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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: I ZR 98/05
Rechtsgebiete: HGB, BGB


Vorschriften:

HGB § 425
HGB § 435
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 254 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 98/05

Verkündet am: 3. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 8.633,66 € (Summe der für die Schadensfälle 1, 3, 4, 5 geltend gemachten Ersatzbeträge) nebst 5% über dem Basiszinssatz aus 4.438 € seit dem 21. August 2001 und aus 4.195,66 € seit dem 21. September 2001 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt und dabei ein Mitverschulden verneint hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Transportversicherer der S. GmbH in Düsseldorf (Versenderin). Sie nimmt die Beklagte zu 1, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, und die Beklagte zu 2 als deren persönlich haftende Gesellschafterin aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in sieben Fällen in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 2, 6 und 7.

Schadensfall 2: Am 23. April 2001 übergab die Versenderin der Beklagten zu 1 sechs Pakete mit Computermaterialien im Gesamtwert von 20.565 DM (10.514,72 €) zur Beförderung nach Berlin. Ein Paket ging auf dem Transport verloren. Die Klägerin verlangt 5.453,95 € Schadensersatz.

Schadensfall 6: Am 3. Mai 2001 übergab die Versenderin der Beklagten zu 1 drei Pakete mit Computermaterialien im Gesamtwert von 17.287,50 DM (8.838,96 €) zur Beförderung nach Berlin. Zwei Pakete gingen auf dem Transport verloren. Die Klägerin verlangt 6.970,95 € Schadensersatz.

Schadensfall 7: Am 7. Mai 2001 übergab die Versenderin der Beklagten zu 1 zwölf Pakete mit Computermaterialien im Gesamtwert von 65.712 DM (33.598,01 €) zur Beförderung nach Braunschweig. Zwei Pakete gingen auf dem Transport verloren. Die Klägerin verlangt 6.135,50 € Schadensersatz.

Den Transportaufträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten zu 1 (Stand November 2000) zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten:

"...

2. Serviceumfang

Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung.

Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systemes nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.

9. Haftung

...

9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt.

In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist.

...

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.

...

9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

U. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versenders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Schadensersatz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesellschaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Policen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen werden.

..."

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten würden für den Verlust des Transportgutes in voller Höhe haften.

Die Klägerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren anhängigen Schadensfälle beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 18.560,40 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, die Klägerin müsse sich ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil die Versenderin eine Wertdeklaration unterlassen habe. Im Falle der Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 5.000 DM übersteige.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen die Klage hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 654,45 € abgewiesen.

Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Fälle 2, 6 und 7 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelassen. In diesem Umfang verfolgen die Beklagten mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den Verlust der Pakete nach den §§ 425, 435 HGB angenommen. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt:

Ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 und 2 BGB an dem Verlust der Pakete sei der Klägerin nicht zur Last zu legen. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration sei nicht anzunehmen, da nicht vorgetragen sei, dass eine Wertdeklaration dazu geführt hätte, dass die Pakete sorgfältiger behandelt worden wären und die Versenderin hiervon Kenntnis gehabt hätte. Die Pakete seien im so genannten EDI- bzw. Online-Worldship-Verfahren versendet worden. Die Beklagten hätten nicht dargetan, auf welche Weise die Beklagte zu 1 sicherstelle, dass auch in diesen Verfahren Wertpakete mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden könnten. Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB liege erst bei einem Paketwert von mehr als 50.000 US-Dollar vor.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen im Umfang der Anträge der Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Mitverschulden der Versenderin in Betracht kommen.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179).

2. Dem Berufungsgericht kann jedoch in seiner Annahme, ein Mitverschulden der Versenderin nach § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, nicht beigetreten werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Beklagten, sie behandelten wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertdeklarierte, nicht deshalb unerheblich, weil die verlorengegangenen Pakete im vorliegenden Fall im Wege des so genannten EDI- bzw. Online-Worldship-Verfahrens versandt worden sind.

a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten nicht dargetan, auf welche Weise die Beklagte zu 1 sicherstellt, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren mit einer erhöhten Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI- bzw. Online-Worldship-Verfahren teilnähmen, zwar bei der Eingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vornähmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn das Paket werde dann weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Soweit die Beklagten vorgetragen hätten, eine Behandlung als Wertpaket im Rahmen des EDI-Verfahrens setze voraus, dass das Paket dem Abholfahrer der Beklagten separat als Wertpaket übergeben werde, sei nicht ersichtlich, dass der Versenderin dies bekannt gewesen sei.

b) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin wegen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn - wie mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz 32 = TranspR 2006, 394). Ein schadensursächliches Mitverschulden der Versenderin kommt deshalb in Betracht, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte zu 1 nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten zu 1 gesondert übergeben werden. Dass eine solche gesonderte Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 32).

c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Paketen die Schäden mit verursacht haben, weil die Beklagte zu 1 bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte.

3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Versenderin ergebe sich auch nicht daraus, dass die Versenderin nicht auf einen drohenden besonders hohen Schaden hingewiesen habe (§ 254 Abs. 2 BGB), ist gleichfalls nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein ungewöhnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Paketwert oberhalb von 50.000 US-Dollar gegeben. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten zu 1 Beträge von 1.000 DM und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert des Pakets 5.000 € übersteigt, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 9 der Beförderungsbedingungen der Beklagten zu 1 (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 34).

b) Danach hat im Schadensfall 2, bei dem der Handelswert des verlorengegangenen Pakets nach den tatrichterlichen Feststellungen 5.453,95 € betragen hat, die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bestanden. Hinsichtlich der Schadensfälle 6 und 7 kann dies aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Zwar lag der Wert des verlorengegangenen Gutes bei diesen Sendungen insgesamt ebenfalls jeweils über 5.000 €. Es sind in den Schadensfällen 6 und 7 jedoch jeweils zwei Pakete verlorengegangen. Nach dem Zweck der Obliegenheit zur Warnung vor der Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens, der darin besteht, den Schädiger auf eine für ihn nicht erkennbare Gefahr hinzuweisen (vgl. MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 70 ff.), kommt es maßgeblich auf den Wert eines Pakets an (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209). Die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens kann daher nur dann angenommen werden, wenn in einem der Pakete Waren in einem Wert von mehr als 5.000 € enthalten gewesen sind. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

III. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es von der Revision angegriffen worden ist, keinen Bestand haben. Es ist daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Verlustfällen 2, 6 und 7 ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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