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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: I ZR 87/04
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG a.F. § 3 | |
UWG § 5 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 11. Januar 2007
Irreführender Kontoauszug
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juni 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein Dachverband, dem insbesondere die 16 Verbraucherzentralen in Deutschland angehören. Er verlangt von der beklagten Sparkasse, die Verwendung von seiner Auffassung nach irreführenden Kontoauszugsvordrucken zu unterlassen. Die Kontoauszugsvordrucke der Beklagten enthalten links die Spalten "Buchungstag" und "Tag der Wertstellung". Rechts unten am Ende des Kontoauszugs befindet sich ein optisch hervorgehobenes Feld "neuer Kontostand". Der "neue Kontostand" enthält auch solche Gutschriften, die bereits gebucht, aber noch nicht wertgestellt sind.
Am 28. Februar 2003 erhielt ein Kunde der Beklagten einen Kontoauszug, der einen Saldo "neuer Kontostand" in Höhe von "EUR 119,47+" auswies. Darin war ein Betrag von 97 € enthalten, der erst am 3. März 2003 wertgestellt wurde. Der Kunde hob am 28. Februar 2003 etwa 110 € ab. Ihm wurden deshalb für den Zeitraum bis zum 3. März 2003 Sollzinsen belastet.
Der Kläger hält die Kontoauszugsformulare der Beklagten für irreführend. Den Kunden der Beklagten würden als "neuer Kontostand" Guthaben mitgeteilt, die auch noch nicht wertgestellte Beträge enthielten, über die noch keine zinsfreie Verfügung möglich sei. Die Angabe des Buchungs- und Wertstellungstags bei den einzelnen Gutschriften sei nicht ausreichend, um eine Irreführung des durchschnittlichen Kunden zu verhindern. Dieser gehe davon aus, dass der Kontostand das ohne Sollzinsen verfügbare Guthaben ausweise.
Das Landgericht hat - dem Antrag des Klägers entsprechend - festgestellt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, bei der Mitteilung des Kontostands Kontoauszüge zu verwenden, bei denen bei der Angabe des Kontostands nicht darauf hingewiesen wird, dass darin auch Beträge mit späterer Wertstellung enthalten sein können. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Celle GRUR-RR 2004, 266). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I. Mit Recht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen. Das erforderliche, in jeder Lage des Verfahrens und somit auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urt. v. 11.10.1989 - IVa ZR 208/87, NJW-RR 1990, 130) Feststellungsinteresse liegt vor. Zwar fehlt es im Allgemeinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Als solche hätte dem Kläger im Streitfall eine Unterlassungsklage zur Verfügung gestanden. Der Vorrang der Leistungsklage gilt aber nicht ausnahmslos. Wenn zu erwarten ist, dass eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung des Rechtsstreits führt, etwa weil von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung schon nach einem rechtskräftigen Feststellungsurteil auszugehen ist, bestehen gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken (BGH, Urt. v. 30.5.1995 - XI ZR 78/94, NJW 1995, 2219; Urt. v. 5.12.1995 - XI ZR 70/95, NJW 1996, 918 f.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 52 Rdn. 10 Fn. 29). Bei der beklagten Sparkasse, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, besteht eine hinreichende Gewähr, dass sie dem Unterlassungsgebot bereits aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nachkommt (vgl. BGH NJW 1995, 2219).
II. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. bejaht und die Klage aus § 3 UWG a.F. für begründet erachtet. Dazu hat es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 27. Juni 2002 (I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093 = WRP 2003, 975 - Kontostandsauskunft) ausgeführt:
Die Angaben auf den Kontoauszügen der Beklagten seien zwar objektiv richtig. Dies schließe aber eine Irreführung i.S. von § 3 UWG (a.F.) nicht aus, weil tatsächlich ein hoher Prozentsatz der Bankkunden annehme, er könne über den als "neuer Kontostand" ausgewiesenen Betrag zinsfrei verfügen. Die Kontoauszüge seien durch die optische Hervorhebung des Kontostands geprägt. Diesem gelte das vornehmliche Interesse des Kunden bei Durchsicht der Kontounterlagen. Der von der Beklagten angegebene Kontostand lasse aber als solcher weder erkennen, dass in ihm auch noch nicht wertgestellte Buchungen enthalten seien noch dass er nicht den Betrag wiedergebe, über den der Kunde zinsfrei verfügen könne. Das Handeln der Beklagten erfolge im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken. Auch die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten könne eine Wettbewerbshandlung sein, wenn der Kaufmann eine Irreführung seiner Kunden zum Mittel seines Wettbewerbs mache. Das Handeln der Beklagten sei geeignet, Kunden zu Abhebungen noch nicht wertgestellter Guthaben zu bewegen, die zu Zinseinnahmen der Beklagten führten. Damit sei eine objektiv auf den Wettbewerb bezogene Handlung der Beklagten anzunehmen, so dass eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln zu Wettbewerbszwecken bestehe.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch, der Gegenstand der begehrten Feststellung ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 anzuwenden. Weil er sich auf Wiederholungsgefahr stützt, besteht der für einen Erfolg der Feststellungsklage erforderliche Unterlassungsanspruch allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit seiner Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 234/03, GRUR 2006, 953 Tz 14 = WRP 2006, 1505 - Warnhinweis II).
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte bei dem beanstandeten Vorgehen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gehandelt hat (§ 3 UWG a.F.). Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt auch eine Wettbewerbshandlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
Mit einer irreführenden Gestaltung ihrer Kontoauszüge verletzt eine Bank eine Vertragspflicht aus den Giroverträgen mit ihren Kunden (§§ 676 f., 675 Abs. 1 i.V. mit § 666 BGB). Wie der Senat bereits entschieden hat (GRUR 2002, 1093 - Kontostandsauskunft), liegt in einem solchen Verhalten aber nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch eine Wettbewerbshandlung, wenn eine Vielzahl von Kunden der Bank durch die Mitteilung des Kontostands irregeführt und dazu veranlasst werden kann, durch Abhebung schon gutgeschriebener, aber noch nicht wertgestellter Beträge ungewollt ihr Konto zu überziehen und dadurch Kreditleistungen der Bank in Anspruch zu nehmen, die sie bei transparenter Information über das zinsfrei verfügbare Guthaben nicht in Anspruch genommen hätten.
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Bank mit einer irreführenden Gestaltung ihrer Kontoauszüge den Absatz ihrer Bankdienstleistungen fördert. Auch insoweit sieht der Senat keinen Anlass, von seiner Entscheidung vom 27. Juni 2002 (GRUR 2002, 1093 - Kontostandsauskunft) abzuweichen. Die Beklagte verwendet die beanstandeten Kontoauszüge allgemein und damit in großer Zahl. Abweichungen zwischen Buchungs- und Wertstellungstag, die sich dem ausgewiesenen Tagessaldo nicht unmittelbar entnehmen lassen, treten nicht nur bei Rentenempfängern, sondern auch bei Gehaltsempfängern des öffentlichen Dienstes, bei sämtlichen weiteren Empfängern öffentlicher Leistungen und auch sonst im Massenzahlungsverkehr auf, mithin in einer Vielzahl von Fällen. Eine irreführende Gestaltung der Kontoauszüge kann Kunden zu nicht beabsichtigten Kontoüberziehungen und damit zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Beklagten veranlassen, die sie ansonsten nicht in Anspruch genommen hätten. Die beanstandete Handlung ist daher geeignet, neue Vertragspflichten zu begründen bzw. bestehende zu erweitern. Deswegen ist ein Marktbezug zu bejahen (vgl. dazu Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 2 UWG Rdn. 53, 54). Durch eine irreführende Gestaltung der Kontoauszüge kann die Bank Vorteile in Form von Überziehungszinsen erzielen.
