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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: I ZR 80/99
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 3 | |
UWG § 13 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 20. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Beide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Elektrogeräten. Die Klägerin hat ihren Sitz in München; sie gehört zur Media-Markt/Saturn-Gruppe. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen mit Sitz in Mannheim, das in zahlreichen Orten, darunter auch in Gräfelfing bei München, Filialen unterhält.
Am 22. Mai 1997 bewarb die Beklagte mit einer Werbebeilage, die mit Hilfe verschiedener Presseerzeugnisse in mehreren süddeutschen Städten, unter anderem in Heidelberg, Nürnberg und München, verbreitet wurde, einen Wasserkocher der Marke Philips zum Preis von 29 DM. Dabei wies sie auf eine "ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" in Höhe von 79,95 DM hin. In Wirklichkeit betrug die jüngste, aus dem Jahr 1995 stammende Herstellerpreisempfehlung 69,95 DM.
Die Klägerin beanstandete diese Werbung mit Schreiben vom 27. Mai 1997 als irreführend und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Daraufhin teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juni 1997 mit, daß sie - was zutraf - am selben Tage gegenüber einem anderen Konzernunternehmen, dem Media-Markt Heidelberg, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe.
Ferner erwirkte der Media-Markt Nürnberg wegen derselben Werbung am 22. Juli 1997 beim Landgericht Mannheim eine einstweilige Verfügung. Nach Einreichung, aber vor Zustellung der vorliegenden Klage gab die Beklagte insoweit eine Abschlußerklärung ab, mit der sie die einstweilige Verfügung unter Verzicht auf Rechtsmittel als verbindliche Regelung anerkannte.
Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, die gegenüber dem Media-Markt Heidelberg abgegebene Unterlassungserklärung stelle sie nicht klaglos. Angesichts der Rechtsprechung des Landgerichts Mannheim könne sie sich nicht darauf verlassen, daß sich die Unterwerfungserklärung der Beklagten auch auf den Wirtschaftsraum München erstrecke, in dem die Klägerin tätig sei. Eine dementsprechende Klarstellung oder Ergänzung fehle in der abgegebenen Unterlassungserklärung.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs elektrische Haushaltsgeräte unter Hinweis auf eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung zu bewerben, wenn diese in der angegebenen Höhe nicht bestand, insbesondere wie dies in der Süddeutschen Zeitung vom 22. Mai 1997 erfolgt ist.
Die Beklagte ist dem vor allem mit dem Einwand entgegengetreten, die Klägerin handele rechtsmißbräuchlich. Hierzu hat sie vorgetragen, sie habe aufgrund der beanstandeten Werbung insgesamt acht Abmahnungen der Klägerin und anderer Unternehmen des Media-Markt/Saturn-Konzerns erhalten. Sämtliche Maßnahmen zur Verfolgung dieses einheitlichen Wettbewerbsverstoßes würden zentral durch dieselbe Rechtsanwaltskanzlei gesteuert, die für die verschiedenen Konzernunternehmen gleichlautende Schriftsätze eingereicht habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG München OLG-Rep 1999, 222).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den Mißbrauchseinwand (§ 13 Abs. 5 UWG) nicht für durchgreifend erachtet. In dem beanstandeten Verhalten hat es eine irreführende Werbung nach § 3 UWG gesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
Das Interesse der Klägerin an der Bekämpfung des beanstandeten Wettbewerbsverhaltens wiege im Streitfall schwerer als das Interesse der Beklagten, nicht mit unnötigen Rechtsverfolgungskosten belastet zu werden. Zwischen beiden Parteien bestehe ein harter Konkurrenzkampf, der insbesondere im Bereich der Preiswerbung ausgetragen werde. Die unrichtige Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers habe aufgrund der damit verbundenen anlockenden Wirkung ein erhebliches Gewicht.
