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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.05.1998
Aktenzeichen: I ZR 95/96
Rechtsgebiete: BGB, ADSp


Vorschriften:

BGB § 242 Cd
ADSp § 51 Buchst. b Satz 2
BGB § 242 Cd; ADSp § 51 Buchst. b Satz 2

Dem Auftraggeber eines Spediteurs ist es in einem Schadensersatzprozeß wegen Verlustes von Transportgut grundsätzlich nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs (§ 51 Buchst. b Satz 2 ADSp) zu berufen, wenn die Geschäftsbeziehung zu demselben Spediteur nach Kenntnis des Schadensereignisses (unverändert) fortgesetzt wird.

BGH, Urt. v. 14. Mai 1998 - I ZR 95/96 - OLG Karlsruhe LG Mannheim


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 95/96

Verkündet am: 14. Mai 1998

Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, nimmt die Beklagte, die bundesweit einen Schnell-Lieferdienst betreibt, aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut in Anspruch.

Die Klägerin hat behauptet, Transportversicherer eines E. Medizingeräteherstellers (im folgenden: Versicherungsnehmerin) zu sein. Ihre Versicherungsnehmerin, die Verbotskundin sei, habe die Beklagte mit Frachtvertrag vom 22. April 1992 im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen mit der Beförderung einer Sendung medizinischer Geräte, bestehend aus sechs Euro- und sieben Einwegpaletten mit einem Gesamtgewicht von 1.784 kg, von ihrem Werk in P. zu ihrer Niederlassung in N. im Güterfernverkehr beauftragt. Hierbei habe es sich um einen Frachtvertrag gehandelt. Die Beklagte habe den Transport auf der Fernverkehrsstrecke mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt. Im Verlaufe des Transports seien drei Paletten mit Ware in Verlust geraten. Der dadurch entstandene Schaden belaufe sich auf 57.960,-- DM, den sie ihrer Versicherungsnehmerin - abzüglich von der Beklagten entrichteter 500,-- DM - ersetzt habe.

Die Beklagte müsse aber auch dann vollen Ersatz für das abhanden gekommene Transportgut leisten, wenn ein Speditionsvertrag vorliegen sollte, da bei dem unaufgeklärten Teilverlust einer wertvollen und umfangreichen Sendung von erheblichem Gewicht der Vorwurf groben Verschuldens gerechtfertigt sei, zumal die Beklagte einen "reibungslosen Transportablauf" versprochen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 57.460,-- DM nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte ist dem nach Grund und Höhe entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, da sie nicht - jedenfalls nicht alleiniger - Transportversicherer ihrer - der Klägerin - Versicherungsnehmerin sei. Ferner hat die Beklagte behauptet, für die Versicherungsnehmerin der Klägerin, mit der sie bereits seit 1989 in ständiger Geschäftsbeziehung stehe, die Beförderung aller dort anfallenden Warensendungen (1992 40.226 und 1993 36.528 Pakete) zu besorgen. Dabei erbringe sie umfassende speditionelle Leistungen auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Durch das von ihr eingerichtete und betriebene Umschlagssystem sei die Ankunft der Packstücke beim Empfänger binnen 24 Stunden gewährleistet. Im übrigen ergebe sich auch aus dem zwischen ihr und der Versicherungsnehmerin geschlossenen Rahmenvertrag vom 30. Juni/10. Juli 1992, der ausdrücklich als Speditionsvertrag bezeichnet sei, daß die Beförderung der streitgegenständlichen Sendung im Rahmen eines zwischen den Vertragsparteien bestehenden Speditionsvertrages erfolgt sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben (OLG Karlsruhe TranspR 1996, 436).

Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat eine ADSp-Haftung der Beklagten zugrunde gelegt und angenommen, daß sich die Beklagte auf die Haftungsbeschränkung nach § 51 lit. b Satz 1, § 54 lit. a ADSp berufen könne, da eine weitergehende Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens (§ 51 lit. b Satz 2 ADSp) nicht in Betracht komme. Dazu hat es ausgeführt:

Eine Frachtführerhaftung nach § 29 KVO scheide aus. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien sei über die streitgegenständliche Sendung vom 22. April 1992 kein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden. Die Aufgabe der Sendung sei vielmehr im Rahmen der seinerzeit bereits mehrere Jahre andauernden Geschäftsbeziehungen der Vertragsparteien erfolgt. Dem Vorbringen der Klägerin, es sei ein Frachtvertrag abgeschlossen worden, könnten konkrete Vertragsabsprachen nicht entnommen werden. Die Vertragsart des in Rede stehenden Auftrags sei daher im Wege der Auslegung anhand aller für den Vertrag und seine Durchführung maßgebenden Umstände zu ermitteln. Dabei könne insbesondere der Handhabung bei der Abwicklung der zuvor erteilten Aufträge wesentliches Gewicht zukommen. Ebenso könnten die Geschäftspapiere Rückschlüsse zulassen. Von maßgeblicher Bedeutung sei ferner, ob und inwieweit Kenntnisse der Beteiligten hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des erteilten Auftrags vorausgesetzt werden könnten. Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzungsmerkmale sei der in Rede stehende Auftrag - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - als Speditionsvertrag zu bewerten.

Eine Haftung der Beklagten aufgrund eines Selbsteintritts (§ 1 Abs. 5 KVO) scheide aus. Entgegen dem pauschalen Vorbringen der Klägerin ergebe sich aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen, daß die Beklagte den Ferntransport nicht selbst durchgeführt habe.

Die Haftung der Beklagten richte sich mithin allein nach den Bestimmungen der ADSp. Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß die Beklagte mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin - in Abänderung des § 54 lit. a ADSp - eine gewichtsunabhängige Höchsthaftung von 500,-- DM je Sendung vereinbart habe. Diesen Betrag habe die Beklagte vorprozessual entrichtet. Eine weitergehende Haftung scheide aus. In diesem Zusammenhang könne offenbleiben, ob der der Beklagten angelastete Vorwurf groben Organisationsverschuldens (§ 51 lit. b Satz 2 ADSp) zutreffe; die Klägerin könne hieraus - auch nicht unter dem Gesichtspunkt deliktischer Haftung (§ 823 BGB) - jedenfalls keine Einstandspflicht der Beklagten herleiten. Dem stehe entgegen, daß ihre Versicherungsnehmerin, deren Verhalten sie sich zurechnen lassen müsse, nach Kenntnis des Schadensfalls die Geschäftsbeziehungen uneingeschränkt fortgesetzt habe, ohne die Beklagte zur Behebung von Organisationsmängeln zu veranlassen. Ein derartiges Geschäftsverhalten sei offenkundig widersprüchlich, da ein Organisationsmangel notwendigerweise auch zukünftig eine ordnungsgemäße Versendung der Güter des Kunden gefährden werde. Nehme der Kunde eine schadensträchtige Betriebsorganisation des Spediteurs widerspruchslos hin, erkläre er sich damit in gewisser Hinsicht einverstanden. Der Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens sei unter diesen Umständen rechtsmißbräuchlich und daher unbeachtlich (§ 242 BGB).

II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Beförderung der streitgegenständlichen Warensendung auf der Grundlage eines zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Speditionsvertrages durchgeführt worden ist.

Die Auslegung privatrechtlicher Vereinbarungen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht kann die Vertragsauslegung nur daraufhin überprüfen, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder Denkgesetze verstößt, erfahrungswidrig ist, wesentlichen Tatsachenstoff außer acht läßt oder von einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung beeinflußt wird. Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen.

a) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des in Rede stehenden Vertragsverhältnisses außer acht gelassen, daß es der Versicherungsnehmerin um die Beförderung von Gütern von ihrem Werk in P. zu ihrer Niederlassung in N. gegangen sei, mithin ein Transport innerhalb des eigenen Unternehmens habe durchgeführt werden sollen und aus diesem Grund kein Interesse bestanden habe, sich die Beförderung im Sinne von § 407 Abs. 1 HGB "besorgen" zu lassen.

