der geführten Gespräche in jedem Falle mindestens zu bezahlen hat und den Gesamtpreis gegenüber den genannten Preisbestandteilen hervorzuheben,

2. Mobilfunktelefongeräte zu einem Preis, der nur in Verbindung mit der Freischaltung über einen Kartenvertrag gilt und dessen Kosten nicht enthält, an Letztverbraucher anzubieten, wenn der Preis für das Mobilfunkgerät 11 % oder weniger des Preises beträgt, für den das gleiche Gerät ohne Kartenvertrag an den Verbraucher abgegeben wird,

3....

4. für Telefonmobilfunkgeräte unter Angabe eines Preises zu werben, der nur in Verbindung mit einer über die Beklagte mit einem Netzanbieter abzuschließenden Freischaltung gilt, unter Angabe lediglich der monatlichen Grundgebühr und/oder der Anschlußgebühr (Freischaltgebühr), ohne darauf hinzuweisen, daß eine bestimmte Mindestdauer der Freischaltung von mehr als einem Monat und/oder bei Unterschreitung einer solchen Mindestdauer eine Aufzahlung auf den Preis vom Kunden verlangt wird, und/oder

5. bei einer Werbung gemäß Ziffer 4, insbesondere bei der Werbung gemäß Anl. K 1 (Beilage zur Süddeutschen Zeitung vom 2.5.1994), von den Kunden eine Aufzahlung für den Kaufpreis für den Fall zu verlangen, daß die Freischaltung nicht mindestens über eine bestimmte Anzahl von Monaten besteht.

6....

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr mit den Anträgen zu 1, 2, 4 und 5 stattgegeben.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerinnen beantragen, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg.

I.

Antrag zu 1:

1. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung gesehen. Diese schreibe bei der Nennung von Preisbestandteilen ausdrücklich vor, daß der Endpreis genannt werde. Die Beklagte habe vorliegend zwei verschiedene Leistungen, nämlich den Verkauf des Mobiltelefons und - wenngleich nur als Vermittler - den Abschluß des Telefonkartenvertrags, zu einem einheitlichen Angebot zusammengefaßt. Da sich die Beklagte durch die blickfangmäßige Werbung mit einem Bruchteil des Gesamtpreises einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung verschaffe, liege in dem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG.

2. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Sie entnimmt § 1 Abs. 1 PAngV zu Unrecht die Verpflichtung, aus dem Preis des Mobiltelefons auf der einen und den für eine Zusammenrechnung geeigneten Bestandteilen der Netzkartenvergütung (Anschlußgebühren, monatliche Grundgebühren während der Mindestlaufzeit, ggf. Mindestumsatz) auf der anderen Seite einen zusammengesetzten Endpreis zu bilden.