Entgegen der Auffassung der Revision setzte die Feststellung eines Handelns zu Wettbewerbszwecken auch nicht voraus, den Betrag näher zu quantifizieren, den die Beklagte an Zinsen aufgrund einer irreführenden Gestaltung ihrer Kontoauszüge einnimmt. Diese Zinseinnahmen werden zwar bei den einzelnen Kunden nur gering sein, da Überziehungszinsen nur für einen oder allenfalls wenige Tage anfallen. Allein aufgrund der Vielzahl der Fälle handelt es sich aber um einen insgesamt gesehen nicht unerheblichen Betrag (vgl. BGH GRUR 2002, 1093, 1094 - Kontostandsauskunft).
b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte in der Absicht gehandelt hat, den Absatz ihrer Dienstleistungen zu fördern. Dies braucht nicht die einzige und auch nicht die wesentliche Zielsetzung des Handelns zu sein. Vielmehr genügt es, dass diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2002, 1093, 1094 - Kontostandsauskunft, m.w.N.). Bei der Handlung eines Wirtschaftsunternehmens, die objektiv geeignet ist, seinen Absatz oder Bezug zu fördern, besteht eine tatsächliche Vermutung für eine entsprechende Absicht (BGH GRUR 2002, 1093, 1094 - Kontostandsauskunft; BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 41/00, GRUR 2003, 800, 801 = WRP 2003, 1111 - Schachcomputerkatalog, m.w.N.). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Insbesondere sind die durch das Vorgehen der Beklagten insgesamt erzielbaren Vorteile in Form von Überziehungszinsen nicht so gering, dass anzunehmen wäre, die wettbewerbliche Zielsetzung sei neben anderen Beweggründen völlig nebensächlich (vgl. BGH GRUR 2002, 1093, 1094 - Kontostandsauskunft).
c) Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass das beanstandete Verhalten geeignet ist, sich zum Nachteil von Mitbewerbern der Beklagten auszuwirken. Dabei sei es unerheblich, ob eine solche Vorgehensweise in der Branche verbreitet oder gar üblich sei. In jedem Fall beeinträchtige das Vorgehen die Lauterkeit des Wettbewerbs, weil es Mitbewerber in ihrem Verhalten bestärken oder diese veranlassen könne, ebenso zu verfahren, um nicht im Wettbewerb zurückzufallen. Diese Beurteilung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH GRUR 2002, 1093, 1094 - Kontostandsauskunft). Insoweit erhebt die Revision auch keine Rügen. Das neue Recht kennt das Erfordernis, dass zum Nachteil eines anderen Unternehmens gehandelt werden muss, ohnehin nicht mehr (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 2.4 i.V. mit Köhler aaO § 2 UWG Rdn. 2.48; MünchKomm.UWG/Veil, § 2 Rdn. 21; Harte/Henning/Keller, UWG, § 2 Rdn. 32).
3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kontoauszüge der Beklagten irreführend sind (§ 3 UWG a.F., § 5 Abs. 1 UWG). Der in den beanstandeten Kontoauszügen mitgeteilte Kontostand erfasst Gutschriften bereits vor ihrer Wertstellung. Dadurch wird - wenn kein aufklärender Hinweis erfolgt - bei einer Vielzahl von Kunden der Eindruck erweckt, sie könnten über diese Gutschriften ohne Zinsbelastung sofort verfügen.
a) Allerdings ist der von der Beklagten angegebene Kontostand nicht unrichtig. Denn er gibt das für den Kunden verfügbare Tagesguthaben zutreffend wieder, das von den für die Zinsberechnung maßgeblichen Zwischensalden zu unterscheiden ist (vgl. Schimansky, BKR 2003, 179, 182). Auch objektiv zutreffende Angaben können jedoch irreführend sein, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise damit eine unrichtige Vorstellung verbindet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1997 - I ZR 98/95, GRUR 1998, 1043, 1044 = WRP 1998, 294 - GS-Zeichen, m.w.N.).