Hieraus läßt sich für die Vertragsauslegung schon deshalb nichts Entscheidendes gewinnen, weil es entgegen der Annahme der Revision für die Einordnung einer Vertragsbeziehung als Speditionsvertrag nicht allein darauf ankommt, daß ein besonderes Geschäftsbesorgungsbedürfnis besteht, das spezielle Kenntnisse und Erfahrungen erfordert. Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daß das Wesentliche der Spediteurleistung in dem Vertragsschluß mit dem Frachtführer bestehe. Ein derartiges Verständnis erweist sich als zu eng. Die Besorgung der Güterversendung im Sinne von § 407 Abs. 1 HGB beinhaltet regelmäßig eine Organisationsleistung, die vor allem die Auswahl von Beförderungsmittel und -weg, die Bestimmung und Anleitung der ausführenden Unternehmer sowie die Anspruchssicherung umfaßt (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf eines Transportrechtsreformgesetzes - TRG, BT-Drucks. 13/8445, S. 106 f.). Mit einer solchen Leistung ist die Beklagte hier beauftragt worden.

Das Berufungsgericht hat bei der rechtlichen Bewertung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses mit Recht maßgeblich darauf abgestellt, daß die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Beklagte als Großverladerin beauftragt hat. Denn Auftraggeber, die als Großverlader tätig sind, und ein Unternehmen beauftragen, das im Rechtsverkehr ersichtlich als Spediteur im Sinne von § 2 lit. a ADSp auftritt, müssen grundsätzlich davon ausgehen, daß der Auftragnehmer den ihm erteilten Auftrag im Zweifel als Speditionsauftrag gemäß §§ 407 ff. HGB versteht (vgl. OLG München TranspR 1992, 185, 186; OLG Düsseldorf VersR 1993, 1426, 1427; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., HGB, § 407 Rdn. 19). Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß die Beklagte auf ihren Geschäftspapieren darauf hinweist, daß sie nur unter Zugrundelegung der ADSp tätig wird und daß sie dies auch im Geschäftsverkehr mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin so gehalten hat. Unter diesen Umständen hätte es der Auftraggeberin oblegen, bei der Auftragserteilung ausdrücklich klarzustellen, daß sie die Beklagte als Frachtführerin beauftragen wolle und von ihr die Erbringung einer eigenen Beförderungsleistung erwarte. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht geschehen.

Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des in Rede stehenden Vertragsverhältnisses auch mit Recht berücksichtigt, daß die vertragsgemäßen Leistungen der Beklagten insbesondere als Speditionsleistungen ausgestaltet waren und auch als solche erbracht wurden. Das Landgericht, dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht durch Bezugnahme gemäß § 543 Abs. 2 ZPO in zulässiger Weise zu eigen gemacht hat, hat hierzu unangegriffen festgestellt, die Beklagte hole das Transportgut bei den Kunden ab und verbringe es zu Sammelstellen; dort stelle sie Sammelladungen zusammen, die von einem anderen Unternehmer im Fernverkehr in ein Sammellager im Bereich des Empfängers befördert würden; von dort lasse sie die Waren an die Empfänger zustellen. Daß es sich hierbei um typische Speditionsleistungen handelt (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 138/89, TranspR 1991, 114, 117 = VersR 1991, 480), stellt auch die Revision nicht in Abrede. Die tatsächliche Abwicklung der der Beklagten erteilten Beförderungsaufträge spricht somit ebenfalls für den Abschluß von Speditionsverträgen. Das gilt auch dann, wenn der Transporterfolg, nämlich die kurzfristige Beförderung, für den Auftraggeber im Vordergrund steht. Denn es kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die wesentliche Leistung des Auftragnehmers in der Organisation eines schnellen und möglichst reibungslosen Transportablaufs bestehen kann, wie er unbedingt erforderlich ist, um die Ware binnen 24 Stunden bundesweit an den Empfänger auszuliefern (vgl. BGH TranspR 1991, 114, 117; Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 7 a.E.).

