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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.12.1997
Aktenzeichen: I ZR 79/95
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 97 Abs. 1
UrhG § 103
Beatles-Doppel-CD

UrhG § 97 Abs. 1, § 103

a) Derjenige, der eine auf Tonträger aufgenommene Darbietung ohne Zustimmung des ausübenden Künstlers im Vertrauen auf eine Schutzrechtslücke vervielfältigt und verbreitet, handelt schuldhaft, wenn das Bestehen der Schutzrechtslücke in Fachkreisen streitig ist und der Bundesgerichtshof zur Klärung ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hat.

b) Zum Umfang der Befugnis, ein wegen einer Urheberrechtsverletzung ergangenes Urteil öffentlich bekanntzumachen.

BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - I ZR 79/95 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 79/95

Verkündet am: 18. Dezember 1997

Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit den Anträgen zu 4, 5 und 6 abgewiesen worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 9. Juni 1994 wird, soweit sie sich gegen die Verurteilung nach Ziffern 3, 4 und 5 der Entscheidungsformel des landgerichtlichen Urteils richtet, in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 1/10, die Beklagte 9/10 zu tragen. Der Beklagten fallen auch die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte hinsichtlich der Vervielfältigung und Verbreitung von Tonaufnahmen der Gruppe »The Beatles« in Deutschland. Die Beklagte vertrieb ab Mai 1993 eine von ihr hergestellte Doppel-CD unter dem Titel »THE BEATLES«, auf der 26 zwischen 1962 und 1966 entstandene Originalaufnahmen der Beatles enthalten waren, darunter auch die Aufnahme des Titels »Yellow Submarine«. Auf der Rückseite trägt die CD-Hülle folgenden Hinweis:

»Der Vertrieb des Tonträgers ist auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt, wo er leistungsschutzrechtlich gemeinfrei ist.«

Am 24. Mai 1993 erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten untersagt wurde, die auf der Doppel-CD befindliche Aufnahme »Yellow Submarine« zu vervielfältigen und zu verbreiten. Aufgrund des ebenfalls in der einstweiligen Verfügung enthaltenen Gebots, die noch vorhandenen Tonträger an den Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben, nahm dieser 16.429 Exemplare in Verwahrung.

Jeweils mit Schreiben vom 25. Mai 1993 unterrichteten die Parteien ihre Geschäftspartner von der einstweiligen Verfügung, wobei die Beklagte darum bat, noch nicht verkaufte Exemplare der Doppel-CD zu retournieren.

Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, wieviele Tonträger »The Beatles«, auf denen sich die Tonaufnahme »Yellow Submarine« befindet, vom Handel an sie nach Zustellung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main retourniert worden sind und sich nunmehr in ihrem Besitz befinden;

2. die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu Ziffer 1 an Eides Statt zu versichern;

3. die Beklagte zu verurteilen, die gemäß Auskunft Ziffer 1 in ihrem Besitz befindlichen Tonträger (soweit noch nicht geschehen) an den zuständigen Gerichtsvollzieher herauszugeben und einer Vernichtung dieser und der sich bereits im amtlichen Gewahrsam befindlichen Tonträger sowie der zur Herstellung der Tonträger bestimmten Vorrichtungen wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative auf ihre Kosten und in Anwesenheit eines oder mehrerer Vertreter der Klägerin zuzustimmen;

4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für jeden an den Handel ausgelieferten und nicht retournierten Tonträger »The Beatles« in einer nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 1 noch zu bestimmenden Höhe zuzüglich Verzugszinsen zu leisten;

5. ihr die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten öffentlich in Form einer ganzseitigen Anzeige in dem Branchenmagazin »Der Musikmarkt« bekanntzumachen;

6. festzustellen, daß sämtliche auf dem Tonträger »The Beatles« enthaltenen Tonaufnahmen nicht gemeinfrei sind und nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers vervielfältigt und verbreitet werden dürfen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des noch nicht entscheidungsreifen Antrags zu 2 durch Teilurteil stattgegeben. Dagegen hat das Berufungsgericht die Klage auf die Berufung der Beklagten - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abgewiesen (OLG-Report Frankfurt 1995, 210), und zwar

- mit einem Teil des auf Vernichtung gerichteten Antrags zu 3,

- mit dem Schadensersatzfeststellungsantrag zu 4, soweit er nicht die Aufnahme des Titels »Yellow Submarine« betrifft,

- mit dem auf Urteilsveröffentlichung gerichteten Antrag zu 5 sowie

- mit einem geringen Teil des auf Feststellung gerichteten Antrags zu 6, und zwar insoweit, als die Klägerin die Feststellung begehrt hatte, daß sämtliche auf dem Tonträger »The Beatles« enthaltenen Tonaufnahmen nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers verbreitet werden dürften.