b) Die Beklagte verwendet Kontoauszüge der hier in Rede stehenden Art gegenüber allen Inhabern eines Girokontos. Unter diesen Umständen ist bei der Prüfung der Irreführung das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgeblich, der die situationsadäquate Aufmerksamkeit aufbringt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 250, 252 - Marktführerschaft; BGH, Urt. v. 7.4.2005 - I ZR 314/02, GRUR 2005, 690, 691 f. = WRP 2005, 886 - Internet-Versandhandel; Urt. v. 7.7.2005 - I ZR 253/02, GRUR 2005, 877, 879 = WRP 2005, 1242 - Werbung mit Testergebnis).
c) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Durchschnittsverbraucher durch die Gestaltung der Kontoauszüge darüber irregeführt wird, dass der als Kontostand ausgewiesene Betrag zwar abgehoben, über ihn aber nicht zinsfrei verfügt werden kann. Die Mitglieder des Berufungsgerichts gehören ebenso wie die Richter, die in erster Instanz entschieden haben, als Inhaber von Girokonten zu den betroffenen Verkehrskreisen. Sie konnten die Frage der Irreführung deshalb aufgrund eigener Sachkunde beurteilen.
d) Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das vornehmliche Interesse des Kunden bei Durchsicht der Kontounterlagen dem dort ausgewiesenen Kontostand gilt, der deshalb von der Beklagten auch optisch hervorgehoben wird. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erkennt jedenfalls ein erheblicher Teil der Bankkunden mangels eines entsprechenden Hinweises beim Kontostand den Unterschied zwischen verfügbarem Kontostand und zinsfrei verfügbarem Guthaben nicht, so dass bei diesen Kunden unrichtige Vorstellungen darüber entstehen, in welchem Umfang sie ohne Zinsbelastung verfügen können. Zwar werden auf dem Kontoauszug die einzelnen Buchungen mit Buchungs- und Wertstellungstag getrennt ausgewiesen, wodurch sich der Sachverhalt von demjenigen des Senatsurteils vom 27. Juni 2002 (GRUR 2002, 1093 - Kontostandsauskunft) unterscheidet. Die Summe, über die zinsfrei verfügt werden kann, kann somit hier durch Abzug der Buchungen, bei denen die Wertstellung noch in der Zukunft liegt, von dem Tagessaldo errechnet werden. Es entspricht aber der Lebenserfahrung, dass zumindest ein erheblicher Teil der verständigen Bankkunden nicht erkennt, dass sie zur Ermittlung des Betrags, über den sie zinsfrei verfügen können, eine entsprechende Rechenoperation durchführen müssen. Viele Kunden überprüfen zudem vor Abhebung eines Geldbetrags nicht die einzelnen Buchungen, weil aus ihrer Sicht allein der Kontostand relevant ist. Zudem finden sich bei längeren Kontoauszügen die noch nicht wertgestellten Gutschriften häufig auf einer anderen Seite (oder einem anderen Bildschirmfenster) als der Kontostand. Der Umstand, dass die Kontoauszüge der Beklagten anders als die vom Senat bereits beurteilte Kontostandsauskunft am Geldautomaten vor der Angabe des Kontostands auch die einzelnen Buchungen mit Wertstellungsdatum ausweisen, rechtfertigt somit bei der Beurteilung der Irreführung kein von der Senatsentscheidung vom 27. Juni 2002 abweichendes Ergebnis.
Es ist für die Beklagte deshalb keineswegs geboten, auf die Unterscheidung zwischen Buchung und Wertstellung oder die Angabe der entsprechenden Daten im Kontoauszug zu verzichten. Denn sie kann eine Irreführung vermeiden, indem sie bei der Angabe des Kontostands deutlich darauf hinweist, dass darin auch Beträge mit späterer Wertstellung enthalten sein können, über die erst ab Wertstellung ohne Belastung mit Sollzinsen verfügt werden kann.
e) Das beanstandete Verhalten stellt auch eine Werbung i.S. von § 5 Abs. 1 UWG dar. Nach Art. 2 Nr. 1 der Irreführungsrichtlinie ist Werbung "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ... zu fördern" (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1063 = WRP 2005, 1511 - Telefonische Gewinnauskunft). Der Kontoauszug stellt eine Äußerung dar, die mit dem Ziel der Absatzförderung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. oben III.2.a) und b)).
IV. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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