Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.09.1997
Aktenzeichen: I ZR 84/95
Rechtsgebiete: ZugabeVO


Vorschriften:

ZugabeVO § 1 Abs. 1
ZugabeVO § 1 Abs. 1

Skibindungsmontage

Das nicht gesondert in Rechnung gestellte Montieren und Einstellen einer gekauften Skibindung auf einem gleichzeitig erworbenen Ski stellt keine verbogene Zugabe dar.

BGH, Urt. v. 25. September 1997 - I ZR 84/95 - OLG Karlsruhe LG Konstanz


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 84/95

Verkündet am: 25. September 1997

Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann, Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 2. März 1995 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt ein Sport- und Textileinzelhandelsgeschäft in K. . Beim gleichzeitigen Verkauf von Skiern und Bindungen, die nicht im Paket ("Set-Angebot"), sondern nach Einzelpreisen angeboten und veräußert werden, führt sie die Bindungsmontage und -einstellung unentgeltlich aus.

Die Klägerin, eine eingetragene Genossenschaft, die auf Großhandelsebene Sportartikel vertreibt und die gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder aus dem Sportartikelhandel fördert, hat das Verhalten der Beklagten als Verstoß gegen die Zugabeverordnung beanstandet. Im Sportartikel-Einzelhandel sei es bei gleichzeitigem Verkauf von Skiern und Bindungen zu getrennten Preisen üblich, für das Montieren und Einstellen der Bindungen ein besonders berechnetes Entgelt zu verlangen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

es zu unterlassen, beim Verkauf von Skiern und Bindungen, für die jeweils ein Einzelpreis gefordert wird, die Montage und Sicherheitseinstellung der Bindung ohne Berechnung anzubieten und/oder zu gewähren.

Außerdem hat sie Rechnungslegung über den Umfang der in der Vergangenheit vorgenommenen kostenlosen Bindungsmontagen und -einstallungen begehrt sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung verneint. Bei der im Zuge des gleichzeitigen Verkaufs von Skiern und Bindungen vorgenommenen Montage und Einstellung handele es sich jedenfalls um eine - nach § 1 Abs. 2 lit. d ZugabeVO vom Zugabeverbot ausgenommene - handelsübliche Nebenleistung, so daß es nicht auf die Frage ankomme, ob Montage und Einstellung als eine selbständige Nebenleistung angesehen werden könnten.

Handelsüblich sei eine Nebenleistung, die sich nach der Anschauung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger Gepflogenheiten halte. Wie sich aus einer von der Klägerin vorgelegten Umfrage ergebe, sehe ein Fünftel der Kunden das kostenlose Montieren und Einstellen der Bindungen als tatsächliche Übung an. Für eine Handelsüblichkeit sei bereits ausreichend, daß Montage und Einstellung der Bindungen einem Bedürfnis der Kunden entspreche und der Verzicht auf ihre gesonderte Berechnung wirtschaftlich vernünftig sei. Daß diese Voraussetzungen gegeben seien, könnten die zu dem angesprochenen Verbraucherkreis zählenden Senatsmitglieder selbst feststellen. Unabhängig davon, ob er dafür gesondert zahlen müsse, erwarte der Kunde, daß der Verkäufer die Bindung montiere und einstelle. Der Verzicht auf das sonst übliche Entgelt von 15 bis 25 DM sei unter Berücksichtigung des Gesamtpreises nicht unangemessen, liege vielmehr im Durchschnitt unter 3 % des Kaufpreises. Daß die Vergünstigung kostenloser Montage und Einstellung der Bindung nur gewährt werde, wenn - wie im Regelfall - Ski und Bindung zusammen gekauft würden, stehe vernünftigen kaufmännischen Gepflogenheiten nicht entgegen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Verstoß der Beklagten gegen die Zugabeverordnung verneint. Das Verhalten der Beklagten stellt sich auch nicht als wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG dar.

1. Das Berufungsgericht ist ohne weiteres von der Prozeßführungsbefugnis der Klägerin ausgegangen. Das begegnet schon deswegen keinen Bedenken, weil sich die Klägerin mit der Behauptung eines ihr zugefügten Schadens darauf berufen hat, sie könne als unmittelbar betroffene Mitbewerberin Unterlassung und Schadensersatz beanspruchen. Damit ist von ihrer Prozeßführungsbefugnis auszugehen, ohne daß es einer Klärung bedarf, ob zwischen ihr und der Beklagten - wie behauptet - ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Denn es handelt sich insofern um eine die Prozeßführungsbefugnis nicht berührende Frage der sachlichen Berechtigung, die im Streitfall deswegen offenbleiben kann, weil ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung oder gegen § 1 UWG - wie unten dargelegt - aus Rechtsgründen zu verneinen ist.

