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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.1998
Aktenzeichen: I ZR 85/96
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
Verkaufsveranstaltung in Aussiedlerwohnheim

UWG § 1

Die Durchführung von Verkaufsveranstaltungen in Übergangswohnheimen für Aussiedler verstößt unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung der geschäftlichen und rechtlichen Unerfahrenheit des umworbenen Personenkreises gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) und ist deshalb generell unzulässig, ohne daß es darauf ankommt, ob die Heimleitung die Veranstaltung genehmigt hat.

BGH, Urt. v. 7. Mai 1998 - I ZR 85/96 - OLG Koblenz LG Mainz


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 85/96

Verkündet am: 7. Mai 1998

Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. April 1996 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte, die unter anderem Kochtöpfe vertreibt, auf Unterlassung von Verkaufsveranstaltungen in Übergangswohnheimen für Aussiedler in Anspruch.

Am 14. August 1992 führte eine Außendienstmitarbeiterin der Beklagten im Übergangswohnheim für Aussiedler in N. eine Verkaufsveranstaltung für Produkte der Beklagten durch. Dabei unterzeichnete eine Aussiedlerin einen Kaufantrag für ein Topfset zu einem Gesamtpreis von 3.870,-- DM.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Er hat behauptet, an sämtlichen Zugängen zum Wohnheim hätten sich deutlich sichtbar Aufkleber mit der Aufschrift "Für Vertreter verboten" befunden.

Er hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter Mißachtung des Aufklebers "Für Vertreter verboten" eine Verkaufsveranstaltung in einem Übergangswohnheim durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgebracht, aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes habe die Außendienstmitarbeiterin nicht damit rechnen können, daß es sich um ein Übergangswohnheim für Aussiedler gehandelt habe. Aufkleber mit dem Hinweis "Für Vertreter verboten" habe es im Eingangsbereich nicht gegeben; zumindest habe ihre Mitarbeiterin solche nicht wahrgenommen.

Das Landgericht hat die Beklagte - den Zusatz "unter Mißachtung des Aufklebers 'Für Vertreter verboten'" ausgenommen - antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Die Berufung, mit der die Beklagte einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO geltend gemacht und sich überdies auf Verjährung berufen hat, ist erfolglos geblieben.

Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang aus §§ 1, 13 Abs. 4 UWG für begründet erachtet, da die Durchführung von Verkaufsveranstaltungen der in Rede stehenden Art sittenwidrig sei. Dazu hat es ausgeführt:

Das Landgericht habe nicht mehr zuerkannt als vom Kläger beantragt. Zwar habe dieser in seinem Antrag erster Instanz auf den Aufkleber "Für Vertreter verboten" abgestellt; ihm sei es mit der Klage jedoch darauf angekommen, Verkaufsveranstaltungen in Übergangswohnheimen für Aussiedler zu untersagen. Der Umstand, daß auch Schilder mit dem Hinweis "Für Vertreter verboten" angebracht gewesen sein sollen, habe auf die Erkennbarkeit der Sittenwidrigkeit der Verkaufsveranstaltung abgezielt und nicht zu einer Antragseinschränkung führen sollen. Im übrigen habe der Kläger sich die Auslegung des Klageantrags durch das Landgericht zu eigen gemacht, indem er die Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt habe.

Die Durchführung von Verkaufsveranstaltungen in Übergangswohnheimen für Aussiedler sei jedenfalls dann sittenwidrig, wenn die Heimleitung sie - wie im Streitfall - vorher nicht ausdrücklich genehmigt habe. Bei den Bewohnern derartiger Unterkünfte handele es sich um Personen, die noch nicht lange in Deutschland lebten und über keinerlei Erfahrungen mit dem hiesigen Wirtschafts- und Rechtssystem verfügten. Mangels Erfahrung hätten sie von den ungefähr üblichen Marktpreisen von Waren keine Kenntnis. Überdies seien sie es nicht gewohnt, daß die Rechtsordnung es gestatte, Preise ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Wert der Ware festzusetzen. Bei Verkaufsveranstaltungen in Privaträumen sei der Kunde in besonderem Maße einem Kaufdruck ausgesetzt. Einer derartigen Situation würden gerade geschäftlich unerfahrene Personen, wie beispielsweise Aussiedler, oftmals nicht gewachsen sein und Ware kaufen, die sie bei ruhiger Überlegung in einem Geschäft nicht gekauft hätten.

