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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.09.1998
Aktenzeichen: I ZR 93/96
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 21g Abs. 2
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 93/96

Verkündet am: 17. September 1998

Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Interne Mitwirkungsgrundsätze

GVG § 21g Abs. 2

a) Die internen Mitwirkungsgrundsätze unterliegen ebenso wie die Geschäftsverteilung (§ 21e Abs. 1 Satz 2 GVG) dem sog. Jährlichkeitsprinzip.

b) Zur Frage, in welcher Besetzung eine Spruchgruppe zu entscheiden hat, wenn sich die personelle Zusammensetzung der Spruchgruppe nach Eingang des Verfahrens geändert hat.

BGH, Urt. v. 17. September 1998 - I ZR 93/96 -


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:

Die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 20. März 1996 wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Im Ausgangsverfahren verfolgte die Klägerin das Klageziel, ein Patent der Beklagten für nichtig erklären zu lassen. Während das Bundespatentgericht der Klage stattgegeben hatte, änderte der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die Berufung der Beklagten die angefochtene Entscheidung durch Urteil vom 20. März 1996 ab und wies die Klage in dem Umfang, in dem die Beklagte das Patent im Berufungsverfahren noch verteidigt hatte, ab. An der Entscheidung wirkten neben dem Vorsitzenden des Senats die Richter Dr. Jestaedt, Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Melullis mit. Das Verfahren war seit Februar 1994 beim Bundesgerichtshof anhängig. Unmittelbar nach Eingang der Akten war Richter am BGH Dr. Broß vom Vorsitzenden zum Berichterstatter bestimmt worden.

Dem X. Zivilsenat gehörten in den Jahren 1994, 1995 und auch noch im März 1996 sechs Richter an, mithin einer mehr, als es der gesetzlichen Spruchbesetzung entspricht. In den schriftlich abgefaßten Grundsätzen nach § 21g Abs. 2 GVG über die Mitwirkung der Richter an den Verfahren hatte der Vorsitzende für die dem X. Zivilsenat zugewiesenen Sachen drei Spruchgruppen gebildet. Nach den Grundsätzen für die Jahre 1994 und 1995 gehörten der Spruchgruppe I, die den weiteren Bestimmungen zufolge aufgrund des Aktenzeichens für das in Rede stehende Berufungsverfahren zuständig war, neben dem Vorsitzenden die Richter Dr. Jestaedt, Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis und Dr. Greiner an. Nach den Grundsätzen für das Jahr 1996 waren die Richter Dr. Jestaedt, Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Melullis Mitglieder dieser Spruchgruppe. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden beruht der Wechsel darauf, daß für die Zeit, in der dem Senat nur sechs (statt sieben) Richter zugehörten, außer dem Vorsitzenden alternierend jeweils zwei Senatsmitglieder an allen drei Spruchgruppen beteiligt gewesen seien. Diese Springerrolle sei zum Jahreswechsel 1995/96 von Dr. Greiner auf Dr. Broß übergegangen.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des X. Zivilsenats Nichtigkeitsklage mit der Begründung erhoben, das erkennende Gericht sei bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Die vom Vorsitzenden des X. Zivilsenats gemäß § 21g Abs. 2 GVG aufgestellten Mitwirkungsgrundsätze entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen, da sie die Zusammensetzung der Richterbank nicht im voraus abstrakt bestimmten. Bei Eingang der Sache im Jahre 1994 habe man den Mitwirkungsgrundsätzen nicht entnehmen können, daß in dem in die Spruchgruppe I fallenden Ausgangsverfahren Richter am BGH Dr. Broß anstelle von Richter am BGH Dr. Greiner mitwirken solle. Die Mitwirkungsgrundsätze seien insofern unklar, als sie keine Antwort auf die Frage gäben, ob die Besetzung der Spruchgruppe I nur für die ab 1996 oder im Jahre 1996 eingehenden oder auch für bereits anhängige Sachen gelte. Im übrigen lasse sich die Mitwirkung von Richter am BGH Dr. Broß nicht mit einer versehentlichen oder planmäßigen Anwendung der Mitwirkungsgrundsätze für das Jahr 1996 erklären. Denn er sei schon nach Eingang der Sache im Jahre 1994 als Berichterstatter bestimmt worden und habe an den in dieser Sache im Jahre 1994 gefaßten Senatsbeschlüssen mitgewirkt. Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. März 1996 aufzuheben,

2. nach den Anträgen der Klägerin in dem Patentnichtigkeits-Berufungsverfahren des Vorprozesses zu entscheiden.

Die Beklagte tritt der Nichtigkeitsklage entgegen. Über die Berufung in der Patentnichtigkeitssache sei in der nach den Mitwirkungsgrundsätzen für das Jahr 1996 zuständigen Besetzung entschieden worden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Nichtigkeitsklage ist nicht begründet.