Der Senat hat die Revision der Beklagten nicht angenommen, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung (Antrag zu 1) und zur Herausgabe und Vernichtung (Teil des Antrags zu 3), gegen die Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz hinsichtlich der Aufnahme des Titels »Yellow Submarine« (Teil des Antrags zu 4) sowie gegen die Feststellung gewandt hatte, die Aufnahmen auf dem Tonträger »The Beatles« seien nicht gemeinfrei und dürften nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers vervielfältigt werden (Teil des Antrags zu 6).

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die Klageanträge zu 4, 5 und 6 weiter, soweit sie vom Berufungsgericht abgewiesen worden sind. Soweit das Berufungsgericht den auf Herausgabe und Vernichtung gerichteten Klageantrag zu 3 abgewiesen hat, ist er nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Zur Begründung der (teilweisen) Abweisung der Klage mit den Anträgen zu 4, 5 und 6 hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz könne im Hinblick auf die meisten der auf der Doppel-CD enthaltenen Titel nicht festgestellt werden (Klageantrag zu 4). Ein Verschulden treffe die Organe der Beklagten nur hinsichtlich des Titels »Yellow Submarine«, dessen Aufnahme innerhalb von dreißig Tagen nach dem ersten Erscheinen in Großbritannien auch in Deutschland erschienen sei, so daß die ausländischen ausübenden Künstler Schutz nach § 125 Abs. 3 i.V. mit § 75 Abs. 2, § 97 Abs. 1 UrhG hätten beanspruchen können. Soweit die Beklagte die anderen Aufnahmen als leistungsschutzrechtlich gemeinfrei angesehen habe, fehle es dagegen an einem Verschulden. Zwar seien an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt im Urheberrecht strenge Anforderungen zu stellen; der Vorwurf der Fahrlässigkeit sei aber nicht gerechtfertigt, wenn es sich um die Beurteilung einer schwierigen Rechtsfrage handele, zu der sich noch keine herrschende Meinung gebildet habe. Im Streitfall liege ein solcher entschuldbarer Rechtsirrtum vor, da sich im Mai 1993, als die Beklagte die Doppel-CD auf den Markt gebracht habe, noch keine einheitliche Rechtsprechung zur Anwendung des Diskriminierungsverbots aus Art. 7 Abs. 1 EWGV (jetzt: Art. 6 Abs. 1 EGV) gebildet gehabt habe. Noch bis ins Jahr 1992 sei die Frage einer Anwendung des Art. 7 Abs. 1 EWGV in obergerichtlichen Entscheidungen nicht erörtert worden. Erst durch die Vorlagebeschlüsse des Landgerichts München I und des Bundesgerichtshofes sowie durch eine Reihe von Beiträgen im Schrifttum sei die Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 1 EWGV im Laufe des Jahres 1992 in Erwägung gezogen worden, sie sei aber weitgehend nicht als naheliegend angesehen worden. Der Beklagten sei auch nicht zum Vorwurf zu machen, daß sie die neue Doppel-CD im Hinblick auf die in wenigen Monaten zu erwartende Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und die damit verbundene Klärung der umstrittenen Rechtsfrage nicht zurückgestellt habe. Ein solches Verhalten sei für einen Gewerbebetrieb, der sich berechtigterweise mit dem Ausnutzen von Schutzlücken befaßt habe, unzumutbar.

Soweit die Klägerin die Feststellung begehre, daß die Beklagte auch zur Zahlung von Verzugszinsen auf den geschuldeten Schadensersatzbetrag verpflichtet sei, sei ihr Antrag auch hinsichtlich des wegen der Aufnahme »Yellow Submarine« zu leistenden Schadensersatzes unbegründet, weil die Beklagte nicht zur Zahlung eines bezifferten Betrages aufgefordert worden sei.