Der Außendienstmitarbeiterin der Beklagten sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewußt gewesen, daß sie die in Rede stehende Verkaufsveranstaltung in einem Übergangswohnheim durchführe. Sie habe hierbei auch zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Das müsse sich die Beklagte nach § 13 Abs. 4 UWG zurechnen lassen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffe auch Handlungen, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt würden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG), da Aussiedler heute eine größere Verbrauchergruppe bildeten.

Die Einrede der Verjährung die Klage die Verjährung nach § habe. Die Unterbrechungswirkung trete für den gesamten geltend gemachten Streitgegenstand welche die Identität des Anspruches unberührt ließen, seien dabei unbeachtlich. Hiervon sei auch im Streitfall auszugehen.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Durchführung von Verkaufsveranstaltungen in Übergangswohnheimen für Aussiedler sei unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung der Unerfahrenheit des hier angesprochenen Personenkreises sittenwidrig und verstoße damit gegen § 1 UWG.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die gezielte Ausnutzung der geschäftlichen und rechtlichen Unerfahrenheit der umworbenen Kunden in der Regel unlauter ist. Ein solcher Fall liegt hier vor.

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es sich bei Aussiedlern, die zu Beginn ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik zunächst eine Unterkunft in Übergangswohnheimen zugewiesen erhalten, um Personen handelt, die noch nicht lange in Deutschland leben und deshalb über keinerlei Erfahrungen mit dem hiesigen Wirtschafts- und Rechtssystem verfügen, zumal sie vorher ganz überwiegend in agrarisch geprägten Teilen der ehemaligen UdSSR gelebt haben.

Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Rüge (§ 286 ZPO), die Einschätzung des Berufungsgerichts sei zu pauschal und beruhe lediglich auf Vermutungen oder auf Vorurteilen des Gerichts, greift nicht durch. Die Beurteilung des Berufungsgerichts rechtfertigt sich schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Revision legt auch nicht dar, auf welche Weise die erst kurze Zeit in der Bundesrepublik lebenden Aussiedler Erfahrungen mit den hiesigen Geschäftsgepflogenheiten hätten sammeln können.

b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß rechtlich und geschäftlich unerfahrene (potentielle) Kunden, wie es bei Aussiedlern, die sich erst kurze Zeit in der Bundesrepublik aufhalten, der Fall ist, eines besonderen Schutzes bedürfen. Dieser Personenkreis ist erfahrungsgemäß häufig nicht in der Lage, die wirtschaftliche Tragweite und die rechtlichen Auswirkungen eines Angebots abzuschätzen, da er in der Regel noch über keinerlei Erfahrungen mit den hiesigen Geschäftsgepflogenheiten verfügt. Ihm ist das bestehende Wirtschafts- und Rechtssystem völlig fremd und auch die Sprache oft noch nicht vertraut. Unter diesen besonderen Umständen kann der in Rede stehende Personenkreis, der zudem in aller Regel nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügt, nur allzu leicht der Versuchung erliegen, die bei einer Verkaufsveranstaltung in Wohnheimen angepriesenen Waren zu erwerben.

Soll mit einer Werbe- und Verkaufsaktion gezielt die Unkenntnis, Ungewandtheit und Beeinflußbarkeit der angesprochenen Personen ausgenutzt werden, wovon das Berufungsgericht mit seiner Feststellung, der Vertreterin der Beklagten sei bewußt gewesen, daß sie die Verkaufsveranstaltung in einem Übergangswohnheim für Aussiedler durchführe, im Streitfall ersichtlich ausgegangen ist, so verstößt dieses Verhalten grundsätzlich gegen die guten Sitten und ist damit wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG (vgl. Köhler/Piper, UWG, § 1 Rdn. 77; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 1 UWG Rdn. 195).