Die Rechtsverfolgung der Klägerin sei auch nicht von der Absicht beherrscht, die Beklagte zu schädigen. Die Klägerin habe gewichtige Gründe, ungeachtet des Vorgehens weiterer Konzernunternehmen einen eigenen Titel zu erstreiten. Zum einen bestehe Unsicherheit über die räumliche Reichweite eines von einem regional beschränkt tätigen Konzernunternehmen erwirkten Unterlassungstitels. Dadurch sei die Gefahr gegeben, daß ein von einem anderen Konzernunternehmen erstrittener Titel nicht zugunsten der Klägerin eingesetzt werden könne, weil dem Titelinhaber möglicherweise das Interesse an einer so weitgehenden Rechtsverfolgung abgesprochen werde. Zum anderen sei denkbar, daß der örtlich beschränkt tätige Titelinhaber die Werbung der Beklagten in anderen Regionen oder in anderen Medien nicht überwache und aus diesem Grund gegen ein die Klägerin beeinträchtigendes Verhalten nicht einschreite. Dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch stehe im übrigen weder die Unterwerfungserklärung der Beklagten gegenüber dem Media-Markt Heidelberg noch die nach Erlaß der einstweiligen Verfügung gegenüber dem Media-Markt Nürnberg abgegebene Abschlußerklärung entgegen, da keine dieser Erklärungen zum Wegfall der Wiederholungsgefahr geführt habe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. Mit Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe sich mit dem von der Beklagten erhobenen Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht hinreichend auseinandergesetzt und den Sachverhalt insofern nicht erschöpfend gewürdigt.
1. Der Bundesgerichtshof hat nach Verkündung des angefochtenen Urteils in mehreren Verfahren, in denen andere Gesellschaften aus dem Media-Markt/Saturn-Konzern als Klägerinnen aufgetreten waren, betont, daß die Klagebefugnis, die im Interesse einer effizienten Rechtsverfolgung einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten zusteht, nicht zur Verfolgung sachfremder Ziele und insbesondere nicht dazu mißbraucht werden darf, den Gegner durch möglichst hohe Prozeßkosten zu belasten. Anhaltspunkte für eine nach § 13 Abs. 5 UWG mißbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs können sich aus verschiedenen prozessualen Situationen ergeben: So ist ein Hinweis auf ein mißbräuchliches Vorgehen darin zu sehen, daß ein Anspruchsberechtigter ohne Not neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen und vom Gegner als endgültige Regelung akzeptiert wird. Ein Mißbrauch kann ferner naheliegen, wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt vertreten werden, die naheliegende Möglichkeit eines streitgenössischen Vorgehens nicht nutzen, sondern ohne vernünftigen Grund getrennte Verfahren anstrengen oder wenn mehrere für einen Verstoß verantwortliche Personen oder Gesellschaften jeweils gesondert in Anspruch genommen werden mit der Folge, daß sich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nahezu verdoppeln (BGHZ 144, 165, 171 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I; Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 114/98, GRUR 2001, 84 = WRP 2000, 1266 - Neu in Bielefeld II; Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, 79 = WRP 2000, 1402 - Falsche Herstellerpreisempfehlung).
Werden mehrere Konzernunternehmen nicht nur zufällig von demselben Rechtsanwalt vertreten, sondern übernimmt dieser nach entsprechender Weisung der Konzernmutter auf der Grundlage der bei ihm zusammenfließenden Informationen auch die zentrale Koordinierung der Rechtsverfolgungsmaßnahmen, müssen die sich aus der zentralen Steuerung ergebenden Koordinierungsmöglichkeiten auch mit dem Ziel eines für den Gegner schonenderen Vorgehens ausgeschöpft werden. Ein mißbräuchliches Verhalten ist in einem solchen Fall nicht erst dann zu bejahen, wenn sich aufdrängende Möglichkeiten eines schonenderen Vorgehens nicht genutzt werden - etwa weil zwei Konzernunternehmen beim selben Gericht zur gleichen Zeit wegen desselben Verstoßes in getrennten Verfahren vorgehen. Vielmehr müssen im Falle einer koordinierten Rechtsverfolgung auch weitergehende Koordinierungsmöglichkeiten genutzt werden. So sind unter dieser Voraussetzung Konzernunternehmen, die in verschiedenen Städten ansässig sind, gehalten, unnötige Parallelprozesse dadurch zu verhindern, daß sie sich beispielsweise auf ein gemeinsames Vorgehen am Sitz des Beklagten verständigen oder die Muttergesellschaft zur Klage als Prozeßstandschafterin ermächtigen.