Für die beanspruchte Veröffentlichung des zum Nachteil der Beklagten ergangenen Urteils (Klageantrag zu 5) fehle es an einem berechtigten Interesse, weil die eingetretene Verwirrung der Öffentlichkeit auch auf andere Weise beseitigt werden könne. Da die Rechtslage inzwischen durch die EuGH-Entscheidung zu Art. 7 Abs. 1 EWGV generell zugunsten der Klägerin geklärt sei, bestehe auch kein berechtigtes Interesse daran, der Öffentlichkeit durch das Urteil bekanntzumachen, daß hinsichtlich des Titels »Yellow Submarine« ein Schutz über § 125 Abs. 3 UrhG bestanden habe. Auch das Schreiben, das die Beklagte unmittelbar nach Erlaß der einstweiligen Verfügung an ihre Händler geschickt habe, mache keine Urteilsveröffentlichung erforderlich.

Der Antrag, mit dem die Klägerin u.a. die Feststellung begehre, daß die auf der Doppel-CD enthaltenen Tonaufnahmen nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers vervielfältigt und verbreitet werden dürfe (Klageantrag zu 6), gehe geringfügig zu weit, weil er auch eine Feststellung hinsichtlich der Verbreitung einschließe. Den ausübenden Künstlern stehe im Rahmen des § 75 UrhG (noch) kein Verbreitungsrecht zu. Zwar ergebe sich aus § 96 Abs. 1 UrhG ein Verbietungsrecht, das sich aber nur auf unautorisiert hergestellte Vervielfältigungsstücke beziehe. Der gestellte Antrag gehe daher über das gesetzliche Verbietungsrecht hinaus.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen, soweit das Berufungsgericht die Klageanträge zu 4, 5 und 6 abgewiesen hat, zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Klage mit dem Antrag zu 4 - betreffend die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten - teilweise abgewiesen.

a) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten verneint hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht ebenso wie im Wettbewerbsrecht an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage, für welche der rechtsirrig Handelnde keine einheitliche Rechtsprechung zu finden scheint, braucht dies aber nicht zu bedeuten, daß für den Handelnden die Möglichkeit einer ihm ungünstigen gerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen erscheinen mußte (BGH, Urt. v. 16.12.1986 - KZR 36/85, GRUR 1987, 564, 565 - Taxi-Genossenschaft; Urt. v. 10.10.1989 - KZR 22/88, GRUR 1990, 474, 476 = WRP 1990, 263 - Neugeborenentransporte). Fahrlässig handelt vielmehr, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muß (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.1990 - I ZR 176/88, GRUR 1990, 1035, 1038 = WRP 1991, 76 - Urselters II; BGHZ 130, 205, 220 - Feuer, Eis & Dynamit I; 131, 308, 318 - Gefärbte Jeans).

Diese Grundsätze führen im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zur Bejahung der Fahrlässigkeit. Als die Beklagte die fragliche »Beatles«-CD im Mai 1993 im Vertrauen auf das Bestehen einer Schutzrechtslücke auf den Markt brachte, wurde in Fachkreisen bereits seit etwa einem Jahr über die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots des Art. 7 Abs. 1 EWGV (jetzt: Art. 6 Abs. 1 EGV) auf Fälle der vorliegenden Art diskutiert (vgl. die Vorlagebeschlüsse des LG München I v. 4.3.1992, Hinweis in GRUR Int. 1992, 404, und des Senats v. 25.6.1992 - I ZR 155/90, GRUR 1992, 845 - Cliff Richard I; ferner die Beiträge von Schaefer, GRUR 1992, 424 ff.; Loewenheim, GRUR Int. 1993, 105 ff.; Mestmäcker, GRUR Int. 1993, 532 ff.). Die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, die die erwünschte Klarheit bringen sollte (EuGH, Urt. v. 20.10.1993 - Rs. C-92/92 u. 326/92, Slg. 1993, I-5145 = GRUR 1994, 280 - Phil Collins), stand unmittelbar bevor. Allein der Umstand, daß der Bundesgerichtshof - ebenso wie zuvor das Landgericht München I - ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet hatte, machte hinreichend deutlich, daß die Auslegung des EG-Vertrages in diesem Punkt zumindest zweifelhaft war und keinesfalls von der Nichtanwendbarkeit des Art. 7 Abs. 1 EWGV (jetzt: Art. 6 Abs. 1 EGV) ausgegangen werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt war somit für jeden Fachmann das Risiko offenkundig, das damit verbunden war, eine CD mit Titeln der »Beatles« ohne Zustimmung der ausübenden Künstler auf den Markt zu bringen. Die Beklagte durfte daher im Mai 1993 nicht mehr darauf vertrauen, daß hinsichtlich der Leistungsschutzrechte ausübender Künstler aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Schutzrechtslücke bestand.