Kann eine Ware nur zusammen mit einer anderen Ware oder Leistung erworben werden, so kann der - für den Fall des Anbietens oder der Werbung mit Preisen bestehenden - Verpflichtung zur Angabe eines Endpreises (§ 1 Abs. 1 PAngV) im allgemeinen nur dadurch genügt werden, daß der Gesamtpreis für das komplette Angebot als Endpreis angeführt wird (vgl. Völker, Preisangabenrecht, § 1 PAngV Rdn. 42). Im Streitfall stehen einer solchen Verpflichtung indessen zwei Gründe entgegen: Bietet ein Kaufmann eine Ware unter der Bedingung an, daß ein von ihm zu vermittelndes weiteres Geschäft zustande kommt, bezieht sich zwar das Gebot des § 1 Abs. 1 PAngV zur Angabe der Endpreise sowohl auf das eigene Angebot als auch auf die zu vermittelnde Ware oder Leistung (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - I ZR 187/97, Umdruck S. 12 - Handy für 0,00 DM, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). In diesem Fall besteht aber - wie die Revision zu Recht ausführt - nicht ohne weiteres eine Verpflichtung, aus den jeweiligen Preisen einen gemeinsamen Endpreis zu bilden (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1992 - I ZR 161/90, GRUR 1992, 857, 858 = WRP 1992, 696; Urt. v. 22.10.1992 - I ZR 284/90, GRUR 1993, 127 = WRP 1993, 108; Urt. v. 4.11.1993 - I ZR 320/91, GRUR 1994, 224, 225 f. = WRP 1994, 179 - Teilzahlungspreis I bis III). Insbesondere kommt eine Verpflichtung zur Bildung eines gemeinsamen Endpreises im vorliegenden Fall deswegen nicht in Betracht, weil die Kosten des Netzkartenvertrages maßgeblich von den verbrauchsabhängigen Gesprächsgebühren abhängen, deren Höhe zum Zeitpunkt der Werbung naturgemäß noch nicht feststeht. Derartige Belastungen brauchen nicht in einen zu bildenden Endpreis der Netzkarte oder gar in einen gemeinsamen Endpreis für Karte und Mobiltelefon einbezogen zu werden (vgl. Begründung zu § 1 Abs. 1 PAngV, BAnz. Nr. 70/1985 v. 13.4.1985, S. 3730, abgedruckt bei Gimbel/Boest, Die neue Preisangabenverordnung, S. 75, 76; Völker aaO § 1 PAngV Rdn. 46; Gloy/Helm, Hdb. WettbewerbsR, 2. Aufl., § 49 Rdn. 270). Kann ein umfassender Endpreis wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht gebildet werden, besteht keine Verpflichtung, aus den Preisbestandteilen, die bereits bei Vertragsschluß feststehen, einen (gemeinsamen) Endpreis zu bilden. Sie wäre auch im Interesse der Preisklarheit und Preiswahrheit nicht sinnvoll. Denn der Vergleichbarkeit der Preise wäre nicht gedient, wenn die Anbieter zur Angabe von Preisen genötigt wären, die miteinander nicht zu vergleichen sind: Ein Anbieter, der hohe verbrauchsabhängige Gebühren verlangt, wäre berechtigt, einen niedrigen Gesamtpreis zu bilden und damit zu werben, während der Wettbewerber mit niedrigen Gesprächsgebühren einen aus den fixen Preisbestandteilen gebildeten, verhältnismäßig hohen Preis zu nennen verpflichtet wäre.

Die Frage, ob sich aus § 1 PAngV eine Verpflichtung zur Nennung einzelner Preisbestandteile ergibt, stellt sich bei dem hier behandelten Antrag zu 1 nicht (vgl. unten unter III.2.).

II.

Antrag zu 2:

1. Den Antrag zu 2 hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens (§ 1 UWG) als begründet angesehen. Werde ein Mobiltelefon zu einem Preis angeboten, der bei 11 % oder weniger des üblichen Verkaufspreises ohne Kartenvertrag liege, so werde er das Gerät mehr oder minder als geschenkt ansehen und ohne Rücksicht auf die Zweckmäßigkeit und Preiswürdigkeit den gekoppelten Kartenvertrag über die Beklagte abschließen.

2. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In der beanstandeten Werbung liegt kein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens. Die Verurteilung der Beklagten nach diesem Antrag erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend.

a) Das Berufungsgericht hat ein übertriebenes Anlocken allein wegen der besonderen Attraktivität des Preises für das Mobiltelefon bejaht, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Verkehr das Angebot von Telefon und Kartenvertrag als ein einheitliches Angebot wahrnimmt und würdigt. Auf diese Frage kommt es jedoch entscheidend an. Denn im Falle von Kopplungsangeboten kommt ein übertriebenes Anlocken aufgrund der besonderen Attraktivität des einen Teils der angebotenen Waren oder Leistungen nur in Betracht, wenn es sich nicht um ein einheitliches Angebot handelt. Liegt dagegen nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ein Gesamtangebot vor, kann in der Ankündigung des besonders günstigen Preises für einen Teil der zu erbringenden Gesamtleistung kein unsachliches Mittel der Kundenbeeinflussung erblickt werden. Denn die Werbung mit der besonders günstigen Abgabe des Mobiltelefons stellt sich in diesem Fall als ein legitimer Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis der angebotenen Gesamtleistung und damit als ein Hinweis auf die eigene Leistungsfähigkeit dar. Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs (BGH, Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 744 = WRP 1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage).

Auch wenn das Berufungsgericht zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen hat, bedarf es insoweit keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze ist der Senat in der Lage, die Frage eines übertriebenen Anlockens abschließend zu beurteilen. Es sind vor allem zwei Gesichtspunkte, die nach der Lebenserfahrung den Eindruck des Publikums maßgebend prägen und im Streitfall zu der Bewertung führen, daß der Verkehr in der fraglichen Werbung ein einheitliches Angebot sieht.