I. Die Klage ist an sich statthaft. Sie richtet sich gegen das Urteil des X. Zivilsenats vom 20. März 1996 (§ 578 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geltend, den sie auch hinreichend dargetan hat. Dazu ist die schlüssige Behauptung ausreichend, ohne daß der Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorzuliegen braucht (vgl. BGHZ 57, 211, 213).

Die Klagefrist ist gewahrt. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, daß sie von dem behaupteten Nichtigkeitsgrund erst nach der Zustellung der Urteilsgründe im Mai 1996 Kenntnis erlangt hat (§ 589 Abs. 2 ZPO). Damit ist die am 31. Mai 1996 eingegangene, der Beklagten nach Eingang des angeforderten Kostenvorschusses am 11. Juli 1996 und damit noch "demnächst" zugestellte Klage rechtzeitig erhoben (§ 586 Abs. 1, § 270 Abs. 3 ZPO).

II. Die Nichtigkeitsklage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann ihre Rüge eines Besetzungsmangels i.S. von § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht mit Erfolg darauf stützen, der Vorsitzende des X. Zivilsenats habe entgegen § 21g Abs. 2 GVG für das Geschäftsjahr 1996 bzw. für die vorausgegangenen Jahre keine ausreichenden Mitwirkungsgrundsätze aufgestellt oder sich an die aufgestellten Grundsätze nicht gehalten.

1. Die Klägerin macht geltend, die Mitwirkungsgrundsätze des X. Zivilsenats würden den Maßstäben nicht gerecht, die vom Bundesgerichtshof in dem Beschluß der Vereinigten Großen Senate vom 5. Mai 1994 (BGHZ 126, 63) zu § 21g Abs. 2 GVG und vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß des Plenums vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322) zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgestellt worden sind. Die vorgebrachten Beanstandungen greifen indessen nicht durch.

a) Die schriftlich abgefaßten Mitwirkungsgrundsätze des X. Zivilsenats sehen für jede dem Senat zugewiesene Sache eine Spruchgruppe vor, die sich nach dem Aktenzeichen bestimmt und der neben dem Vorsitzenden vier Beisitzer angehören. Damit regeln sie für jede Sache anhand abstrakter Merkmale, welche Richter an der Entscheidung mitzuwirken haben.

Allerdings bedürfen die Mitwirkungsgrundsätze der Auslegung. Aus den Grundsätzen der Jahre 1994 bis 1996 ergibt sich, daß sich die Kriterien, nach denen die Sachen den verschiedenen Spruchgruppen zugewiesen waren, nicht verändert haben. Dagegen trat - bei unveränderter Besetzung des Senats - eine Veränderung der personellen Besetzung der Spruchgruppen ein. Sie erklärt sich - wie der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden zu entnehmen ist - daraus, daß bei einer Einteilung in drei Spruchgruppen jeweils zwei Beisitzer in allen drei Spruchgruppen mitwirken mußten und diese Mehrbelastung gleichmäßig verteilt werden sollte. Ob die geänderte personelle Zusammensetzung der Spruchgruppen für alle - also auch für die bereits anhängigen - oder lediglich für die Verfahren gelten sollte, die in dem jeweiligen Jahr eingingen, wird nicht ausdrücklich gesagt.

Der dienstlichen Äußerung des Senatsvorsitzenden ist zu entnehmen, daß für die personelle Besetzung nach seinem Verständnis und nach der Übung im Senat nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs, sondern auf den der zu treffenden richterlichen Entscheidung abzustellen ist. Dieses Verständnis liegt schon deshalb nahe, weil die Mitwirkungsgrundsätze der vergangenen Jahre Geltung jeweils nur für das betreffende Geschäftsjahr beanspruchen können und mit dessen Ablauf ohne weiteres außer Kraft getreten sind. Auch die unter Ziffer 2 lit. d der Mitwirkungsgrundsätze enthaltene Übergangsregelung spricht für diese Auslegung: Dort wird davon ausgegangen, daß sich bei bereits anhängigen Verfahren ein Wechsel in der personellen Besetzung ergeben kann und ein bereits eingearbeiteter Berichterstatter nach den allgemeinen Bestimmungen nicht mehr zur Mitwirkung berufen wäre.

b) Der Umstand, daß die Mitwirkungsgrundsätze des X. Zivilsenats in der beschriebenen Weise der Auslegung bedürfen, tut ihrer Wirksamkeit keinen Abbruch. Auslegungszweifel hinsichtlich der Kriterien, die zur Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters verwendet werden, sind unschädlich, weil sie nicht den Weg zu einer Besetzung der Richterbank von Fall zu Fall eröffnen, sondern zu einem rechtlich geregelten Verfahren führen, das der Klärung von Zweifeln dient (BVerfGE 95, 322, 330; vgl. auch BGHZ 126, 63, 81 f.).

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, daß sich die in der Besetzung der Spruchgruppen veränderten Mitwirkungsgrundsätze für das Jahr 1996 auch auf bereits anhängige Verfahren beziehen.

