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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: I ZR 70/04
Rechtsgebiete: VVG, HGB


Vorschriften:

VVG § 67 Abs. 1
HGB § 425 Abs. 1
HGB § 428
HGB § 435
HGB § 449 Abs. 1
HGB § 449 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 70/04

Verkündet am: 26. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 7. Mai 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, die nach ihrer Darstellung führender Transportversicherer der A. -Collection (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) in B. ist, nimmt die Beklagte, die Deutsche Post AG, aus übergegangenem Recht wegen des Verlustes einer Einschreibsendung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die verlorengegangene Sendung, die nach Hildesheim befördert werden sollte, wurde am 15. Februar 2001 in einer Zweigstelle der Beklagten in T. am Postschalter eingeliefert und dort als Übergabe-Einschreiben angenommen. Der Beförderung lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten für den Briefdienst Inland (Briefkommunikation national, Stand: 1. Oktober 1999) zugrunde, die unter anderem folgende Regelungen enthielten:

"1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit der Deutschen Post AG ... über die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen (Sendungen, § 449 HGB) im Inland einschließlich besonders vereinbarter Zusatz- und Nebenleistungen. Sie umfassen insbesondere folgende Produkte und Leistungen:

...

3. Einwurf-Einschreiben, Übergabe-Einschreiben

...

6. Haftung

(1) Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Für Schäden, die auf das Verhalten einer ihrer Leute oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.

(2) Im Übrigen haftet die Deutsche Post für Verlust, Beschädigung und die nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten nur, wenn für bedingungsgerechte Sendungen die in Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannten Zusatzleistungen vereinbart wurden. ...

(3) Die Haftung der Deutschen Post gemäß Abs. 2 ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt: Bei Brief- und briefähnlichen Sendungen mit ...

1. ...

2. Übergabe-Einschreiben 50 DM ...

..."

Die Beklagte hat als Schadensersatz für den Verlust der Sendung an die Versicherungsnehmerin einen Betrag von 50 DM gezahlt und der Versenderin das Beförderungsentgelt erstattet.

Die Klägerin hat behauptet, die in Verlust geratene Sendung habe drei goldene Brillengestelle im Wert von 5.190 DM (= 2.628,04 €) enthalten. In dieser Höhe habe sie den Schaden reguliert. Die Sendung sei im Gewahrsam der Beklagten gestohlen worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf die Haftungsbeschränkung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, da ihr ein grobes Organisationsverschulden anzulasten sei. Die Beklagte habe ihrer sekundären Darlegungspflicht nicht genügt. Sie habe nicht konkret auf den vorliegenden Schadensfall bezogen vorgetragen, wo und in welcher Weise es zum Verlust der Sendung gekommen sei. Ebensowenig habe sie ihre Vorkehrungen gegen Fehlverladungen, Diebstahl und für das Auffinden von in Verlust geratenen Sendungen sowie eine polizeiliche Anzeige des streitgegenständlichen Schadensfalls konkret dargelegt. Dies rechtfertige den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens der Beklagten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.628,04 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt. Aus der Führungsklausel des vorgelegten Versicherungsvertrages ergebe sich nicht, dass die Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen der Mitversicherer im eigenen Namen ermächtigt sei. Darüber hinaus hat sie sich auf einen Haftungsausschluss sowie eine Haftungsbegrenzung gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Briefdienst Inland berufen und den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat den auf § 67 Abs. 1 VVG, § 425 Abs. 1, §§ 428, 435, 449 Abs. 1 HGB gestützten Schadensersatzanspruch für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Die Beklagte schulde wegen des Verlustes der am 15. Februar 2001 übernommenen Einschreibsendung nach der vorprozessualen Zahlung von 58,40 DM keinen weiteren Schadensersatz. Es könne daher offenbleiben, ob die Klägerin berechtigt sei, die Klageforderung in vollem Umfang im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Briefdienst Inland der Beklagten seien Gegenstand des zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrages geworden.

Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung der Beklagten gemäß Abschnitt 6 Nr. 1 ihrer AGB lägen nicht vor. Das in der Klausel unter Hinweis auf § 435 HGB aufgestellte Erfordernis eines qualifizierten Verschuldens der Beklagten sei nicht bewiesen. Die Klägerin habe für ihre Behauptung, die Sendung sei im Gewahrsam der Beklagten gestohlen worden, keinen Beweis angetreten. Von einem qualifizierten Verschulden könne auch bei Berücksichtigung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast nicht ausgegangen werden. Voraussetzung für eine Darlegungslast der Beklagten sei, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden nach den Umständen mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelege oder dass sich Anhaltspunkte für ein solches Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergäben. Beides sei hier nicht der Fall. Die Sorgfalts- und Organisationspflichten im Postdienst seien, wie sich aus § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB ergebe, im Massengeschäft des Briefdienstes geringer anzusetzen als in anderen Bereichen des Transports. Gehe ein Brief oder eine briefähnliche Sendung verloren, könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Verlust auf einer mangelnden Organisation im Betrieb der Beklagten beruhe. Es bestehe auch keine Wahrscheinlichkeit, dass eine im Briefdienst verlorengegangene Sendung durch Leute der Beklagten entwendet worden sei.

Die Haftung der Beklagten für den Verlust der Sendung vom 15. Februar 2001 sei gemäß Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V. mit Abs. 2 der AGB auf 50 DM beschränkt. Gegenstand der Beförderung sei eine briefähnliche Sendung i.S. von Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 1 der AGB der Beklagten gewesen. Die Haftungsbegrenzung in Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der AGB sei damit nach § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB grundsätzlich zulässig. Dem stehe nicht entgegen, dass die Sendung am Postschalter eingeliefert worden sei. Briefe und briefähnliche Sendungen verlören diese Eigenschaft nicht dadurch, dass bei der Einlieferung ein persönlicher Kontakt zwischen dem Einliefernden und einem Mitarbeiter der Beklagten bestehe. Die formularmäßige Haftungsbegrenzung benachteilige den Kunden auch nicht unangemessen.

II. Die Revision hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin wegen des Verlustes der am 15. Februar 2001 eingelieferten Einschreibsendung, bei der es sich nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Briefsendung gehandelt hat, über die von der Beklagten vorprozessual erbrachten Ersatzleistungen hinaus kein Schadensersatzanspruch mehr zusteht. Dementsprechend kann offenbleiben, ob die Klägerin berechtigt ist, den erhobenen Anspruch in vollem Umfang im eigenen Namen geltend zu machen.

1. In der Revisionsinstanz ist - entsprechend den Vorgaben des Berufungsgerichts - davon auszugehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Bestandteil des streitgegenständlichen Beförderungsvertrags geworden sind. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.

2. Nach der Privatisierung der Postdienste haftet die Beklagte für Verluste von Transportgut gemäß dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht (§§ 425 ff. HGB). Dementsprechend schuldet die Beklagte gemäß § 425 Abs. 1 HGB für den während ihrer Obhutszeit eingetretenen Verlust der hier in Rede stehenden Einschreibsendung Schadensersatz. Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes hat das Berufungsgericht gemäß Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V. mit Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten auf 50 DM begrenzt. Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Haftungsbegrenzung gemäß Abschnitt 6 Abs. 1 der AGB hat das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass grundsätzlich der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine "Leute" vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 435 HGB; hier: Abschnitt 6 Abs. 1 der AGB der Beklagten). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast relativiert sich jedoch dadurch, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat (vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; 145, 170, 183 f.; BGH, Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 136/03, TranspR 2006, 348 = VersR 2007, 273). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein. Das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz hat hinsichtlich der Einlassungspflicht des Frachtführers und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung keine sachlichen Änderungen mit sich gebracht (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 435 HGB Rdn. 20 f.; Fremuth in: Fremuth/Thume, Transportrecht, § 435 HGB Rdn. 20).

b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre Einlassungsobliegenheit nicht verletzt, obwohl sie nicht konkret dargelegt habe, wann, wo und wie die abhandengekommene Einschreibsendung auf ihrem Beförderungsweg außer Kontrolle geraten sei. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung zutreffend darauf gestützt, dass die Sorgfalts- und Organisationspflichten der Beklagten im Massengeschäft des Briefdienstes geringer anzusetzen sind als bei anderen Arten des Transports. Der Umstand, dass die Beklagte im Briefdienst keine umfassenden Schnittstellenkontrollen durchführt, rechtfertigt nicht den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens.