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die von der Versicherungsnehmerin und der Beklagten im Juni/Juli 1992 getroffene Rahmenvereinbarung die bereits seit Jahren andauernden Geschäftsbeziehungen nur noch schriftlich fixiert. Da das Berufungsgericht aus Überschrift, Inhalt und Gesamtzusammenhang der schriftlichen Abreden ohne Rechtsverstoß entnehmen konnte, daß ein Speditionsvertrag vorliegt, konnte es diesem Umstand rechtsfehlerfrei eine indizielle Wirkung beimessen.

b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin, ihre Versicherungsnehmerin beauftrage die Beklagte nur, wenn sie Sendungen zu befördern habe, und ihrer Versicherungsnehmerin gehe es lediglich um die zügige Beförderung ihrer Sendungen, nachgehen müssen. Aus diesem Vorbringen allein ergibt sich entgegen der Annahme der Revision nicht zwingend, daß zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten jeweils Frachtverträge abgeschlossen wurden. Dagegen spricht schon, daß die Beklagte, wie dargelegt, gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, daß sie nur auf der Grundlage der ADSp tätig wird. Im übrigen kann die wesentliche Leistung der Beklagten - wie dargelegt - auch in der Organisation eines schnellen und reibungslosen Transportablaufs bestehen (vgl. BGH TranspR 1991, 114, 117 = VersR 1991, 480). Da das von der Revision angeführte Vorbringen der Klägerin für die schlüssige Darlegung eines Frachtvertrages nicht ausreichte, brauchte das Berufungsgericht die insoweit angebotenen Beweise nicht zu erheben.

2. Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Beklagte nicht aufgrund eines Selbsteintritts (§ 1 Abs. 5 KVO) der Frachtführer-Haftung nach § 29 KVO unterliegt. Es sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Beklagte den Transport der ihr zur Beförderung nach N. übergebenen Paletten im Güterfernverkehr mit eigenen Kraftfahrzeugen ausgeführt hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.

3. Die Revision rügt aber mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den Vorwurf groben Organisationsverschuldens, bei dem die Haftungsbeschränkungen nach § 51 lit. b Satz 1, § 54 lit. a ADSp grundsätzlich entfielen, wegen Rechtsmißbrauchs als unbeachtlich angesehen hat. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dem Auftraggeber des Spediteurs sei es verwehrt, sich gegenüber der nach den Bestimmungen der ADSp grundsätzlich gegebenen Haftungsbegrenzung auf ein grobes Organisationsverschulden im Sinne von § 51 lit. b Satz 2 ADSp zu berufen, wenn er nach Kenntnis eines Schadensereignisses, das gerade auf groben Organisationsmängeln des Spediteurs beruhen soll, die Geschäftsbeziehungen mit diesem Spediteur uneingeschränkt fortsetzt, ohne ihn zur Behebung der behaupteten Mängel zu veranlassen (ebenso: OLG Köln NJW-RR 1993, 864; OLG Stuttgart TranspR 1994, 244; OLG Nürnberg TranspR 1995, 455). Dem kann nicht beigetreten werden (wie hier: OLG München TranspR 1994, 405, 406; OLG Hamm TranspR 1996, 430; OLG Frankfurt a.M. MDR 1997, 956 f.). Aus der bloßen Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung lassen sich im allgemeinen noch keine zwingenden Schlüsse ziehen (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 265).

a) Der Auffassung des Berufungsgerichts steht vor allem entgegen, daß die (unveränderte) Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zu demselben Spediteur nach Kenntnis des Schadenseintritts auf bereits entstandene Ersatzansprüche keinen Einfluß haben kann; ein eingetretener Verlust läßt sich durch einen Abbruch der Geschäftsbeziehungen nicht mehr verhindern.