Hierfür spricht zum einen die Funktionseinheit von Telefon und Netzzugang. Auch wenn es möglich ist, Mobiltelefone ohne Kartenvertrag zu erwerben und Kartenverträge ohne gleichzeitigen Erwerb eines Mobiltelefons abzuschließen, müssen doch die meisten Erwerber eines Mobiltelefons einen Netzkartenvertrag abschließen, um das Telefon überhaupt in der beabsichtigten Weise einsetzen zu können. Dies hat in der Praxis dazu geführt, daß in der Regel das eine nicht ohne das andere angeboten wird. Unter diesen Umständen liegt die Annahme einer Gesamtleistung bestehend aus dem Mobiltelefon und dem für den Betrieb notwendigen Netzzugang überaus nahe.

Allerdings ist insofern die Verkehrsauffassung maßgeblich, die wiederum durch das Geschäftsgebaren des Werbenden beeinflußt und bestimmt werden kann (vgl. zu der entsprechenden Frage im Rahmen von § 1 ZugabeVO Senatsurteil vom heutigen Tage - I ZR 187/97, Umdruck S. 9 - Handy für 0,00 DM, m.w.N.). Ohne Bedeutung ist dabei die Aufspaltung in zwei Rechtsgeschäfte; denn mit rechtlichen Erwägungen hält sich der Verkehr nicht auf. Jedoch scheint im Streitfall die blickfangmäßige Herausstellung des Mobiltelefons und des hierfür geforderten günstigen Preises der Annahme entgegenzustehen, der Verbraucher erkenne, daß er mit den Zahlungen auf den Netzkartenvertrag auch die Gegenleistung für das Mobiltelefon erbringe. Doch wird auch durch diese in der Werbung vorgenommene Aufspaltung die für den Verbraucher im Vordergrund stehende Funktionseinheit von Mobiltelefon und Netzzugang letztlich nicht in Frage gestellt.

Maßgebend hierfür ist der zweite Gesichtspunkt: Da dem Publikum geläufig ist, daß Mobiltelefone einen nicht unerheblichen Wert haben und ein Kaufmann ein solches Gerät nicht ohne weiteres zu einem Preis von 30 DM abgibt, erkennt es auch, daß der Erwerb des Mobiltelefons letztlich mit den Gegenleistungen finanziert werden muß, die im Rahmen des Netzkartenvertrags zu erbringen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr in der Werbung seit Jahren Angeboten begegnet, mit denen für den Abschluß eines Netzkartenvertrages bei gleichzeitigem Erwerb eines Mobiltelefons zu einem besonders günstig erscheinenden Preis geworben wird. Die Fülle derartiger Angebote macht dem Publikum deutlich, daß es nicht um das Verteilen von Geschenken, sondern nur um einen Anreiz zum Abschluß eines langfristigen Netzkartenvertrags geht.

Erkennt der Verbraucher somit, daß der Erwerb des Mobiltelefons durch die im Rahmen des Netzkartenvertrages zu erbringenden Leistungen mitfinanziert werden muß, kann die Werbung für den besonders günstigen Preis des Mobiltelefons unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens nicht untersagt werden. Denn es handelt sich in diesem Fall - wie dargelegt - um eine Werbung mit der Attraktivität der eigenen Leistung.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Beklagte stelle mit dem Angebot eines besonders günstigen Mobiltelefons nicht ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis, sondern verschleiere nur den Umstand, daß im Rahmen der Netzkartenverträge überhöhte Entgelte verlangt würden. Ist die Beklagte, die keinen unmittelbaren Einfluß auf die Tarife der "Service Provider" hat, verstärktem Wettbewerb ausgesetzt, kann sie lediglich durch eine Herabsetzung des Preises für das Mobiltelefon reagieren, nicht dagegen durch eine Änderung der Tarifstruktur bei den Netzkartenverträgen. Werden ihr auf der anderen Seite für jede Vermittlung eines Netzkartenvertrages hohe Provisionen gezahlt, so kann sie mit Hilfe dieser Provisionen die Anschaffung des Mobiltelefons "subventionieren". Würde der Beklagten die besonders günstige Abgabe von Mobiltelefonen untersagt, würde mit Hilfe des § 1 UWG in diesen Marktmechanismus, dem durchaus vernünftige wirtschaftliche Erwägungen zugrunde liegen, eingegriffen.