Der Geschäftsverteilungsplan, der für ein Gericht die Verteilung der Sachen auf die Einzelrichter, Kammern und Senate regelt, gilt, wie sich bereits der Regelung in § 21e Abs. 4 GVG entnehmen läßt, grundsätzlich auch für bereits anhängige Verfahren. Dies folgt aus dem sogenannten Jährlichkeitsprinzip (§ 21e Abs. 1 Satz 2 GVG), nach dem der für ein Geschäftsjahr beschlossene Geschäftsverteilungsplan an dessen Ende ohne weiteres außer Kraft tritt (vgl. BVerwG NJW 1991, 1370 m.w.N.; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 21e Rdn. 85; Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 21e GVG Rdn. 14b). Die sich aus dem Begriff des gesetzlichen Richters ergebende Notwendigkeit, die Geschäftsverteilung so zu regeln, daß die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter oder Spruchkörper gelangt (BVerfGE 95, 322, 329), besagt somit nicht zwingend, daß dieser Richter oder Spruchkörper auch unter der Geltung des nächsten Geschäftsverteilungsplans noch für die ihm einmal zugewiesene Sache zuständig bleiben muß (vgl. MünchKomm.ZPO/M. Wolf, § 21e GVG Rdn. 19; Kissel aaO § 21e Rdn. 87).

Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Sie ist jedoch der Ansicht, daß das Jährlichkeitsprinzip lediglich für die Geschäftsverteilung innerhalb eines Gerichts, nicht dagegen für die Verteilung der Geschäfte innerhalb eines Spruchkörpers Geltung beanspruchen könne. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Bestimmung des § 21g GVG, die die spruchkörperinterne Geschäftsverteilung regelt, ist hinsichtlich der Geltung für ein bestimmtes Geschäftsjahr der Regelung des § 21e GVG über die Geschäftsverteilung innerhalb der Gerichte nachgebildet: Die Anordnungen werden "vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer" getroffen und können während des Geschäftsjahres jeweils nur unter den gleichen engen Voraussetzungen geändert werden (§ 21e Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 21g Abs. 2 GVG). Die Gründe, die dafür maßgeblich sind, daß das Präsidium bei der Aufstellung des jährlichen Geschäftsverteilungsplans in der Gestaltung frei ist und neben Neueingängen bereits anhängige Sachen zum Gegenstand einer - generelle Geltung beanspruchenden - Neuordnung machen kann, gelten uneingeschränkt für die spruchkörperinterne Geschäftsverteilung (vgl. auch BGHZ 126, 63, 81; ferner Kissel aaO § 21g Rdn. 13). Ungeachtet bestehender Unterschiede - hier Entscheidung durch den Vorsitzenden, dort Entscheidung durch das Präsidium - unterwirft das Gesetz die internen Mitwirkungsgrundsätze jedenfalls keiner strengeren Regelung, als sie für die Geschäftsverteilung gilt.

2. Zu Unrecht meint die Klägerin, die Besetzung, in der der X. Zivilsenat über die Berufung entschieden habe, entspreche nicht den maßgeblichen Mitwirkungsgrundsätzen.

a) Wie bereits dargelegt, richtet sich die Besetzung, in der der X. Zivilsenat die fragliche Patentnichtigkeitssache zu verhandeln und zu entscheiden hatte, nach den Mitwirkungsgrundsätzen für das Jahr 1996, die auch für bereits anhängige Verfahren gelten sollten. Damit war der Senat bei der Entscheidung vorschriftsmäßig besetzt.

b) Darüber hinaus erhebt die Klägerin die Rüge, die Mitwirkung von Bundesrichter Dr. Broß lasse sich nicht allein damit erklären, daß er nach den Mitwirkungsgrundsätzen für 1996 der zuständigen Spruchgruppe I angehört habe; vielmehr habe er schon in den Jahren 1994 und 1995 an verfahrenssteuernden Maßnahmen als Berichterstatter mitgewirkt, worin ein selbständiger Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 GG liege.

Abgesehen davon, daß nicht bereits jeder Fehler bei der Bestimmung der mitwirkenden Beisitzer zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts i.S. des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO führt (BGHZ 126, 63, 70 f.; BGH, Urt. v. 22.11.1994 - X ZR 51/92, GRUR 1995, 171, 174 f. = WRP 1995, 292 - Senatsbesetzung), kann diese Rüge schon deswegen keinen Erfolg haben, weil sich der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO allein auf die Besetzung der Richterbank in der letzten mündlichen Verhandlung bezieht (vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.1986 - III ZR 114/85, NJW 1986, 2115 zu § 551 Nr. 1 ZPO). Die Frage, ob der Senat bei einem vorausgegangenen Beweisbeschluß o.ä. ordnungsgemäß besetzt war, kann nicht mit Hilfe der Nichtigkeitsklage überprüft werden.

III. Danach ist die Nichtigkeitsklage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.



Ende der Entscheidung

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