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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: I ZR 92/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Februar 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Aus den zur Auslegung des Urteilsausspruchs heranzuziehenden Urteilsgründen (vgl. BGHZ 118, 53, 55 f. - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II; BGH, Urt. v. 16.2.1989 - I ZR 76/87, GRUR 1989, 445 = WRP 1989, 491 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung I, m.w.N.) ergibt sich ausreichend deutlich,
- daß die Werbeaussage "Nutzen Sie jetzt alle Vorteile und starten Sie mit 100 Gratisminuten im neuen -Tarif. Einfach Ihren Gutschein mit Ihrem Auftrag an M. schicken!" (Urteilsausspruch Ziffer 1 b Alt. 1) nur für den Fall untersagt ist, daß die Gratisminuten nicht sogleich, sondern erst mit der übernächsten Telefonrechnung gutgeschrieben werden (vgl. BU 23/24), und
- daß die Werbeaussage "100 GesprächsMinuten gratis" (Urteilsausspruch Ziffer 1 b Alt. 2) nur für den Fall untersagt ist, daß sie sich auf einen Gutschein über 100 kostenlose Gesprächsminuten bezieht, 100 kostenlose Gesprächsminuten aber unabhängig vom Einlösen des Gutscheins bei jeder Erteilung eines Freischaltungsauftrages gewährt werden (vgl. BU 22/23).
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 500.315,65 DM
Ende der Entscheidung
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