Unabhängig davon kann sich ein Mißbrauch bereits aus der gleichzeitigen Abmahnung eines Schuldners durch mehrere Konzernunternehmen ergeben. Denn der Tatbestand des § 13 Abs. 5 UWG bezieht sich nicht nur auf den Mißbrauch durch die gerichtliche, sondern auch auf den Mißbrauch durch die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs. Ist bereits die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmißbräuchlich, kann der fragliche Anspruch auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.
2. Ob im Streitfall ein mißbräuchliches Verhalten i.S. von § 13 Abs. 5 UWG anzunehmen ist, kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
a) Die Revision rügt mit Recht, daß dem Vorbringen der Beklagten zahlreiche Hinweise auf ein mißbräuchliches Vorgehen der Klägerin gegen die Beklagte zu entnehmen sind. Die Beklagte hatte im einzelnen vorgetragen, sie sei wegen desselben Wettbewerbsverstoßes am selben Tag nicht nur von der Klägerin, sondern von insgesamt acht Konzerngesellschaften durch gleichlautende, vom selben Anwalt verfaßte Schreiben abgemahnt worden. Schon dieses Vorbringen spricht für eine Koordinierung des Vorgehens der verschiedenen Konzerngesellschaften durch den fraglichen Anwalt. Darüber hinaus hatte die Beklagte auf ein von einer Münchner Schwestergesellschaft der Klägerin parallel zur vorliegenden Klage eingereichtes Hauptsacheverfahren sowie auf zwei parallele Nürnberger Verfahren verwiesen. Außerdem hätten zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage bereits von anderen Konzernunternehmen erstrittene Unterwerfungs- und Abschlußerklärungen vorgelegen, auf die die Klägerin konzernintern habe zurückgreifen können. Schließlich hatte die Beklagte ein Schreiben der Konzernmutter der Klägerin vom 18. März 1997 vorgelegt, aus dem sich nach der Darstellung der Beklagten eine Weisung der Konzernleitung entnehmen läßt, die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zentral von Rechtsanwalt St. koordinieren zu lassen.
b) Für einen Rechtsmißbrauch unter dem Gesichtspunkt der gleichzeitigen Einleitung von Hauptsache- und Verfügungsverfahren bestehen vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte; denn es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin selbst außer dem anhängigen Hauptsacheverfahren noch ein Verfügungsverfahren angestrengt hat. Sollten andere Konzernunternehmen wegen des in Rede stehenden Wettbewerbsverstoßes zeitgleich Verfügungs- und Hauptsacheverfahren betrieben haben - was freilich in dieser Form entgegen der Darstellung der Revision weder vorgetragen noch festgestellt ist -, ließe sich allein daraus noch nicht auf ein mißbräuchliches Vorgehen der Klägerin schließen.
c) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch daraus, daß die Beklagte zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Media-Markt Heidelberg und eine Abschlußerklärung gegenüber dem Media-Markt Nürnberg abgegeben hatte, nichts für einen Mißbrauch nach § 13 Abs. 5 UWG.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung mußte die Klägerin aufgrund einer damals in der Rechtsprechung verbreiteten Ansicht damit rechnen, daß die Gerichte dem Unterlassungsgläubiger nur einen räumlich begrenzten Schutz aus einem Titel oder aus einer Unterwerfungserklärung zubilligen würden, und zwar räumlich begrenzt auf den Markt, auf dem der Gläubiger tätig war (vgl. BGHZ 144, 165, 179 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung). Inzwischen hat der Bundesgerichtshof freilich klargestellt, daß ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch grundsätzlich nicht räumlich begrenzt ist, sondern für das gesamte Bundesgebiet besteht und ebenso ein unbegrenzt ausgesprochenes Verbot im gesamten Bundesgebiet durchsetzbar ist, ohne daß es auf den räumlich begrenzten Geschäftsbereich des Unterlassungsgläubigers ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; BGHZ 144, 165, 178 f. - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung). Es kann jedoch nicht als ein mißbräuchliches Verhalten angesehen werden, daß sich die Klägerin im Hinblick auf die damals verbreitete Rechtsprechung der Instanzgerichte zu einem eigenen gerichtlichen Vorgehen veranlaßt gesehen hat.