Dieser Beurteilung steht der von der Revision angeführte Gesichtspunkt, sowohl die Gewerbeordnung (§§ 55 ff.) als auch das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (Haustürwiderrufsgesetz) gingen davon aus, daß Haustürwerbung grundsätzlich zulässig sei, nicht entgegen. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß die Vorschriften der Gewerbeordnung und des Haustürwiderrufsgesetzes grundsätzlich nichts darüber aussagen, ob und unter welchen Umständen in Räumen von Privatpersonen durchgeführte Verkaufsveranstaltungen wettbewerbsrechtlich zulässig sind (vgl. Köhler/Piper, UWG, § 1 Rdn. 23). Die Revision läßt vor allem außer acht, daß sich der Unlauterkeitsvorwurf bei Werbe- und Verkaufsaktionen der streitgegenständlichen Art nicht auf den Vertreterbesuch als solchen, sondern gerade auf die Ausnutzung der rechtlichen und geschäftlichen Unerfahrenheit der hier angesprochenen Teilnehmer an derartigen Veranstaltungen gründet. Deshalb kann auch dem Umstand, ob der Vertreterbesuch von der Heimleitung vorher genehmigt worden war, bei der Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Verkaufsveranstaltung keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Ebensowenig kommt es maßgeblich darauf an, ob die Verkaufsveranstaltung vorher angekündigt war, weil dadurch die Gefahr des Ausnutzens der Unerfahrenheit der Aussiedler nicht ausgeräumt wird. Soweit die Revision meint, die in einem Übergangswohnheim lebenden Aussiedler müßten nicht mehr als andere Personenkreise bei Verkaufsveranstaltungen geschützt werden, weil sie von gemeinnützigen Institutionen und staatlichen Stellen betreut würden und sich in fast allen Lebenslagen auch Rat holen könnten, kann dem nicht beigetreten werden. Denn es erscheint nicht als fernliegend, daß sie gerade wegen ihrer Unerfahrenheit von den ihnen an sich zur Verfügung stehenden Informations- und Rechtsschutzmöglichkeiten oftmals keinen Gebrauch machen werden.

Die von der Revision angeführte Wettbewerbsfreiheit und die in der Gewerbeordnung (§§ 55 ff.) und im Haustürwiderrufsgesetz enthaltenen Regelungen stehen der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Verkaufsveranstaltung der vorliegenden Art als unlauter danach nicht entgegen. Es kommt auf die Abwägung aller Einzelumstände an. Die Wettbewerbsordnung kann die gezielte Ausnutzung der Unerfahrenheit umworbener Kunden grundsätzlich nicht hinnehmen.

2. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 21 UWG) greife nicht durch. Sie rügt, das Berufungsgericht habe dem Kläger unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO mehr zugesprochen als beantragt worden sei, indem es durch die Bestätigung des landgerichtlichen Verbotsausspruchs den im Antrag enthaltenen Zusatz "unter Mißachtung des Aufklebers 'Für Vertreter verboten'" weggelassen habe. Soweit sich der Kläger diese Fassung des Klageantrags in der Berufungsinstanz zu eigen gemacht habe, greife die Verjährungseinrede ein, da der Umfang der Verjährungsunterbrechung gemäß § 209 Abs. 1 BGB auf den Streitgegenstand der erhobenen Klage beschränkt sei.

