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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2002
Aktenzeichen: II ZA 2/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 78 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels sind auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht gegeben (§ 78 b ZPO).
Ende der Entscheidung
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