aa) Wie der Senat - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden hat, bedarf es bei der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen keiner durchgängigen Ein- und Ausgangskontrollen (BGH TranspR 2006, 348 f.). Bei der Briefbeförderung steht die Übermittlung der im Brief enthaltenen individuellen Gedankenerklärung im Vordergrund. Dem Versender eines Briefes erwächst aus dessen Verlust - anders als dem Versender eines verlorengegangenen Pakets - im Allgemeinen kein materieller Schaden (vgl. BGHZ 149, 337, 349). Dementsprechend besteht bei Briefsendungen für Dritte in der Regel auch kein besonderer Anreiz, sich den Inhalt der Sendungen anzueignen, um sich zu bereichern.

Dass die Sorgfalts- und Organisationsanforderungen im Bereich der Versendung von Briefen und briefähnlichen Sendungen geringer anzusetzen sind als bei der Paketbeförderung, steht auch im Einklang mit der Systematik des Gesetzes, das in § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB für Briefe und briefähnliche Sendungen weitergehende Haftungsbeschränkungen als bei anderen Sendungen ermöglicht.

Ist die Beklagte im Rahmen der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen nicht zur Durchführung von durchgehenden Schnittstellenkontrollen verpflichtet, hat das zur Folge, dass es ihr im Verlustfall zwangsläufig nicht möglich und auch nicht zumutbar ist, konkret darzulegen, wie es zu dem jeweiligen Verlust gekommen ist.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision sind auch bei der Beförderung von Einschreibsendungen keine durchgehenden Ein- und Ausgangskontrollen geboten. Die Einschreibsendung unterscheidet sich nur insoweit von einer gewöhnlichen Briefsendung, als die Einlieferung und der Zugang der Sendung dokumentiert werden. Zum Versand von wertvollen Waren ist der Einschreibbrief nicht bestimmt. Auf einen Einschreibbrief treffen die Besonderheiten des postalischen Massenverkehrs - schnelle und kostengünstige Übermittlung zu jedem Haushalt in Deutschland - ebenso zu wie auf gewöhnliche Briefe und briefähnliche Sendungen (BGH TranspR 2006, 348, 349).

cc) Dies schließt es allerdings nicht aus, dass der Frachtführer für den Verlust bestimmter Briefsendungen ebenso haftet wie bei einem Abhandenkommen von Paketsendungen, wenn er - beispielsweise in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen - die Beförderung bestimmter Briefe der Paketbeförderung gleichstellt (BGHZ 167, 64 Tz. 25). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

c) Ein qualifiziertes Verschulden i.S. von Abschnitt 6 Abs. 1 der AGB der Beklagten ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass die Klägerin vorgetragen hat, gerichtsbekannt würden bei der Beklagten immer wieder zielgerichtet wertvolle Sendungen entwendet, weshalb ein Diebstahl der Sendung im Gewahrsam der Beklagten zu vermuten sei.

Einzelheiten zu den behaupteten Diebstählen durch Mitarbeiter der Beklagten hat die Klägerin nicht dargelegt. Es besteht auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine im Briefdienst verlorengegangene Sendung durch Leute der Beklagten entwendet worden ist. Ebensogut ist ein Abhandenkommen bei Ver- und Umladungen möglich, zumal Briefpost mehrmals täglich sortiert wird, bevor sie ausgeliefert wird. Im Übrigen sind Briefe und briefähnliche Sendungen auch nicht zum Transport von wertvollen Gütern bestimmt, so dass - wie bereits dargelegt - für Dritte im Allgemeinen kein besonderer Anreiz besteht, sich den Inhalt der Sendungen anzueignen.

d) Da die Beklagte den in Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ihrer AGB - gegen die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkungsklausel hat die Revision keine Beanstandungen erhoben - vorgesehenen Entschädigungsbetrag an die Versicherungsnehmerin gezahlt hat, besteht kein Schadensersatzanspruch mehr wegen des Verlustes der am 15. Februar 2001 übernommenen Einschreibsendung.

III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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