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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: I ZR 76/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 22. Oktober 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 13. August 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Vortrag der Beklagten in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen. Aus der Sicht des Senats hat das Vorbringen der Beklagten keine Veranlassung gegeben, die Revision zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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