b) Der Klage kann mit dem hier in Rede stehenden Antrag zu 2 auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Zugabeverordnung zum Erfolg verholfen werden. Unabhängig davon, ob es sich bei dem angekündigten Preis von 30 DM um ein geringfügiges, offenbar nur zum Schein verlangtes Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 ZugabeVO handelt, ist der Tatbestand des Anbietens, Ankündigens oder Gewährens einer Zugabe nicht gegeben, da das Mobiltelefon im Verhältnis zu der im Netzzugang liegenden Hauptleistung keine Nebenleistung darstellt. Vielmehr handelt es sich bei einem Angebot, das ein Mobiltelefon und den zu dessen Betrieb notwendigen Netzzugang gewährt, um eine einheitliche Leistung, die nicht in eine Haupt- und Nebenleistung aufgespalten werden kann (dazu im einzelnen Senatsurteil vom heutigen Tage - I ZR 187/97, Umdruck S. 7 ff. unter II.1. - Handy für 0,00 DM).

III.

Antrag zu 4:

1. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag als begründet angesehen, weil die beanstandete Werbung, die keinen Hinweis auf die Mindestlaufzeit des Kartenvertrags und die bei vorzeitiger Beendigung zu leistende Aufzahlung enthalte, gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) verstoße. Da sich die Beklagte auch insoweit einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung verschaffe, liege hierin ebenfalls ein Verstoß gegen § 1 UWG.

2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Auch wenn - wie in den Ausführungen zum Antrag zu 1 dargelegt - ein einheitlicher Endpreis von Telefon und Kosten des Netzzugangs nicht gebildet werden kann, ist die - mit Preisen werbende - Beklagte nach § 3 UWG sowie nach § 1 Abs. 2 und 6 PAngV verpflichtet, die für den Verbraucher mit dem Abschluß eines Netzkartenvertrags verbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich zu machen. Die Beklagte stellt in ihrer Werbung blickfangmäßig heraus, daß ein Teil des einheitlichen, aus Mobiltelefon und Netzzugang bestehenden Angebots besonders günstig ist. Eine solche Angabe ist jedoch unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfallen und mit denen das besonders günstige Angebot für das Mobiltelefon - unmittelbar oder mittelbar über die vom "Service Provider" gezahlte Provision - finanziert wird, in der Werbung so dargestellt werden, daß sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind.

Diese Verpflichtung ergibt sich zum einen aus dem Irreführungsverbot des § 3 UWG. Zwar trifft den Werbenden keine allgemeine Aufklärungspflicht; denn der Verkehr erwartet nicht ohne weiteres die Offenlegung aller - auch der weniger vorteilhaften - Eigenschaften einer Ware oder Leistung (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1996 - I ZR 113/94, GRUR 1996, 793, 795 = WRP 1996, 1027 - Fertiglesebrillen, m.w.N.). Wird aber bei einer Koppelung zweier Angebote mit der besonderen Preiswürdigkeit des einen Angebots geworben, darf der Preis des anderen Angebots nicht verschwiegen werden oder in der Darstellung untergehen, weil damit ein unzutreffender Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots vermittelt würde.

Die Verpflichtung zur Angabe der anderen Preisbestandteile ergibt sich aber auch aus § 1 Abs. 2 PAngV, und zwar - soweit es um die Angabe der Mindestlaufzeit geht - i.V. mit § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV. § 1 Abs. 2 PAngV bezieht sich auf die Angabe von Verrechnungssätzen bei Leistungen und damit auf Preisbestandteile, die sich zur Bildung eines Endpreises nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht eignen, weil der Leistungsumfang im einzelnen noch nicht feststeht (vgl. Köhler/Piper, UWG, § 1 PAngV Rdn. 49). Auch insoweit gilt, daß der Kaufmann - wenn er unter Angabe von Preisen wirbt - grundsätzlich vollständige Angaben zu machen gehalten ist.