b) Das Begehren der Klägerin umfaßt die Feststellung, daß die Beklagte zur Leistung von Verzugszinsen verpflichtet sei. Auch in diesem Punkt hat die Revision Erfolg.

Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei mangels einer von der Klägerin bezifferten Forderung nicht in Verzug geraten, kann nicht beigetreten werden. Es ist anerkannt, daß der Verzug des Schuldners eine bezifferte Forderung dann nicht notwendig voraussetzt, wenn der Gläubiger aufgrund einer vom Schuldner zu leistenden Auskunft an der Bezifferung gehindert ist (vgl. BGHZ 80, 269, 277 für den Pflichtteilsanspruch; BGH, Urt. v. 15.11.1989 - IVb ZR 3/89, NJW-RR 1990, 323, 325, insoweit nicht in BGHZ 109, 211, für den Unterhaltsanspruch; vgl. auch BGH, Urt. v. 9.4.1981 - IVa ZR 144/80, NJW 1981, 1732). Allerdings kommt nach den getroffenen Feststellungen im Streitfall ein Eintritt des Verzuges ohnehin erst mit Klageerhebung in Betracht (§ 284 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn durch das Abschlußschreiben der Klägerin vom 21. Juni 1993 (Anl. K 2 = GA I 11), auf das die Revision in diesem Zusammenhang abstellen möchte, ist die Beklagte weder hinsichtlich der zu erteilenden Auskunft noch hinsichtlich einer auf der Grundlage der Auskunft zu berechnenden Schadenssumme in Verzug gesetzt worden. Dagegen hat die Erhebung der Stufenklage dazu geführt, daß die Beklagte nicht nur mit dem geltend gemachten Auskunftsanspruch, sondern auch mit dem aufgrund der Auskunft zu berechnenden Schadensersatzanspruch in Verzug geraten ist (vgl. BGHZ 80, 269, 277).

2. Auch die Abweisung des Klageantrags zu 5, in dem es um die Veröffentlichung des Urteils in einem Branchenmagazin geht, hat keinen Bestand. Die Klägerin kann die Urteilsveröffentlichung nach § 103 Abs. 1 UrhG beanspruchen. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Gesichtspunkte, die für eine Veröffentlichung sprechen, nicht hinreichend beachtet.

Für eine Veröffentlichung sprechen im Streitfall eine Reihe besonderer Umstände: Zum einen geht es um die Ausnutzung einer vermeintlichen Schutzrechtslücke, von deren Bestehen - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend feststellt - nicht nur die betroffene Branche, sondern auch die mit der Rechtslage vertrauten Berater jedenfalls bis in das Jahr 1992 hinein ausgingen. Vor dem Hintergrund dieses verbreiteten Rechtsirrtums besteht ein besonderes Interesse der Klägerin, darauf hinzuweisen, daß für die Vervielfältigung und Verbreitung der fraglichen Doppel-CD die Zustimmung der Leistungsschutzberechtigten bzw. der Klägerin, der insoweit ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt sind, erforderlich gewesen wäre. Dieses Interesse wird dadurch erhärtet, daß sich auf den rechtswidrig in Verkehr gebrachten Tonträgern ein unzutreffender Hinweis auf die Rechtslage befindet (»leistungsschutzrechtlich gemeinfrei«), durch den die Vorstellung einer vermeintlichen Schutzrechtslücke bestärkt wird. Zum anderen ist die große Zahl von fast 100.000 innerhalb weniger Wochen an den Handel ausgelieferten Tonträgern zu berücksichtigen, der nur eine verhältnismäßig kleine Zahl - über 16.000 - gegenübersteht, die aufgrund der einstweiligen Verfügung an den Gerichtsvollzieher als Sequester herausgegeben worden ist.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Irrtum über eine vermeintliche Schutzrechtslücke durch die Publizität, die die EuGH-Entscheidung in der Fachpresse gefunden hat, ausgeräumt worden wäre. Denn in einer Reihe von Verfahren wurde - so auch von der Beklagten im vorliegenden Verfahren - der Standpunkt vertreten, daß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften keine rückwirkende Kraft zukommen könne (vgl. BGHZ 125, 382 - Rolling Stones) und die Rechtmäßigkeit bereits vor Oktober 1993 im Markt befindlicher Produkte durch die Entscheidung nicht berührt werde.