Bei der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung wird nicht genügend berücksichtigt, daß für den von Rechtsprechung und Lehre aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteten Einwand des Rechtsmißbrauchs im allgemeinen kein Raum ist, wenn der zu beurteilende Sachverhalt von gesetzlich normierten Bestimmungen erfaßt wird. In § 254 BGB ist auch für den vertraglichen Bereich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter im Falle mitwirkenden Verschuldens auf Ersatzleistungen des Schädigers keinen oder nur einen verminderten Anspruch hat. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGHZ 34, 355, 363; BGH, Urt. v. 12.1.1993 - X ZR 87/91, BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3, m.w.N.). Dem Geschädigten ist es danach verwehrt, seinen Vermögensschaden in dem Umfang von dem Schädiger ersetzt zu verlangen, wie er seinem eigenen früheren Verhalten zuzurechnen ist. In einen solchen, nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch kann etwa ein Auftraggeber geraten, der Arbeiten, von denen er weiß, daß sie mit Gefahren verbunden sind, die nur von einem Fachmann beherrscht werden können, an eine Person vergibt, deren mangelnde Sachkunde ihm bekannt ist oder an deren Fähigkeiten zu Zweifeln auch aus seiner Sicht hinreichend konkreter Anlaß bestand (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1990 - VI ZR 14/90, VersR 1990, 1362; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3). Erst unter derartigen Umständen beinhaltet die Auftragserteilung die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3). Dies würde sich aber nur auf künftige Schäden beziehen. Hier geht es um eine Berücksichtigung nachträglichen Verhaltens, nämlich einer Fortführung der Geschäftsbeziehungen in Kenntnis behaupteter grober Organisationsmängel. Würde ein solches Verhalten als widersprüchlich und deshalb rechtsmißbräuchlich angesehen, so liefe dies auf einen Verzicht auf die Geltendmachung grob fahrlässig verursachter Schäden für die Vergangenheit hinaus. Ein solcher Verzicht muß aber entweder ausdrücklich oder zumindest konkludent ausgesprochen werden. Daran fehlt es hier.

b) Im Streitfall sind im übrigen keinerlei Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin ersichtlich. Das Berufungsgericht hat insoweit auch keine Feststellungen getroffen.

Im allgemeinen obliegt dem Unternehmer, der die entgeltliche Erbringung von Leistungen anbietet, im Verhältnis zu seinem Auftraggeber die alleinige Verantwortung für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung (vgl. BGH VersR 1990, 1362 f.; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3). Somit war es ausschließlich Sache der Beklagten, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen bis ins einzelne gehenden Einblick hat - so zu organisieren, daß dabei die ihr anvertrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin brauchte ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners nicht zu überprüfen (BGH BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3). Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war das in Rede stehende Schadensereignis der einzige größere Schadensfall in der auch vor Auftragserteilung schon mehrere Jahre andauernden Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien. Ein mitwirkendes Auswahlverschulden der Versicherungsnehmerin, das den Ausschluß des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zur Folge haben könnte, ist mithin nicht gegeben.

Im übrigen kann von dem Auftraggeber des Spediteurs, der im allgemeinen kein Transportfachmann ist und die genauen Umstände des Schadensfalls in der Regel auch nicht kennt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verlangt werden, konkrete Organisationsmängel aufzuzeigen und auf entsprechende Änderungen im Betriebssystem seines Vertragspartners hinzuwirken.

4. Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend darüber befinden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. In dem wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird - soweit es darauf ankommen sollte - insbesondere auch die Aktivlegitimation der Klägerin zu prüfen sein, die mit der Vorlage des Deckblattes der Versicherungspolice noch nicht belegt ist. Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß sich unten auf dem Deckblatt in der Rubrik "Versicherungsnehmer" ein Stempel der R. GmbH sowie - möglicherweise - die Unterschrift des Geschäftsführers dieses Unternehmens finden. Das könnte darauf hindeuten, daß die R. GmbH Versicherungsnehmerin der Klägerin ist. In der Präambel des Versicherungsmaklervertrages, der seinerzeit zwischen der Versicherungsnehmerin und der R. GmbH bestand, die die Police auf seiten des Versicherers unterzeichnet hat, ist zudem nur von der Vermittlung und Verwaltung, nicht aber von einer Abschlußvollmacht für Versicherungen die Rede. Überdies hat die Beklagte bestritten, daß die Klägerin den Schaden reguliert hat.

Ungeklärt ist bislang auch, ob der behauptete Teilverlust eingetreten ist, als sich das Gut in der Obhut der Beklagten befand. Zudem wird sich das Berufungsgericht - soweit erforderlich - mit der Frage zu befassen haben, ob den Organen oder leitenden Angestellten der Beklagten ein grobes Organisationsverschulden zur Last fällt. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang ebenfalls - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann eine Haftung der Beklagten, die die vereinbarte gewichtsunabhängige Höchstsumme von 500,-- DM übersteigt, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.

III. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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