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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2006
Aktenzeichen: II ZA 15/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 | |
BGB § 826 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Tenor:
1. Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. November 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der außerordentlichen Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten ist unzulässig.
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist folglich nicht mehr statthaft, wie der Bundesgerichtshof unter gleichzeitiger Darlegung der allein in Betracht kommenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten entschieden hat (BGHZ 150, 133). Dies gilt auch, sofern sich eine außerordentliche Beschwerde gegen eine - nach der im Übrigen im vorliegenden Fall, weil die Haftung des Beklagten jedenfalls nach § 826 BGB begründet war, verfehlten Einschätzung des Beschwerdeführers - greifbar gesetzwidrige Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137 f. unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die außerordentliche Beschwerde auch vor der Reform des Zivilprozessrechts hätte verworfen werden müssen, weil keine Rede davon sein kann, dass die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553; v. 11. September 2000 - II ZB 21/99, WM 2000, 2317).
2. Da dem Rechtsmittel des Beklagten nach den vorstehenden Erwägungen keine Erfolgsaussichten beigemessen werden können, ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Ende der Entscheidung
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