Darüber hinaus kann sich die Klägerin für ihre Prozeßführungsbefugnis - freilich nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs - auf § 2 Abs. 1 Satz 2 ZugabeVO i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG stützen. Sie ist nach ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen in der Revisionsbegründung, das für die Prüfung der Prozeßführungsbefugnis zu berücksichtigen ist, Mitbewerberin der Beklagten, da sie als Großhändlerin - u.a. im räumlichen Einzugsbereich des Sportgeschäfts der Beklagten - Sportartikel, darunter auch Skier und Bindungen, und somit Waren gleicher Art vertreibt. Daß die Klägerin als Großhändlerin, die Beklagte dagegen als Einzelhändlerin tätig ist, vermag an dem Wettbewerbsverhältnis nichts zu ändern. Entscheidend ist allein, daß beide Parteien gleichartige Waren innerhalb derselben Endverbraucherkreise abzusetzen suchen, auch wenn sie dies auf verschiedenen Stufen des Vertriebsablaufs tun (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1992 - I ZR 108/91, GRUR 1993, 563, 564 = WRP 1993, 390 - Neu nach Umbau).

2. Einen Verstoß der Beklagten gegen die Zugabeverordnung (§ 1 Abs. 1 ZugabeVO) hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint. Allerdings liegt im Streitfall bereits keine Zugabe vor, so daß es auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob eine den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. d ZugabeVO begründende handelsübliche Nebenleistung gegeben ist, nicht ankommt.

Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 166/92, GRUR 1994, 656, 657 = WRP 1994, 540 - Stofftragetasche). Eine Zugabe kann danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein. Dagegen kann der unselbständige Bestandteil der entgeltlichen Hauptleistung schon begrifflich keine Zugabe sein (BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 483 = WRP 1979; 456 - Briefmarken-Auktion; Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 = WRP 1989, 654 - Vertrauensgarantie; Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 744 = WRP 1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank). Maßgeblich ist dabei, ob die angesprochenen Verkehrskreise die zusätzliche Leistung noch als eine sachlich zur Hauptleistung gehörende Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung ansehen (BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 141/80, GRUR 1983, 252, 253 = WRP 1983, 335 - Diners-Club; Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 50/89, GRUR 1991, 329, 330 = WRP 1991, 225 - Family-Karte; Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 246/91, GRUR 1994, 230, 231 = WRP 1994, 108 - Euroscheck-Differenzzahlung; GRUR 1994, 743, 744 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann das Montieren und Einstellen einer gekauften Skibindung auf einem gleichzeitig erworbenen Ski in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht als besondere Nebenleistung angesehen werden. Denn die Frage einer Zugabegewährung stellt sich nicht, wenn sich die zusätzlich gewährte Leistung in den Augen des Verkehrs als Teil einer Sachgesamtheit und damit als Teil einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung darstellt (vgl. v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 59 Rdn. 46).

Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, es entspreche einem Bedürfnis der Kunden, daß die gekaufte Bindung sogleich auf den gleichzeitig erworbenen Skiern montiert werde. Diese Feststellung stimmt mit der allgemeinen Lebenserfahrung überein, wie sie bereits das Landgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Im Hinblick auf das mit einer unsachgerechten Montage und Einstellung verbundene Sicherheitsrisiko kommt im allgemeinen nur eine Montage im Fachgeschäft in Betracht. Hat sich der Verbraucher zum Erwerb von Ski und Bindung entschlossen, möchte er in der Regel das Geschäft mit einsatzbereiten Skiern verlassen. Aus seiner Sicht richtet sich der Kaufentschluß - unabhängig von der vertraglich vereinbarten Berechnung der einzelnen Waren und Leistungen nicht auf getrennte Gegenstände, sondern auf eine gebrauchsfertige Sachgesamtheit, die er als Einheit erwirbt. Dabei ist er sich darüber im klaren, daß ihm Skier und Bindung nur deshalb nicht als Set angeboten werden, um ihm die Auswahl einer ihm geeignet erscheinenden Bindung zu überlassen.

Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die gesonderte Berechnung der Montage und Einstellung weithin üblich sei und sich der Verkehr an eine solche Handhabung gewöhnt habe. Eine derartige Übung mag regelmäßig die Auffassung des Verkehrs davon prägen, ob es sich bei einer zusätzlichen Leistung um eine besondere Nebenleistung oder um eine sachlich zur Hauptleistung gehörende Ergänzung oder Verbesserung handelt. Allein entscheidend ist sie indessen nicht, weil sich die Vorstellung einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung unabhängig von der Preisgestaltung bilden kann. Besteht in der Branche eine entgegenstehende Übung, darf dies nicht Anlaß sein, einen Wettbewerber davon abzuhalten, seine Leistung in sinnvoller und kundenfreundlicher Weise zu ergänzen und zu verbessern. Denn das Zugabeverbot soll nicht als Hemmschuh wahrer Leistungssteigerung wirken (BGH, Urt. v. 31.1.1958 - I ZR 182/56, GRUR 1958, 455, 456 = WRP 1958, 151 - Federkernmatratzen). Werden Leistungen wie die hier in Rede stehende Montage und Einstellung der Skibindung, die - nach dem Bedürfnis der Verbraucher zu urteilen - sachlich zur Hauptleistung gehören, üblicherweise jedoch gesondert berechnet werden, von einem Wettbewerber unentgeltlich gewährt, ist darin keine unzulässige Zugabe, sondern eine individuelle Preisbemessung und damit ein Zeichen funktionierenden Wettbewerbs zu sehen.

Die Revision stellt demgegenüber in anderem Zusammenhang darauf ab, daß die unentgeltliche Montage und Einstellung der Bindung keine angemessene und wirtschaftlich vernünftige Erweiterung des Leistungsangebots sei; sie führe zu einer Verunsicherung der Verbraucher, weil der Preisvergleich erschwert werde; außerdem werde auf diese Weise die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers unterlaufen. Dem kann nicht beigetreten werden.

Es liegt in der Natur des Leistungswettbewerbs, daß sich die Angebote verschiedener Anbieter nicht immer vollständig entsprechen. Der Preis ist zwar der wichtigste, aber doch nur ein Wettbewerbsparameter neben anderen, die ebenfalls die Attraktivität des Angebots beeinflussen können. Zeichnet sich ein Anbieter gegenüber seinen Wettbewerbern durch eine besonders fachkundige Beratung, durch einen über das übliche Maß hinausgehenden Service oder durch besonders günstige Zahlungskonditionen aus, so wird dadurch ebenfalls die Preisvergleichbarkeit eingeschränkt, ohne daß in dem Leistungsangebot, durch das er sich von seinen Konkurrenten abhebt, eine unzulässige Zugabe gesehen werden könnte. Solange es sich - wie im Streitfall - um eine die Hauptware sinnvoll ergänzende Leistung oder um eine übliche Nebenleistung handelt, kommt daher dem Gesichtspunkt keine eigenständige Bedeutung zu, daß mit dem Zugabeverbot auch der Gefahr der Preisverschleierung begegnet werden soll (vgl. BGH GRUR 1991, 329, 330 - Family-Karte). Für die zugaberechtliche Beurteilung hat es schließlich keine Bedeutung, ob im Zusammenhang mit der nicht gesondert berechneten Montage und Einstellung der Skibindungen für die Kartellbehörde der Eindruck entstehen kann, daß ein empfohlener Preis die tatsächlich geforderten Preise erheblich übersteigt (vgl. § 38 a Abs. 3 Satz 2. Nr. 3 GWB). Denn der Einzelhändler ist in der Gestaltung seiner Preise frei; ihn trifft für den Bestand der Herstellerpreisempfehlung keinerlei Verantwortung.

3. Entgegen der Ansicht der Revision ist in der gewährten Vergünstigung auch keine unzulässige Wertreklame nach § 1 UWG zu sehen. Insoweit ist ebenfalls zu berücksichtigen, daß es sich bei der Montage und Einstellung der Bindung um eine Ergänzung der angebotenen Hauptleistung handelt. Denn in einem derartigen Fall fehlt es an der für die Bejahung einer unzulässigen Wertreklame erforderlichen Verlockung mit zusätzlichen unsachlichen Mitteln. Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot - hier von der nicht gesondert berechneten Montage und Einstellung bei gemeinsamem Erwerb von Skiern und Bindung - ausgeht, ist nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs (BGH GRUR 1994, 743, 745 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank).

III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

Zurück