Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.02.2009
Aktenzeichen: II ZA 1/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 2. Februar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO), worauf bereits in den Beschlüssen vom 11. Juni 2007 und 5. November 2007 (II ZA 16/06) und in dem dem Antragsteller bekannten, auf den Antrag seiner verstorbenen Ehefrau ergangenen Beschluss vom 7. Juli 2008 (II ZA 2/08) hingewiesen wurde. Entgegen seiner Behauptung war der Antragsteller nach dem im Verfahren vor dem Sozialgericht K. (S ) erstatteten, von ihm selbst vorgelegten und in Bezug genommenen Gutachten vom 28. April 2007 weder bei Abschluss der Verträge noch danach aufgrund des Unfalls von 1992 in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr förmlich bescheiden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.