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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2008
Aktenzeichen: II ZA 2/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZA 2/08

vom 7. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt, vertreten durch ihren Betreuer, Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage gegen den Nichtannahmebeschluss des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1999 (XI ZR 98/98). Sie macht geltend, sie sei während des gesamten Verfahrens, auch schon bei Erhebung der Klage, nicht geschäftsfähig und damit nicht prozessfähig gewesen (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Im Ausgangsverfahren hat sie gemeinsam mit ihrem Ehemann beantragt festzustellen, dass ein mit der Antragsgegnerin geschlossener Darlehensvertrag durch Erklärungen vom 9. Juli 1996, 15. August 1996 bzw. 12. September 1997 wirksam fristlos gekündigt worden sei. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen.

Mit der angekündigten Nichtigkeitsklage will die Antragstellerin erreichen, dass das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig erklärt wird, hilfsweise, dass festgestellt wird, dass die Unterwerfungserklärung in der genannten Urkunde unwirksam ist bzw. dass die Darlehensverträge, die zwischen den Parteien bestanden haben, wirksam fristlos gekündigt wurden, sowie dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde eines anderen Notars für unzulässig erklärt wird. Die Klage sei begründet, weil nunmehr nachgewiesen werden könne, dass die Antragsgegnerin über einen erheblichen Wissensvorsprung bezüglich des zu finanzierenden Vorhabens verfügt habe, und die Darlehensverträge deshalb angefochten werden könnten. Aus den zwischenzeitlich vorgelegten Darlehensverträgen der Antragsgegnerin mit dem Verkäufer S. , der der Antragstellerin und ihrem Ehemann das mit dem Darlehen finanzierte Grundstück verkauft hat, sei erkennbar, dass die Antragsgegnerin das Objekt nur mit 1,5 Millionen DM und nicht, wie der Antragstellerin und ihrem Ehemann vorgespiegelt, mit 4,5 Millionen DM finanziert habe. Außerdem habe die Antragsgegnerin Kenntnis von erheblichen Baumängeln gehabt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung in allen drei Verfahrensschritten Aussicht auf Erfolg hat, nicht nur die Nichtigkeitsklage zulässig ist und ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, sondern auch die neue Verhandlung zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache führt (BGH, Beschl. v. 28. September 1993 - III ZA 3/93, ZIP 1993, 1729). Jedenfalls in der letzten Verfahrensstufe hat die beabsichtigte Nichtigkeitsklage keine Aussicht auf Erfolg.

1. Der Senat teilt die Ansicht des XI. Zivilsenats im Beschluss vom 19. Januar 1999, dass die Revision der Antragstellerin und ihres Ehemannes gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Februar 1998 keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hatte. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass weder für die Kündigung des mit der Antragsgegnerin geschlossenen Darlehensvertrags vom 9. Juli 1996 noch für die Kündigung vom 15. August 1996 noch für die Kündigung vom 12. September 1997 ein Kündigungsgrund bestand. Die Antragstellerin greift diese Entscheidungen mit der beabsichtigten Nichtigkeitsklage auch nicht an.

2. Die von der Antragstellerin mit der Nichtigkeitsklage beabsichtigte Änderung des Streitgegenstandes durch einen neuen Klageantrag und die Auswechslung des Kündigungsgrunds ist unzulässig. Sie widerspricht dem Zweck der Nichtigkeitsklage, grundlegende Verfahrensmängel des Vorprozesses zu beheben. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglicht ausnahmsweise die Anfechtung rechtskräftiger Urteile, wenn diese mit gravierenden Mängeln behaftet sind. Der Vorprozess wird dazu weitergeführt (§ 590 Abs. 1 ZPO). Die Auswechslung des Klagegrundes geht über das im Nichtigkeitsverfahren mögliche Vorbringen neuer Tatsachen und Behauptungen (vgl. Sen.Urt. v. 13. Juni 1983 - II ZR 211/81, WM 1983, 959) im Rahmen des Vorprozesses hinaus. Mit dem Austausch des Klagegrundes und neuen Klageanträgen wird der Ausgang des früheren Verfahrens nicht in Frage gestellt. Der Rechtsstreit wird nicht fortgeführt, sondern es wird in der Gestalt einer Nichtigkeitsklage ein neues Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand begonnen. Ebenso wenig wie in III. Instanz eine Klageänderung zugelassen werden kann, ist der Nichtigkeitskläger befugt, den Streitgegenstand auszuwechseln.

Die Antragstellerin will mit der Umstellung des Hauptantrags auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung einen neuen Streitgegenstand einführen. Gegenstand des Vorprozesses war die Feststellung, dass der Darlehensvertrag mit der Antragsgegnerin durch bestimmte Kündigungserklärungen der Antragstellerin und ihres Ehemanns wirksam fristlos gekündigt wurde. Eine Urkunde, in der sich die Antragstellerin und ihr Ehemann der Zwangsvollstreckung unterworfen haben, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Auch mit der Behauptung, nunmehr könne sie beweisen, dass die Antragsgegnerin bei der Übernahme der Darlehen durch die Antragstellerin und ihren Ehemann über überlegenes Wissen verfügt habe, versucht die Antragstellerin, den Klagegrund auszuwechseln und einen neuen, bisher nicht vorgetragenen Anfechtungsgrund bzw. einen neuen Kündigungsgrund in das Verfahren einzuführen. Dem Feststellungsantrag im Vorprozess lagen Kündigungserklärungen zugrunde, die auf einen völlig anderen Sachverhalt gestützt waren. Kündigungsgründe waren nämlich die Weigerung der Antragsgegnerin, auf eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu zahlen, eine angebliche Drohung mit Vollstreckungsmaßnahmen und das Verlangen der Antragsgegnerin, einer vorzeitigen Darlehensablösung nur gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung zuzustimmen.

Ende der Entscheidung

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