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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: I ZR 94/05
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 139 | |
ZPO § 321a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 6. Dezember 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat sei nicht darauf eingegangen, dass sie eine Studie vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass der Drucker in durchaus beträchtlichem Maße für die Herstellung von urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungsstücken eingesetzt werde. Die vorgelegte Studie betrifft entgegen der Darstellung der Klägerin nicht nur urheberrechtlich relevante Dateien, sondern sämtliche Dateien fremden Inhalts oder Ursprungs und damit beispielsweise auch urheberrechtlich nicht geschütztes Material. Die Studie war im vorliegenden Rechtsstreit daher nicht verwertbar. Deshalb brauchte der Senat sich in seinem Urteil auch nicht mit ihr auseinanderzusetzen.
2. Entgegen der Ansicht der Klägerin musste der Senat ihr schon aus diesem Grunde nicht durch einen Hinweis gemäß § 139 ZPO Gelegenheit geben, im Hinblick auf die sich aus der Studie ergebenden Tatsachen ihr früheres Vorbringen nebst dem Angebot zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu wiederholen.
3. Anders als die Klägerin meint, ergibt sich aus dem Urteil nicht, dass der Senat ihren Vortrag übergangen hat, die Urheber würden weder generell in Vervielfältigungen einwilligen noch auf Vergütungsansprüche verzichten. Das Urteil geht keineswegs von einer generellen Einwilligung der Urheber in Vervielfältigungen oder von einem Verzicht der Urheber auf Vergütungsansprüche aus, sondern davon, dass die von digitalen Vorlagen mittels eines Druckers im Zusammenhang mit einem PC und einem Zugangsgerät hergestellten Ausdrucke überwiegend mit Einwilligung des Rechtsinhabers erfolgen. Der Senat hat mit Rücksicht darauf, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, zumindest damit rechnen muss, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt werden, entgegen der Darstellung der Klägerin auch nicht angenommen, es könne von einer konkludenten Einwilligung in Vervielfältigungen ausgegangen werden, sondern er hat lediglich darauf hingewiesen, es könne unter Umständen eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen sein.
4. Vergeblich macht die Klägerin geltend, die Annahme des Senats, es bedürfe keiner gesetzlichen Lizenz, wenn eine Einwilligung des Rechtsinhabers vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin wendet sich damit lediglich gegen die Rechtsansicht des Senats, ohne eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuzeigen.
5. Entgegen der Auffassung der Klägerin, widerspricht die Annahme des Senats, Drucker würden im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt, nicht der von der Klägerin vorgelegten Studie, da diese sich - wie bereits oben unter 1 ausgeführt wurde - nicht nur auf urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen bezieht. Der Senat musste sich daher auch insoweit nicht mit der Studie auseinandersetzen.
6. Die Klägerin macht schließlich ohne Erfolg geltend, sie habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es Sache des nationalen Gesetzgebers sei, wie er den nach der Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2005 gebotenen gerechten Ausgleich herstelle, zudem habe sie eine Vorlage zum Zweck der Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angeregt. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
Ende der Entscheidung
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