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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.08.2007
Aktenzeichen: II ZA 4/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. August 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Der "vorsichtshalber" gestellte Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zwecks Überprüfung der Entscheidung des Senats vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten, wie ihm schon durch das Belehrungs-schreiben des Rechtspflegers mitgeteilt worden ist, wegen Unstatt-haftigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde offensichtlich aus-sichtslos ist. Es stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn auf seine Ausführungen inhaltlich nicht eingegangen wird, weil das Gesetz ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung stellt.
Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr förmlich bescheiden.
Ende der Entscheidung
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