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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.01.2001
Aktenzeichen: II ZA 14/99
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Tenor:
Die abermalige Gegenvorstellung der Klägerseite gegen den Senatsbeschluß vom 2. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 27. November 2000 bereits ausgeführt hat, bemißt sich die Beschwer der Kläger durch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Dezember 1999 nicht nach dem behaupteten Gesamtschaden von ca. 303.000,-- DM, sondern nur nach dem Wert der (abgewiesenen) Teilklage von 50.000,-- DM, weil nur über diesen Teilbetrag, nicht aber über den weitergehenden Schaden (inzwischen rechtskräftig) entschieden worden ist. Eine Sachentscheidung über die Begründetheit des Klagbegehrens war und ist dem Senat wegen Unzulässigkeit der Revision verwehrt.
Ende der Entscheidung
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