d) Soweit die Revision auf das von einem Münchner Schwesterunternehmen erstrittene rechtskräftige Unterlassungsurteil verweist, läßt sie unberücksichtigt, daß die Beklagte diesen Umstand erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen hat. Daß dieser Schriftsatz das Berufungsgericht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätte veranlassen müssen, ist nicht gerügt.
e) Das von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten nötigt dagegen unter folgenden Gesichtspunkten zu einer näheren Prüfung.
aa) Ein Mißbrauch kann sich zum einen aus der gleichzeitigen Abmahnung der Beklagten durch mehrere Konzernunternehmen ergeben. Wie bereits dargelegt, kann es sich als mißbräuchlich erweisen, wenn mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen einen Mitbewerber jeweils getrennt, aber gleichzeitig mit dem Ziel abmahnen, ihn zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu veranlassen. Den Konzernunternehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in der Weise aufeinander abzustimmen, daß die Abmahnung entweder nur von einem Konzernunternehmen oder gemeinsam ausgesprochen wird.
bb) Unabhängig davon kann sich ein Mißbrauch im Streitfall aus der Art und Weise der gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ergeben. Dem Vorbringen der Beklagten sind insofern Anhaltspunkte zu entnehmen, die jedoch der näheren Aufklärung bedürfen.
Zum einen hat die Beklagte vorgetragen, daß eine Münchner Konzernschwester ebenfalls gegen die Beklagte wegen desselben Verstoßes vorgegangen sei. Allerdings könnte sich hieraus nur dann der Vorwurf des Mißbrauchs ergeben, wenn dieses beim Landgericht Mannheim und Oberlandesgericht Karlsruhe geführte Verfahren mehr oder weniger zeitgleich begonnen worden wäre. In diesem Fall kann die Regel eingreifen, daß zwei in derselben Stadt ansässige, vom selben Rechtsanwalt vertretene Konzernschwestern die Möglichkeit des streitgenössischen Vorgehens nutzen müssen, statt zwei getrennte Prozesse anzustrengen.
Stellt das Berufungsgericht fest, daß das wettbewerbsrechtliche Vorgehen aller Unternehmen des Media-Markt/Saturn-Konzerns - wie von der Beklagten behauptet - durch Rechtsanwalt St. koordiniert worden ist, können sich auch daraus Hinweise auf ein mißbräuchliches Vorgehen der Klägerin ergeben, daß mehr oder weniger zeitgleich andere Konzernunternehmen wegen desselben Verstoßes Klageverfahren eingeleitet haben.
3. Die noch offenen tatsächlichen Fragen sind ungeachtet dessen, daß sie die Zulässigkeit des Rechtsstreits berühren und deshalb auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen sind, zweckmäßigerweise (vgl. BGH GRUR 2001, 78, 79 - Falsche Herstellerpreisempfehlung) vom Berufungsgericht zu klären, an das die Sache zurückzuverweisen ist.
4. Gelangt das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis, daß die Klage zulässig ist, wird es zu prüfen haben, ob auch nach der Vorratslücken-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1999, 509 - Vorratslücken) noch eine Wiederholungsgefahr besteht. Denn mit dieser Entscheidung ist klargestellt worden, daß die vom Media-Markt Nürnberg erstrittene und von der Beklagten als endgültige Regelung anerkannte einstweilige Verfügung des Landgerichts Mannheim räumlich nicht beschränkt ist. Auch für die von der Beklagten gegenüber dem Media-Markt Heidelberg abgegebene Unterwerfungserklärung gilt, daß sich aus ihr - wenn sie ohne räumliche Beschränkung abgegeben worden ist - eine räumlich unbeschränkte Unterlassungsverpflichtung ergibt.
III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.
Ende der Entscheidung
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