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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: II ZA 1/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. November 2005
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers vom 24. Februar 2004 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 24. Juli 2003 ein Gesuch des - anwaltlich nicht vertretenen - Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 29. Januar 2004 zurückgewiesen und gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Eine dagegen vom Antragsteller erhobene Gegenvorstellung vom 6. Februar 2004 hat das Oberlandesgericht am 20. Februar 2004 zurückgewiesen. Mit seinem an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben vom 24. Februar 2004 begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für den Antrag, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. Januar 2004 "die Rechtsbeschwerde zuzulassen".
II. Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Der vom Antragsteller mit seinem Gesuch beabsichtigte Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist als Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil dieses Gericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO); hierüber ist der Antragsteller bereits in dem von ihm bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht angestrengten Verfahren auf Bestimmung des Bundesgerichtshofs als für die Zulassung seiner beabsichtigten Rechtsbeschwerde zuständiges Gericht durch Verfügung des dortigen Berichterstatters vom 16. Juni 2004 ausführlich hingewiesen worden. Eine "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen nicht eröffnet.
Ende der Entscheidung
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