Für die Frage, in welcher Weise auf die im Rahmen des Netzkartenvertrages geschuldeten Entgelte hinzuweisen ist, ist auf die Grundsätze des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV zurückzugreifen. Danach ist es notwendig, daß die Angaben über die Kosten des Netzzugangs räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zugeordnet sind. Die Angaben müssen gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein. Insbesondere der Hinweis auf die nicht verbrauchsabhängigen festen Entgelte (einmalige Zahlungen, Mindestumsätze, monatliche Grundgebühren) sowie die Mindestlaufzeit darf in der Fülle anderer Informationen nicht untergehen (vgl. näher Senatsurteil vom heutigen Tage - I ZR 187/97, Umdruck S. 14 f. unter II.3.c - Handy für 0,00 DM).

Die beanstandete Werbung erweist sich danach nicht in allen Punkten als unbedenklich: Zwar sind die Angaben über den erforderlichen Abschluß des Netzkartenvertrages sowie über die damit verbundenen Kosten gut lesbar in einem der blickfangmäßig herausgestellten Preisangabe von 30 DM zugeordneten Kasten wiedergegeben; auch die abgebildete Telefonkarte deutet auf die notwendige Verbindung der beiden Geschäfte hin. Es fehlt jedoch ein Hinweis auf die - hier unstreitig sieben Monate betragende - Mindestlaufzeit des Kartenvertrages bzw. auf die Verpflichtung zur Nachzahlung im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Kartenvertrages. Die Verpflichtung zur Angabe von Verrechnungssätzen nach § 1 Abs. 2 PAngV schließt naturgemäß die Einheit ein, für die der jeweilige Verrechnungssatz gefordert wird (hier: "monatliche Grundgebühr: DM 78,20"); diese Angabe ist aber unvollständig und entspricht nicht dem Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV), wenn eine bestimmte Zahl von Mindesteinheiten in Rechnung gestellt wird. Der Verbraucher ist auf diese Angabe angewiesen, wenn er die mit dem Vertragsabschluß verbundene wirtschaftliche Belastung in ihrer Gesamtheit beurteilen möchte.

IV.

Antrag zu 5:

1. Den Antrag zu 5 hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt als begründet erachtet, daß sich die Beklagte durch die Geltendmachung des Differenzbetrags im Falle vorzeitiger Beendigung des Kartenvertrages den aus der Irreführung resultierenden Vorteil sichere; dies verstoße gegen § 1 UWG.

2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es einem Kaufmann nicht generell verwehrt, auf der Erfüllung eines Vertrages in Fällen zu bestehen, in denen der Vertragspartner ursprünglich durch eine irreführende Werbung angelockt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat in der Durchsetzung abgeschlossener Verträge nur ausnahmsweise einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG gesehen, wenn ein Gewerbetreibender "systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Verträgen auch und gerade als Folge der Irreführung anstrebt" (BGHZ 123, 330, 334 - Folgeverträge I; BGH, Urt. v. 26.1.1995 - I ZR 39/93, GRUR 1995, 358, 360 = WRP 1995, 389 - Folgeverträge II; Urt. v. 26.11.1997 - I ZR 109/95, GRUR 1998, 415, 416 = WRP 1998, 383 - Wirtschaftsregister). Diese Rechtsprechung betrifft immer nur Fälle, in denen die Irreführung unmittelbar auf den Vertragsabschluß gerichtet war, in denen also gerade darüber getäuscht worden war, daß mit der erschlichenen Handlung (z.B. durch die Bezahlung einer vermeintlichen Rechnung) ein Vertrag zustande gekommen war. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend gefordert, daß die Vertragserfüllung als Folge und unter Aufrechterhaltung der Irreführung des Vertragspartners verlangt wird (vgl. Köhler/Piper aaO § 1 UWG Rdn. 385). Dagegen zielt die Irreführung im allgemeinen und auch im Streitfall auf ein Anlocken ab, dem dann vor einem möglichen Vertragsabschluß noch eine nähere Befassung mit dem Angebot folgt. In derartigen Fällen kann die Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs schon deswegen nicht generell als Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG gewertet werden, weil der durch Irreführung angelockte Kunde vor Vertragsabschluß von allen maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt haben kann.

V.

Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten insoweit aufzuheben, als gemäß den Anträgen zu 1, 2 und 5 zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Insoweit führt sie zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Dagegen ist die Revision zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem Antrag zu 4 wendet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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