Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: II ZA 1/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 574 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZA 1/04

vom 28. November 2005

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers vom 24. Februar 2004 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 24. Juli 2003 ein Gesuch des - anwaltlich nicht vertretenen - Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 29. Januar 2004 zurückgewiesen und gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Eine dagegen vom Antragsteller erhobene Gegenvorstellung vom 6. Februar 2004 hat das Oberlandesgericht am 20. Februar 2004 zurückgewiesen. Mit seinem an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben vom 24. Februar 2004 begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für den Antrag, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. Januar 2004 "die Rechtsbeschwerde zuzulassen".

II. Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Der vom Antragsteller mit seinem Gesuch beabsichtigte Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist als Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil dieses Gericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO); hierüber ist der Antragsteller bereits in dem von ihm bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht angestrengten Verfahren auf Bestimmung des Bundesgerichtshofs als für die Zulassung seiner beabsichtigten Rechtsbeschwerde zuständiges Gericht durch Verfügung des dortigen Berichterstatters vom 16. Juni 2004 ausführlich hingewiesen worden. Eine "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen nicht eröffnet.

Ende der Entscheidung

Zurück