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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2008
Aktenzeichen: II ZA 5/07
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 552 a | |
InsO § 174 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Senat müsste im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Beschluss nach § 552 a ZPO erlassen, weil die von dem Landgericht für zulassungsrelevant erachtete Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist - in die Insolvenztabelle eingetragene Forderungen verjähren in 30 Jahren und es gilt hier noch die alte Fassung von § 174 Abs. 2 InsO - und das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist.
Ende der Entscheidung
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