Der Revision kann lediglich im rechtlichen Ausgangspunkt darin beigetreten werden, daß die Klageerhebung allein die Verjährung des als Streitgegenstand geltend gemachten Anspruchs unterbricht; von der Unterbrechungswirkung wird somit nur ein solcher Anspruch erfaßt, der entsprechend dem gestellten Antrag in Verbindung mit dem vorgetragenen Lebenssachverhalt dem bereits geltend gemachten entspricht oder jedenfalls in ihm enthalten ist (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1989 - I ZR 189/86, GRUR 1990, 221, 223 - Forschungskosten).

Das Landgericht, dessen Begründung sich das Berufungsgericht durch Bezugnahme gem. § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO in zulässiger Weise zu eigen gemacht hat, hat den Klageantrag dahin ausgelegt, daß es dem Kläger nur darauf angekommen sei, der Beklagten Verkaufsveranstaltungen in einem als solches erkannten bzw. erkennbaren Übergangswohnheim für Aussiedler zu untersagen. Dem im Antrag enthaltenen Zusatz "unter Mißachtung des Aufklebers 'Für Vertreter verboten'" hat es keine eigenständige inhaltsbestimmende Bedeutung im Rahmen des Bestimmtheitserfordernisses des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beigemessen. Der Hinweis habe nur als ein die Sittenwidrigkeit ausfüllendes Merkmal Bedeutung gehabt. Diese vom Berufungsgericht gebilligte Auslegung des Klagebegehrens läßt einen revisiblen Rechtsfehler nicht erkennen.

a) Das Landgericht - und ihm folgend das Berufungsgericht - hat zutreffend angenommen, daß der in erster Instanz gestellte Klageantrag auslegungsfähig ist. Dabei ist in erster Linie der Sachvortrag des Klägers, auf den sich die Klage stützt, heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 174 = WRP 1987, 446 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit in BGHZ 98, 330 nicht abgedruckt; Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 236/88, GRUR 1991, 138 - Flacon; Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 72/94, GRUR 1997, 304, 305 = WRP 1997, 179 - Energiekosten-Preisvergleich II; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 51, Rdn. 10). Die Bewertung von Klageanträgen durch den Tatrichter ist - worauf die Revision mit Recht hinweist - in der Revisionsinstanz allerdings uneingeschränkt nachprüfbar, da es hierbei um die Auslegung von Prozeßerklärungen geht (vgl. BGHZ 115, 286, 290; 126, 287, 291 - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. 9.4.1992 - I ZR 171/90, GRUR 1992, 561, 562 = WRP 1992, 560 - Unbestimmter Unterlassungsantrag II). Bei der gebotenen Berücksichtigung des Klägervorbringens greift die von der Revision gem. § 308 Abs. 1 ZPO gegen die zuerkannte Reichweite des Unterlassungsgebots erhobene Verfahrensrüge nicht durch.

b) § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht verletzt, wenn die Urteilsformel sachlich mit dem entsprechend dem Sachvortrag auszulegenden Klageantrag übereinstimmt bzw. diesen nicht überschreitet (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 308 Rdn. 2). Letzteres ist hier entgegen der Annahme der Revision nicht der Fall, da das streitgegenständliche Unterlassungsgebot von dem Klägervortrag gedeckt ist.

Der Kläger hat vor allem in seinem Schriftsatz vom 21. Juni 1993 hinreichend klargestellt, daß er mit der vorliegenden Klage die Untersagung von Vertreterbesuchen in Übergangswohnheimen für Aussiedler schlechthin erstrebt. Denn er hat vorgebracht, daß es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung (der beanstandeten Verkaufsveranstaltung) letztlich darauf ankomme, daß "die jeweiligen Heimbewohner vor Überrumpelungen durch Vertreterbesuche zu schützen (seien), ... da sich diese Personen mit den Gepflogenheiten von Vertretern naturgemäß noch nicht auskennen". Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß es dem Kläger danach von Anfang an entscheidend darauf angekommen ist, der Beklagten Verkaufsveranstaltungen in einem Übergangswohnheim für Aussiedler zu untersagen, so daß diese Verletzungsform den Kern des Unterlassungsbegehrens gebildet hat.

III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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