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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: I ZR 76/03
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 76/03

vom

27. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht nach § 1 UWG denselben Schutz zugesprochen, den es nach Markenrecht versagt hat. Es hat den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz vielmehr zuerkannt, weil es zusätzliche Unlauterkeitsmomente angenommen hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, es handele sich hier um eine (fast) identische Übernahme. In einem solchen Fall sei es wettbewerbswidrig, wenn der Nachbauende nicht ihm zumutbare Vorkehrungen zur Verhütung oder Verringerung der damit begründeten Gefahr einer Herkunftstäuschung treffe. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 92.032,54 €

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