Gegen eine Veröffentlichung sprechen schließlich keine besonderen Interessen der Beklagten. Zu ihren Gunsten kann lediglich angeführt werden, daß ihr kein schweres Verschulden zur Last gelegt werden kann. Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand steht im Streitfall nicht in Rede; denn es geht nach der vom Landgericht vorgenommenen Beschränkung allein um die Veröffentlichung des Rubrums und des zu Lasten der Beklagten lautenden Tenors. Diese Beschränkung (vgl. dazu Schricker/Wild, Urheberrecht, § 103 UrhG Rdn. 5; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl., § 103 UrhG Rdn. 4) ist jedenfalls im Streitfall ohnehin geboten, da einerseits die Entscheidungsformel im Rahmen der Feststellungsaussprüche Aussagen enthält, die für sich genommen verständlich sind, und andererseits eine Veröffentlichung der vollständigen Urteilsgründe nicht im Interesse einer auf das Wesentliche konzentrierten Brancheninformation läge.

3. Soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Klageantrag zu 6 - betreffend die Feststellung, daß die fraglichen Tonaufnahmen nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers verbreitet werden dürfen - teilweise abgewiesen hat, kann die angefochtene Entscheidung schon aufgrund einer inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung keinen Bestand haben. Denn das Gesetz sieht seit dem 30. Juni 1995 in § 75 Abs. 2 UrhG n.F. ein Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers vor. Diese Rechtsänderung, die in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 9, 101; 36, 348, 350 f.; BGH, Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 67/93, GRUR 1995, 518, 519 = WRP 1995, 608 - Versäumte Klagenhäufung), kommt der Klägerin auch im Streitfall noch zugute (§ 137 e Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 UrhG), so daß die vom Berufungsgericht aufgeführten Bedenken in keinem Fall durchgreifen.

Im übrigen bestand auch auf der Grundlage des früheren Rechts für eine Teilabweisung des Feststellungsantrags - zumindest in dem erfolgten Umfang - kein Anlaß. Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß der Klägerin hinsichtlich der Verbreitung unautorisiert hergestellter Vervielfältigungsstücke ein Verbietungsrecht nach § 96 Abs. 1 UrhG zusteht. Da es im Streitfall und insbesondere bei der mit dem Klageantrag zu 6 beantragten Feststellung in erster Linie um ohne Zustimmung des Berechtigten hergestellte Vervielfältigungsstücke geht, hätte das Berufungsgericht das Begehren der Klägerin auf diese Form der Verbreitung beziehen und die auszusprechende Feststellung in den Entscheidungsgründen entsprechend qualifizieren können. Zumindest hätte das Berufungsgericht dem Feststellungsantrag, soweit es um das Verbreiten geht, in eingeschränkter Form stattgeben müssen.

III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Klage mit den Anträgen zu 4, 5 und 6 abweist. In diesem Umfang ist die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Teilurteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung, die nur die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens betrifft, beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist zu berücksichtigen, daß es bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Abweisung der Klage mit einem Teil des Antrags zu 3 verbleibt (zur Bewertung des abgewiesenen Teils BU 34), so daß insofern eine Kostenquotelung erforderlich ist.

Ende der Entscheidung

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